# Zolltarifnummer 5705.00.80.91.0: Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere, handgearbeitet

> Die Zolltarifnummer 5705.00.80.91.0 steht für Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere, handgearbeitet. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/57050080910
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5705.00.80.91.0
- Drittlandszollsatz: 8 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN
  - 5705 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
    - 5705.00 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
      - 5705.00.80 aus anderen Spinnstoffen
        - 5705.00.80.91 handgearbeitet
          - 5705.00.80.91.0 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere, handgearbeitet

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI7229/26-1** (DE): Teppich, Foto siehe Anlage, - rund, mit einem Durchmesser von ca. 100 cm bzw. annähernd rechteckig (mit abgerundeten Ecken), in den Abmessungen von ca. 80 cm x 120 cm, - jeweils: -- aus Geflechten aus Garnen aus laut Antrag Jute (pflanzlicher Spinnstoff), somit keine Ware der Position 5702, -- ohne Flor; weder gewebt noch getuftet, -- kreisförmig bzw. in Form eines Rechtecks zusammengenäht, -- durch Zusammennähen konfektioniert, -- laut Antrag handgearbeitet. "Teppich, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus pflanzlichen Spinnstoffen, konfektioniert, aus Jute, handgearbeitet"
- **DEBTI47888/25-1** (DE): Teppich, Foto siehe Anlage, - mit einem Durchmesser von ca. 104 cm, - aus einem Geflecht aus Garnen aus Jute (pflanzlicher Spinnstoff), somit keine Ware der Position 5702, - ohne Flor; weder gewebt noch getuftet, - kreisförmig zusammengenäht, - durch Zusammennähen konfektioniert, - laut Antrag handgearbeitet. "Teppich, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus pflanzlichen Spinnstoffen, konfektioniert, handgearbeitet"
- **DEBTI47887/25-1** (DE): Teppich, Foto siehe Anlage, - mit einem Durchmesser von ca. 100 cm, - aus verschiedenen Geflechten aus Garnen aus laut Antrag Jute (pflanzlicher Spinnstoff) und aus Garnen aus Baumwolle, somit keine Ware der Position 5702, - ohne Flor; weder gewebt noch getuftet, - kreisförmig zusammengenäht, - durch Zusammennähen konfektioniert, - laut Antrag handgearbeitet. "Teppich, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus Jute und Baumwolle, konfektioniert, handgearbeitet"
- **DEBTI34529/25-2** (DE): Teppich, Foto siehe Anlage, - annähernd rechteckig (mit abgerundeten Ecken), in den Abmessungen von laut Antrag 120 cm x 80 cm, - aus Geflechten aus Garnen aus pflanzlichen Spinnstoffen (laut Antrag Jute), somit keine Ware der Position 5702, - in Form eines Rechtecks zusammengenäht, u. a. somit konfektioniert, - ohne Flor; weder gewebt noch getuftet, - laut Antrag handgearbeitet, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Teppich. "Teppich, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus pflanzlichen Spinnstoffen, konfektioniert, aus Jute, handgearbeitet"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5705

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Teppiche und Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, die nicht in den anderen Positionen dieses Kapitels genauer erfasst sind. Zu den Erzeugnissen dieser Position gehören: 1) Teppiche, bei denen ein Flor aus Spinnstofffasern, der auf einen Teppichgrund oder unmittelbar auf einen als Teppichgrund dienenden Klebstoff befestigt worden ist, die Veloursoberfläche bildet. Das Befestigen kann durch Kleben, Schmelzen oder durch eine Kombination dieser beiden Verfahren oder durch Ultraschallschweißen erfolgt sein. Der Flor kann auf einen einzigen Teppichgrund oder zwischen zwei Lagen eines Teppichgrunds geklebt sein, im letzteren Fall um durch Trennen zwei Teppiche zu erhalten. …

### Pos. 5705

Zu Unterposition 5705 00: 1. Elektrischer Heizteppich aus Spinnstoff (90 cm lang x 45 cm breit x 1 cm dick), aus zwei Lagen, mit einem S-förmigen Widerstandsdraht als Wärmequelle und einer Reglereinheit, bestehend. Eine Lage besteht aus einem Polgewirke (100% Polyester) mit einem Überzug aus Zellkunststoff (Polyurethan). Die andere Lage bildet eine Fütterungslage bestehend aus einer Kombination eines Vliesstoffes aus Polyester und einem Filz. Der Widerstandsdraht befindet sich zwischen zwei Polyesterschichten, die Ränder der Ware sind gesäumt. Zwei Temperatureinstellungen sind möglich (Gering: 40 ° C, Hoch: 50 ° C). Die Ware ist dazu bestimmt auf den Boden gelegt zu werden, um eine Erwärmung für Nutzer zu bewirken. Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 und der Anmerkung 1 zu Kapitel 57.

### Pos. 5705

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1966/94 der Kommission vom 28. Juli 19411) (RV L 1966/94), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 2. Matte (Fußabtreter), deren Schauseite aus Faserbüscheln aus Kokosfasern von etwa 1 cm Länge besteht, die unmittelbar in eine Lage von mit einem Weichmacher vermischtem PVC senkrecht eingesetzt sind. Unterposition 5705 00 80 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5705 und 5705 00 80. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 5705 des Harmonisierten Systems. Verordnung (EG) Nr. 198/2009 der Kommission vom 10. März 2009 (ABL EU Nr. …

### Pos. 5705

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. Oktober 1992 Az.: VII K 3/92 Aus den Gründen: ... Die beklagte Oberfinanzdirektion erteilte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft ... mit der ein Fußbodenbelag ... in Meterware von 30,5 cm Breite, aus nebeneinander gelegten Streifen von aufgeschnittenen Altreifen, mit aufgerauter Oberfläche - Schauseite - von synthetischem Spinnstoff (Polyamid) und Rückseite von kautschutiertem, undichten Gewebe in Anwendung von Anmerkung 1 zu Kapitel 57 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Unterposition 5705 0039 der KN - andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen Spinnstoffen - zugewiesen wurde 1). Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen vorbringt, die Ware bestehe aus Kautschuk (mehr als 95 %) mit eingearbeitetem Gewebe. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5705.00.80.91.0?

Die Zolltarifnummer 5705.00.80.91.0 umfasst Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere, handgearbeitet. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5705.00.80.91.0?

Der Drittlandszollsatz für 5705.00.80.91.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5705.00.80.91.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 570500. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5705.00.80.91.0?

5705.00.80.91.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5705.00.80.91.0 im Zolltarif eingeordnet?

5705.00.80.91.0 steht in dieser Hierarchie: 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN > 5705 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert > 570500 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert > 57050080 aus anderen Spinnstoffen > 5705008091 handgearbeitet. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5705.00.80.91.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5705.00.80.91.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI7229/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5705.00.80.91.0?

Warennummer 5705.00.80.91.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/57050080910 verlinken.
