# Zolltarifnummer 5704.90.00.90.0: Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere

> Die Zolltarifnummer 5704.90.00.90.0 steht für Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/57049000900
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5704.90.00.90.0
- Drittlandszollsatz: 6,7 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN
  - 5704 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert
    - 5704.90 andere
      - 5704.90.00 andere
        - 5704.90.00.90 andere
          - 5704.90.00.90.0 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 6,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI9661/25-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Fußmatte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken (somit konfektioniert); mit den Abmessungen von ca. 40 cm x 60 cm bzw. 44 cm x 67 cm, -- aus Nadelfilz, -- nicht getuftet oder beflockt, -- auf der Rückseite mit einer durch Kleben angebrachten Platte aus augenscheinlich Kautschuk (Gummi), -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - keine Fliese (laut Antrag eigenständiges Einzelstück), - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, keine Fliese, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI7598/24-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Nadelvlies, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Meterware auf Rollen mit einer Breite von 170 cm (u. a. damit keine Fliese), - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem Nadelfilz aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester und Polypropylen), -- mit einem zusätzlich aufgenadelten Nadelfilz, -- weder getuftet noch beflockt, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, keine Fliese, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI3512/22-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Fußmatte, Art. DMN-4-44 und DMN-4-40, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken (somit konfektioniert); mit den Abmessungen von ca. 40 cm x 60 cm bzw. 44 cm x 67 cm, -- aus Nadelfilz, -- nicht getuftet oder beflockt, -- auf der Rückseite mit einer durch Kleben angebrachten Platte aus augenscheinlich Kautschuk (Gummi), -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - keine Fliese (laut Antrag eigenständiges Einzelstück), - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, keine Fliese, nicht handgearbeitet"
- **DE26210/15-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Fußmatte mit Filzoberfläche, rutschfest, Art. DMN-4-44 und DMN-4-40, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken (somit konfektioniert); mit den Abmessungen: 40 cm x 60 cm bzw. 44 cm x 67 cm, -- aus Nadelfilz, -- nicht getuftet oder beflockt, -- auf der Rückseite mit einer durch Kleben angebrachten Platte aus augenscheinlich Kautschuk (Gummi), -- als eigenständiges Einzelstück (keine Fliese), -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - die Ware weist aufgrund ihrer Dicke, Steifheit und Widerstandsfähigkeit die charakteristischen Merkmale eines Fußbodenbelags auf. "Konfektionierter Fußbodenbelag, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, keine Fliese, nicht handgearbeitet"
- **DE7670/14-1** (DE): Auto-Fußmatten, sog. Gummi/Textilmatte Style 990, Foto siehe Anlage, - als vierteiliges Set gemeinsam auf einem bedruckten Pappaufhänger aufgebracht, - in der Passform für Kfz-Innenräume (annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken) zugeschnitten (u. a. deshalb keine Fliesen, somit konfektioniert): -- für den Fahrer und den Beifahrer in den Abmessungen: ca. 70 cm x 50 cm, -- für die Mitfahrer auf den Rücksitzen in den Abmessungen: ca. 47 cm x 37 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus Nadelfilz aus synthetischen Chemiefasern, -- weder gewebt noch getuftet, -- mit einer Rückenbeschichtung aus laut Antrag Kautschuk, -- nicht handgearbeitet, - nicht beflockt, - bei der Verwendung als Fußmatte bilden der Filz und (im Randbereich) der Kautschuk die Schauseite; der Filz verleiht der Schauseite im Hinblick auf die Verwendung und das äußere Erscheinungsbild ihren wesentlichen Charakter, - die Fußmatten kennzeichnen sich durch ihre Steifheit, Dicke und Widerstandsfähigkeit als Fußbodenbeläge (Teppiche für Pkw); keine Einreihung als Zubehör für Pkw in die Position 8708, da die Waren in Position 5704 genauer bezeichnet sind. "Teppiche, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, keine Fliesen, nicht handgearbeitet"
- **DE5859/14-1** (DE): Heiz-Fußmatte, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - rechteckig, mit abgerundeten Ecken, mit den Abmessungen von ca. 60 cm x 40 cm, - zweilagig gearbeitet, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus Nadelfilz aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag: Polyester), -- weder gewebt noch getuftet, -- mit Rückenbeschichtung versehen, -- keine Fliese, -- nicht handgearbeitet, - nicht beflockt, - mit einer zwischen den beiden Lagen eingearbeiteten, elektrischen Heizmatte mit Anschlusskabel mit Ein- und Ausschalter und Stecker, - an den Rändern sind beide Lagen umlaufend zusammengenäht (somit konfektioniert), - wird als ein den Fußwärmern ähnlicher Gegenstand nicht vom Warenkreis des Kapitels 85 erfasst, - kennzeichnet sich aufgrund seiner Festigkeit, Dicke und Steifheit als Fußbodenbelag (Teppich). "Teppich, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, keine Fliese, nicht handgearbeitet"
- **DE13540/16-1** (DE): Teppich, sog. Fußmatte, ZL No. 919120, Foto siehe Anlage, - annähernd rechteckig; mit abgerundeten Ecken, mit den Abmessungen von ca. 61 cm (Länge) x 40 cm (Breite), - laut Untersuchungsergebnis: -- aus Nadelfilz aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag: Polypropylen), -- weder gewebt noch getuftet, -- keine Fliese, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, -- mit einer Rückenbeschichtung aus laut Antrag Polyvinylchlorid versehen, - nicht beflockt, - an den Rändern mit ca. 1 cm breiten Gewebestreifen eingefasst (somit konfektioniert), - soll laut Antrag als Fußmatte in Pkw verwendet werden; kennzeichnet sich durch seine Steifheit, Dicke und Widerstandsfähigkeit als Fußbodenbelag (Teppich für Pkw); keine Einreihung als Zubehör für Pkw in die Position 8708, da die Ware in Position 5704 genauer bezeichnet ist. "Teppich, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, keine Fliese, nicht handgearbeitet"
- **DE11717/10-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. WC-Komfort Vorleger, Foto siehe Anlage, - rechteckig mit abgerundeten Ecken (Abmessungen: ca. 59 cm x 45 cm); an einer Längsseite in der Mitte mit einem annähernd halbrunden Ausschnitt (konfektioniert), - keine Fliese, - lt. Untersuchungsergebnis: -- aus bedrucktem Nadelfilz aus Chemiefasern (lt. Antrag Polyacryl), -- nicht getuftet oder beflockt, -- auf der Unterseite mit Kunststoff überzogen und mit einer Abdeckfolie versehen, - nicht handgearbeitet, - kennzeichnet sich aufgrund seiner Festigkeit, Dicke und Widerstandsfähigkeit als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, konfektioniert, keine Fliese, nicht handgearbeitet"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5704

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz. Hinsichtlich des Begriffs „Filz“ siehe die Erläuterungen zu Pos. 5602. Zu den Erzeugnissen dieser Position gehören: 1) Fliesen, gewöhnlich aus Filz wie Wolle oder Tierhaaren. 2) Fußbodenbeläge aus Nadelfilz, die auf der Rückseite im Allgemeinen mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt oder überzogen sind, um die Widerstandsfähigkeit des Ganzen zu erhöhen oder die Erzeugnisse rutschfest zu machen.

### Pos. 5704

Zu Unterposition 5704 90: 1. Elektrischer Heizteppich aus Spinnstoff (176 cm lang x 88 cm breit x 6 mm dick), bestehend aus zwei Schichten von Nadelfilz aus Polyester, einem S-förmigen Widerstandsdraht als Wärmequelle und einer Reglereinheit. Der Widerstandsdraht befindet sich zwischen zwei Polyesterschichten, die Ränder der Ware sind gesäumt. Zwei Temperatureinstellungen sind möglich (Gering: 35 ° C, Hoch: 45 ° C). Nach den Hinweisen in der Gebrauchsanweisung und auf der Reglereinheit soll die Ware nicht ohne einen zusätzlichen Bezug verwendet werden, um das Risiko von Verbrennungen zu vermeiden. Die Ware ist dazu bestimmt auf den Boden gelegt zu werden, um eine Erwärmung für Nutzer zu bewirken. Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie der Anmerkung 1 zu Kapitel 57.

### Kapitel 57

1. Als „Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen" im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind (RV E5701000). 2. Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen (RV E5702000). Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung des für Teppiche der Unterposition 5701 10 90 festgesetzten Höchstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webkanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche (RV G5701000).

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5704.90.00.90.0?

Die Zolltarifnummer 5704.90.00.90.0 umfasst Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5704.90.00.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 5704.90.00.90.0 beträgt 6,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5704.90.00.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 570490. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5704.90.00.90.0?

5704.90.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5704.90.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

5704.90.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN > 5704 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert > 570490 andere > 57049000 andere > 5704900090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5704.90.00.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5704.90.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI9661/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5704.90.00.90.0?

Warennummer 5704.90.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/57049000900 verlinken.
