# Zolltarifnummer 5702.99.00.30: Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Sisal oder anderen Agavefasern oder aus…

> Die Zolltarifnummer 5702.99.00.30 steht für Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Sisal oder anderen Agavefasern oder aus Manilahanf. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/5702990030
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5702.99.00.30
- Drittlandszollsatz: 8 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN
  - 5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
    - 5702.99 aus anderen Spinnstoffen
      - 5702.99.00 andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen
        - 5702.99.00.30 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Sisal oder anderen Agavefasern oder aus Manilahanf

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **FRBTIFR-BTI-2021-06174** (FR): Article confectionné et tissé en matière textile, sans velours, non touffeté ni floqué, de type revêtement de sol en fibres végétales de sisal, avec le dessous en latex. Les bords sont thermoscellés et gansés. L'article est présenté en rouleau de 67 centimètres de largeur pour 15 mètres de longueur environ.
- **NLRTD-2006-001355** (NL): Een geweven tapijt van sisal met een rug van vilt. Het geconfectioneerde artikel, zonder pool, heeft onder andere de volgende kenmerken: - afmetingen ongeveer 2x3 meter, - aan de randen afgezet met een katoenen band met een breedte van ongeveer 10 cm.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5702

Zu Unterpositionen 5702 50 bis 5702 99: 1. Gewebte Teppiche mit Kette aus Spinnstoffgarnen und Schuss aus Kunststoffstreifen, letztere hergestellt aus Streifen mit einer Breite von jeweils 17 mm, die, gefaltet und leicht gedreht, dann beim Anschlag der Schüsse derart zusammengedrückt worden sind, dass sie im Gewebe eine augenscheinliche Breite von 2 mm bis 5 mm aufweisen.

### Pos. 5702

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 692/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 (ABL EU Nr. L 201, Seite 23) (RV L 201/10): 1. Ware, halbkreisförmig, etwa 75 cm lang und 45 cm breit, bestehend aus einem dicken Gewebe aus Spinnstoff (versponnene Kokosfaser), das den Großteil der Oberfläche bildet, sowie einer Rückseite aus Kautschuk. Die Ware ist mit einer Zierleiste aus Kautschuk eingefasst (Türvorleger) (siehe Abbildung 652) Unterposition 5702 20 00 Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 Buchstabe a) zu Kapitel 40, der Anmerkung 1 zu Kapitel 46, der Anmerkung 1 zu Kapitel 57 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5702 und 5702 20 00. …

### Pos. 5702

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Aufgrund des Ergebnisses der 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - sind sog. Badematten/Duschvorlagen aus Schlingengeweben, nach Art der Frottiergewebe, mit einer Länge von ca. 80 cm, einer Breite von ca. 50 cm, einer Dicke von etwa 4 bis 6 mm, die an allen Seiten gesäumt und somit konfektioniert sind, als „andere gewebte Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen“ in Position 5702 des gemeinsamen Zolltarifs einzureihen. Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 195. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. …

### Kapitel 57

1. Als „Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen" im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind (RV E5701000). 2. Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen (RV E5702000). Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung des für Teppiche der Unterposition 5701 10 90 festgesetzten Höchstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webkanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche (RV G5701000).

## Unterteilungen dieser Nummer

- 5702.99.00.30.0 aus Sisal oder anderen Agavefasern oder aus Manilahanf

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5702.99.00.30?

Die Zolltarifnummer 5702.99.00.30 umfasst Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Sisal oder anderen Agavefasern oder aus Manilahanf. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5702.99.00.30?

Der Drittlandszollsatz für 5702.99.00.30 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5702.99.00.30?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 570299. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5702.99.00.30?

5702.99.00.30 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5702.99.00.30 im Zolltarif eingeordnet?

5702.99.00.30 steht in dieser Hierarchie: 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN > 5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche > 570299 aus anderen Spinnstoffen > 57029900 andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5702.99.00.30?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5702.99.00.30 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2021-06174. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5702.99.00.30?

TARIC-Code 5702.99.00.30 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/5702990030 verlinken.
