# Zolltarifnummer 5705.00.30.90.0: Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere

> Die Zolltarifnummer 5705.00.30.90.0 steht für Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/57050030900
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5705.00.30.90.0
- Drittlandszollsatz: 8 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN
  - 5705 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
    - 5705.00 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
      - 5705.00.30 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
        - 5705.00.30.90 andere
          - 5705.00.30.90.0 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI44912/25-1** (DE): Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in unterschiedlichen Farben, -- annähernd rechteckig (mit abgerundeten Ecken), in den Abmessungen von 55 cm x 35 cm, -- aus einem Vliesstoff aus synthetischen Spinnstoffen (Polyester), der auf der Unterseite mit einer "Rückenbeschichtung" aus Kautschuk und Kunststoff versehen ist, -- nicht gewebt oder getuftet, -- kein Nadelfilz, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinnstoffen, konfektioniert, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI21067/25-1** (DE): Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - auf einen Aufhänger aus Kunststoff gewickelt und mit einer bedruckten Banderole versehen, - annähernd rechteckig zugeschnitten (mit abgerundeten Ecken); in den Abmessungen (L x B) von laut Antrag 60 cm x 40 cm, - aus einem Vliesstoff aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyvinylchlorid), bestehend aus einer Wirrlage aus verfestigten synthetischen Monofilen mit einem Durchmesser von weniger als 1 mm, damit keine Ware der Position 3924, - auf der Unterseite rutschhemmend mit einem mit Zellkunststoff getränkten Gewirke aus Spinnstoffen in Schachbrettform versehen, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, konfektioniert, aus synthetischen Spinnstoffen, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI9402/25-1** (DE): Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem bedruckten Pappkarton verpackt, -- rechteckig, mit abgerundeten Ecken; mit den Abmessungen von ca. 39 cm x 59 cm x 0,7 cm, -- mehrlagig gearbeitet, --- mit einer Vorderseite aus einem genadelten und mit Bindemittel verfestigten Vliesstoff aus synthetischen Spinnstoffen, --- mit einer Mittellage aus einem genadelten, mit Bindemittel verfestigten Vliesstoff, --- mit einer Rückseite aus einem schwarzen, mit Kunststoffnoppen bedruckten Gewebe, --- mit einer zwischen den Lagen eingearbeiteten, elektrischen Heizmatte mit Anschlusskabel, mit Ein- und Ausschalter und Stecker, -- an den Rändern umlaufend gesäumt und zusammengenäht, -- weder gewebt noch getuftet, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - aufgrund der abgerundeten Ecken, u. a. somit konfektioniert, - wird als ein den Fußwärmern ähnlicher Gegenstand nicht vom Warenkreis des Kapitels 85 erfasst, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinnstoffen, konfektioniert, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI7552/25-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Kunstfell Teppich, Art. 8676778, 8679379, 8675181, 7845882, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in Form eines Tierfells, mit den Abmessungen von ca. 60 cm x 90 cm, -- aus einem zweilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Flächenerzeugnis, mit einer Schauseite aus einem Plüschgewirke der Position 6001 und einer Rückseite aus einem gerauten Gewebe; beide Flächenerzeugnisse aus synthetischen Spinnstoffen (Polyester), -- an den Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt, - u. a. durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinnstoffen, konfektioniert, andere als in der Unterposition 5705 0030 10 genannte"
- **DEBTI2461/25-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Badteppich, Art. 22376, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - annähernd rechteckig (mit abgerundeten Ecken), somit konfektioniert, - mit den Abmessungen von laut Antrag 50 cm x 80 cm, - mit einer Außenlage aus einem bedruckten und gerauten Gewirke aus synthetischen Spinnstoffen, somit keine Ware der Position 5703, - mit einer rutschhemmenden Rückseite aus augenscheinlich Kunststoff, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinnstoffen, konfektioniert, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI58766/24-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Kunst-Lammfell, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel verpackt, -- in Form eines Tierfells, mit den Abmessungen von ca. 55 cm x 80 cm, -- aus einem zweilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Flächenerzeugnis, mit einer Schauseite aus einem Plüschgewirke der Position 6001 und einer Rückseite aus einem gerauten Gewirke; beide Flächenerzeugnisse aus synthetischen Spinnfasern (Acryl und Polyester), -- an den Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - u. a. durch Säumen konfektioniert, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinnstoffen, konfektioniert, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI57706/24-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Kunstfell Romance Shape, Foto siehe Anlage, - in Form eines Tierfells, mit einem bedruckten Label versehen, mit den Abmessungen von laut Antrag 55 cm x 80 cm, - aus einem zweilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Flächenerzeugnis, mit einer Schauseite aus einem Plüschgewirke der Position 6001 und einer Rückseite aus einem gerauten Gewirke (somit keine Ware der Position 5702); beide Flächenerzeugnisse aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyester), - an den Rändern mit Überwendlichnähten gesäumt, u. a. dadurch konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinnstoffen, konfektioniert, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI58760/24-1** (DE): Fußbodenbelag, sog. Kunstfell Cuddle, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel verpackt, -- in Form eines Tierfells, mit den Abmessungen von ca. 55 cm x 80 cm, -- aus einem zweilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Flächenerzeugnis, mit einer Schauseite aus einem Plüschgewirke und einer Rückseite aus einem gerauten Gewirke; beide Flächenerzeugnisse aus synthetischen Spinnstoffen (Polyester), -- an den Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - u. a. durch Säumen konfektioniert, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinnstoffen, konfektioniert, nicht handgearbeitet"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5705

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Teppiche und Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, die nicht in den anderen Positionen dieses Kapitels genauer erfasst sind. Zu den Erzeugnissen dieser Position gehören: 1) Teppiche, bei denen ein Flor aus Spinnstofffasern, der auf einen Teppichgrund oder unmittelbar auf einen als Teppichgrund dienenden Klebstoff befestigt worden ist, die Veloursoberfläche bildet. Das Befestigen kann durch Kleben, Schmelzen oder durch eine Kombination dieser beiden Verfahren oder durch Ultraschallschweißen erfolgt sein. Der Flor kann auf einen einzigen Teppichgrund oder zwischen zwei Lagen eines Teppichgrunds geklebt sein, im letzteren Fall um durch Trennen zwei Teppiche zu erhalten. …

### Pos. 5705

Zu Unterposition 5705 00: 1. Elektrischer Heizteppich aus Spinnstoff (90 cm lang x 45 cm breit x 1 cm dick), aus zwei Lagen, mit einem S-förmigen Widerstandsdraht als Wärmequelle und einer Reglereinheit, bestehend. Eine Lage besteht aus einem Polgewirke (100% Polyester) mit einem Überzug aus Zellkunststoff (Polyurethan). Die andere Lage bildet eine Fütterungslage bestehend aus einer Kombination eines Vliesstoffes aus Polyester und einem Filz. Der Widerstandsdraht befindet sich zwischen zwei Polyesterschichten, die Ränder der Ware sind gesäumt. Zwei Temperatureinstellungen sind möglich (Gering: 40 ° C, Hoch: 50 ° C). Die Ware ist dazu bestimmt auf den Boden gelegt zu werden, um eine Erwärmung für Nutzer zu bewirken. Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 und der Anmerkung 1 zu Kapitel 57.

### Pos. 5705

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1966/94 der Kommission vom 28. Juli 19411) (RV L 1966/94), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 2. Matte (Fußabtreter), deren Schauseite aus Faserbüscheln aus Kokosfasern von etwa 1 cm Länge besteht, die unmittelbar in eine Lage von mit einem Weichmacher vermischtem PVC senkrecht eingesetzt sind. Unterposition 5705 00 80 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5705 und 5705 00 80. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 5705 des Harmonisierten Systems. Verordnung (EG) Nr. 198/2009 der Kommission vom 10. März 2009 (ABL EU Nr. …

### Pos. 5705

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. Oktober 1992 Az.: VII K 3/92 Aus den Gründen: ... Die beklagte Oberfinanzdirektion erteilte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft ... mit der ein Fußbodenbelag ... in Meterware von 30,5 cm Breite, aus nebeneinander gelegten Streifen von aufgeschnittenen Altreifen, mit aufgerauter Oberfläche - Schauseite - von synthetischem Spinnstoff (Polyamid) und Rückseite von kautschutiertem, undichten Gewebe in Anwendung von Anmerkung 1 zu Kapitel 57 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Unterposition 5705 0039 der KN - andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen Spinnstoffen - zugewiesen wurde 1). Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen vorbringt, die Ware bestehe aus Kautschuk (mehr als 95 %) mit eingearbeitetem Gewebe. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5705.00.30.90.0?

Die Zolltarifnummer 5705.00.30.90.0 umfasst Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5705.00.30.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 5705.00.30.90.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5705.00.30.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 570500. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5705.00.30.90.0?

5705.00.30.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5705.00.30.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

5705.00.30.90.0 steht in dieser Hierarchie: 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN > 5705 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert > 570500 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert > 57050030 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen > 5705003090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5705.00.30.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5705.00.30.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI44912/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5705.00.30.90.0?

Warennummer 5705.00.30.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/57050030900 verlinken.
