# Zolltarifnummer 5702.49.00.90.0: Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere

> Die Zolltarifnummer 5702.49.00.90.0 steht für Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/57024900900
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5702.49.00.90.0
- Drittlandszollsatz: 8 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN
  - 5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
    - 5702.49 aus anderen Spinnstoffen
      - 5702.49.00 andere, mit Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen
        - 5702.49.00.90 andere
          - 5702.49.00.90.0 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI21133/25-1** (DE): Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Papierbanderole umhüllt, - rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 50 cm x 80 cm, - aus einfarbigen Schlingengeweben nach Art der Frottiergewebe, somit keine Ware der Position 5705, - aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - an den Schmalseiten durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (u. a. somit konfektioniert), - mit einer Aufhängeschlaufe versehen, - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, - auf der Rückseite rutschhemmend ausgerüstet, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie und ähnlicher handgewebter Teppich, kein Fußbodenbelag aus Kokosfasern, mit Flor, aus Baumwolle"
- **DEBTI38927/24-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Badematte, Art.-Nr. 109078, Foto siehe Anlage, - rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 100 cm x 60 cm, - aus einfarbigen Schlingengeweben nach Art der Frottiergewebe aus laut Antrag 100 % Baumwolle, somit keine Ware der Unterposition (HS) 5702 99, - an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), - kein Kelim, Sumak, Karamanie oder ähnlicher handgewebter Teppich, - auf der Rückseite rutschhemmend ausgerüstet, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie und ähnlicher handgewebter Teppich, kein Fußbodenbe- lag aus Kokosfasern, mit Flor, aus Baumwolle"
- **DEBTI42578/23-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Terry-Badeteppich 2er-Set, Foto siehe Anlage, - 2 Stück in einem Polybeutel mit bedruckter Pappeinlage verpackt, - rechteckig, mit den Abmessungen (B x L) von ca. 54 cm x 82 cm, - aus einem ca. 5 mm dicken, einfarbigen Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), - wird als Vorleger z. B. vor die Badewanne und Dusche gelegt, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag, somit keine Ware der Position 6302. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie und ähnlicher handgewebter Teppich, kein Fußbodenbelag aus Kokosfasern, mit Flor, aus Baumwolle"
- **DEBTI24108/23-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Frottier Badematte, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit bedruckter Pappeinlage verpackt, - rechteckig, mit den Abmessungen (B x L) von ca. 55 cm x 85 cm, - aus einem ca. 5,5 mm dicken, einfarbigen Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), - wird als Vorleger vor die Badewanne oder Dusche gelegt, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie und ähnlicher handgewebter Teppich, kein Fußbodenbelag aus Kokosfasern, mit Flor, aus Baumwolle"
- **DEBTI6792/21-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Badematte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- rechteckig, mit den Abmessungen von 50 cm x 70 cm, -- aus einem ca. 2,7 mm dicken, einfarbigen Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe aus 100 % Baumwolle, -- an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), -- wird als Vorleger vor die Badewanne oder Dusche gelegt, - kennzeichnet sich durch seine Festigkeit, Dicke und Steifheit als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie und ähnlicher handgewebter Teppich, kein Fußbodenbelag aus Kokosfasern, mit Flor, aus Baumwolle"
- **DEBTI4423/20-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Badvorleger, Fuß, NAN 8035937 Foto siehe Anlage, - rechteckig, mit den Abmessungen von laut Antrag 50 cm x 75 cm, - aus einem ca. 4,5 mm dicken, einfarbigen Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), - wird als Vorleger vor die Badewanne oder Dusche gelegt; kennzeichnet sich durch seine Festigkeit, Dicke und Steifheit als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie und ähnlicher handgewebter Teppich, kein Fußbodenbelag aus Kokosfasern, mit Flor, aus Baumwolle"
- **DEBTI37077/18-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Lumaland Frotteewaren (Badematte), Foto siehe Anlage, - rechteckig, mit den Abmessungen von laut Antrag 80 cm x 50 cm, - aus einem ca. 2,3 mm dicken, einfarbigen Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), - wird als Vorleger vor die Badewanne oder Dusche gelegt; kennzeichnet sich durch seine Festigkeit, Dicke und Steifheit als Fußbodenbelag, somit keine Ware der Position 6302. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie und ähnlicher handgewebter Teppich, kein Fußbodenbelag aus Kokosfasern, mit Flor, aus Baumwolle"
- **DE2588/15-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Badvorleger, Art. 193007, Foto siehe Anlage, - als zweiteiliges Set von einer Papierbanderole umhüllt, - rechteckig, mit den Abmessungen von laut Antrag 50 cm x 75 cm, - aus einem ca. 4,3 mm dicken, einfarbigen Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), - wird als Vorleger vor die Badewanne oder Dusche gelegt; kennzeichnet sich durch seine Festigkeit, Dicke und Steifheit als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, kein Kelim, Sumak, Karamanie und ähnlicher handgewebter Teppich, kein Fußbodenbelag aus Kokosfasern, mit Flor, aus Baumwolle"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5702

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu den Teppichen dieser Position gehören: 1) Wilton-Teppiche (Tournay-Teppiche) und ähnliche Teppiche, die aus einem starken Grundgewebe bestehen, das entweder von einer Velours-Oberfläche, d. h. von einer Oberfläche aus senkrecht nebeneinander stehenden Florfäden (oder Büscheln), oder von einer Schlingen-Oberfläche verdeckt ist. Die Oberfläche dieser Teppiche wird aus zusätzlichen Kettfäden (Polfäden) gebildet, die länger sind als die anderen Kettfäden und während des Webens mit Hilfe von vorübergehend eingelegten Metalleisten (Ruten) auf der Oberseite des Gewebes Schlingen bilden. Wenn die Schlingen aufgeschnitten sind, so dass sie einen Flor bilden, handelt es sich um Velours-Teppiche (Florteppiche, Abbildung 4). …

### Pos. 5702

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 692/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 (ABL EU Nr. L 201, Seite 23) (RV L 201/10): 1. Ware, halbkreisförmig, etwa 75 cm lang und 45 cm breit, bestehend aus einem dicken Gewebe aus Spinnstoff (versponnene Kokosfaser), das den Großteil der Oberfläche bildet, sowie einer Rückseite aus Kautschuk. Die Ware ist mit einer Zierleiste aus Kautschuk eingefasst (Türvorleger) (siehe Abbildung 652) Unterposition 5702 20 00 Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 Buchstabe a) zu Kapitel 40, der Anmerkung 1 zu Kapitel 46, der Anmerkung 1 zu Kapitel 57 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5702 und 5702 20 00. …

### Pos. 5702

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Aufgrund des Ergebnisses der 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - sind sog. Badematten/Duschvorlagen aus Schlingengeweben, nach Art der Frottiergewebe, mit einer Länge von ca. 80 cm, einer Breite von ca. 50 cm, einer Dicke von etwa 4 bis 6 mm, die an allen Seiten gesäumt und somit konfektioniert sind, als „andere gewebte Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen“ in Position 5702 des gemeinsamen Zolltarifs einzureihen. Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 195. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. …

### Kapitel 57

1. Als „Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen" im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind (RV E5701000). 2. Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen (RV E5702000). Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung des für Teppiche der Unterposition 5701 10 90 festgesetzten Höchstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webkanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche (RV G5701000).

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5702.49.00.90.0?

Die Zolltarifnummer 5702.49.00.90.0 umfasst Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5702.49.00.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 5702.49.00.90.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5702.49.00.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 570249. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5702.49.00.90.0?

5702.49.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5702.49.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

5702.49.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN > 5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche > 570249 aus anderen Spinnstoffen > 57024900 andere, mit Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen > 5702490090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5702.49.00.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5702.49.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI21133/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5702.49.00.90.0?

Warennummer 5702.49.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/57024900900 verlinken.
