# Zolltarifnummer 5702.42.00.00.0: Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen…

> Die Zolltarifnummer 5702.42.00.00.0 steht für Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/57024200000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5702.42.00.00.0
- Drittlandszollsatz: 8 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN
  - 5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
    - 5702.42 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
      - 5702.42.00.00.0 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI21138/25-1** (DE): Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - an einer Schmalseite mit einer bedruckten Pappkarte mit Aufhängehaken aus Kunststoff versehen, - rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 90 cm x 60 cm, - maschinell gewebt; somit keine Ware der Position 5705, - mit einem Flor aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyester; Chenillegarne) und einem Grund aus laut Antrag Baumwolle, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - an den Rändern gesäumt (somit konfektioniert), - auf der Rückseite rutschhemmend ausgerüstet, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5702 10 und 5702 20 genannte, mit Flor, aus synthetischen Spinn- stoffen"
- **DEBTI8734/25-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Struktur-Badematte, Art.-Nr. 111658/-661, Foto siehe Anlage, - in den Abmessungen von laut Antrag 80 cm x 50 cm, - augenscheinlich mit einem Flor aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyester; Chenille- garne) und einem Grund aus Baumwolle und synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyester), somit keine Ware der Unterposition (KN) 5702 92, - auf der Rückseite rutschhemmend ausgerüstet, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - an den Rändern gesäumt (somit konfektioniert), - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, aus synthetischen Spinnstoffen, mit Flor"
- **DEBTI7548/25-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Badteppich Mikroloop, Art. 7798362, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in den Abmessungen von 100 cm x 60 cm, -- maschinell gewebt, -- mit einem Flor aus synthetischen Spinnstoffen (Polyester; Chenillegarne) und einem Grund aus Baumwolle, -- auf der Rückseite rutschhemmend ausgerüstet, -- kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher Teppich, -- weder getuftet noch beflockt, -- an den Rändern gesäumt (konfektioniert), - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, aus synthetischen Spinnstoffen, mit Flor"
- **DEBTI2587/25-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Badematte mit großen Wellen, Art.-Nr. 111086, Foto siehe Anlage, - in den Abmessungen von laut Antrag ca. 65 cm x 100 cm, - aus Chenillegarnen und Garnen, augenscheinlich mit einem Flor aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyester) und einem Grund aus laut Antrag Baumwolle, - auf der Rückseite rutschhemmend ausgerüstet, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - an den Schmalseiten durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, aus synthetischen Spinnstoffen, mit Flor"
- **DEBTI24841/24-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Struktur-Badematte, handgewebt, Art.-Nr. 108121, Foto siehe Anlage, - in den Abmessungen von ca. 80 cm x 50 cm, - augenscheinlich mit einem Flor aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag 55 % Polyester; Chenille- garne) und einem Grund aus Baumwolle (laut Antrag 45 %), - auf der Rückseite rutschhemmend ausgerüstet, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher Teppich, somit keine Ware der Unterposition (HS) 5702 10, - weder getuftet noch beflockt, - an den Rändern gesäumt (somit konfektioniert), - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, aus synthetischen Spinnstoffen, mit Flor"
- **DEBTI7792/24-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Duschvorleger, Art.Nr. 106154, Foto siehe Anlage, - rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 50 cm x 80 cm, - maschinell gewebt, - mit einem Flor aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyester; Chenillegarne) und einem Grund aus einem Gewebe aus Garnen aus augenscheinlich Baumwolle, - auf der Rückseite rutschhemmend ausgerüstet, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (konfektioniert), - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, aus synthetischen Spinnstoffen, mit Flor"
- **DEBTI51580/23-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Badematte Botan, Foto siehe Anlage, - in den Abmessungen von laut Antrag 80 cm x 50 cm, - maschinell gewebt, somit keine Ware der Position 5703, - augenscheinlich mit einem Flor aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyester; Chenillegarne) und einem Grund aus Baumwolle, - auf der Rückseite rutschhemmend ausgerüstet, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - an den Rändern gesäumt (somit konfektioniert), - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, aus synthetischen Spinnstoffen, mit Flor"
- **DEBTI15737/22-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Badteppich Mikroloop, Art. 7798362, Foto siehe Anlage, - in den Abmessungen von laut Antrag 100 cm x 60 cm, - maschinell gewebt, somit keine Ware der Position 5703, - mit einem Flor aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester; Chenillegarne) und einem Grund aus laut Antrag Baumwolle, - auf der Rückseite rutschhemmend ausgerüstet, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher Teppich, - weder getuftet noch beflockt, - an den Rändern gesäumt (somit konfektioniert), - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, aus synthetischen Spinnstoffen, mit Flor"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5702

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu den Teppichen dieser Position gehören: 1) Wilton-Teppiche (Tournay-Teppiche) und ähnliche Teppiche, die aus einem starken Grundgewebe bestehen, das entweder von einer Velours-Oberfläche, d. h. von einer Oberfläche aus senkrecht nebeneinander stehenden Florfäden (oder Büscheln), oder von einer Schlingen-Oberfläche verdeckt ist. Die Oberfläche dieser Teppiche wird aus zusätzlichen Kettfäden (Polfäden) gebildet, die länger sind als die anderen Kettfäden und während des Webens mit Hilfe von vorübergehend eingelegten Metalleisten (Ruten) auf der Oberseite des Gewebes Schlingen bilden. Wenn die Schlingen aufgeschnitten sind, so dass sie einen Flor bilden, handelt es sich um Velours-Teppiche (Florteppiche, Abbildung 4). …

### Pos. 5702

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 692/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 (ABL EU Nr. L 201, Seite 23) (RV L 201/10): 1. Ware, halbkreisförmig, etwa 75 cm lang und 45 cm breit, bestehend aus einem dicken Gewebe aus Spinnstoff (versponnene Kokosfaser), das den Großteil der Oberfläche bildet, sowie einer Rückseite aus Kautschuk. Die Ware ist mit einer Zierleiste aus Kautschuk eingefasst (Türvorleger) (siehe Abbildung 652) Unterposition 5702 20 00 Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 Buchstabe a) zu Kapitel 40, der Anmerkung 1 zu Kapitel 46, der Anmerkung 1 zu Kapitel 57 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5702 und 5702 20 00. …

### Pos. 5702

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Aufgrund des Ergebnisses der 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - sind sog. Badematten/Duschvorlagen aus Schlingengeweben, nach Art der Frottiergewebe, mit einer Länge von ca. 80 cm, einer Breite von ca. 50 cm, einer Dicke von etwa 4 bis 6 mm, die an allen Seiten gesäumt und somit konfektioniert sind, als „andere gewebte Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen“ in Position 5702 des gemeinsamen Zolltarifs einzureihen. Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 195. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. …

### Kapitel 57

1. Als „Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen" im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind (RV E5701000). 2. Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen (RV E5702000). Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung des für Teppiche der Unterposition 5701 10 90 festgesetzten Höchstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webkanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche (RV G5701000).

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5702.42.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 5702.42.00.00.0 umfasst Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5702.42.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 5702.42.00.00.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5702.42.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 570242. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5702.42.00.00.0?

5702.42.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5702.42.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

5702.42.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN > 5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche > 570242 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5702.42.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5702.42.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI21138/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5702.42.00.00.0?

Warennummer 5702.42.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/57024200000 verlinken.
