# Zolltarifnummer 5802.30.00.00: Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse

> Die Zolltarifnummer 5802.30.00.00 steht für Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/5802300000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5802.30.00.00
- Drittlandszollsatz: 8 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 58 SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN
  - 5802 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703
    - 5802.30 getuftete Spinnstofferzeugnisse
      - 5802.30.00.00 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI20359/22-1** (DE): Getuftetes Spinnstofferzeugnis, sog. Geoverbundstoff, - laut Antrag: -- als Meterware, mit einer Breite von 5 m und einer Länge von 50 m, -- aus einem Gewebe aus synthetischen Monofilen (Polyethylen), -- mit bündelweise eingetufteten Garnen aus synthetischen Chemiefasern (Polypropylen), - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 5703. "Getuftetes Spinnstofferzeugnis, anderes als in der Position 5703 genannte"
- **DEBTI20372/22-1** (DE): Getuftetes Spinnstofferzeugnis, - laut Antrag: -- als Meterware, mit einer Breite von 5 m und einer Länge von 50 m, -- aus einem Gewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von weniger als 1 mm (Polypropylen), -- aus einem weiteren Gewebe aus Garnen aus synthetischen Chemiefasern (PET), -- mit bündelweise durch beide Gewebe eingetufteten Garnen aus synthetischen Chemiefasern (Polypropylen), - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 5703. "Getuftetes Spinnstofferzeugnis, anderes als in der Position 5703 genannte"
- **DEBTI20376/22-1** (DE): Getuftetes Spinnstofferzeugnis, sog. Geoverbundstoff, - laut Antrag: -- als Meterware, mit einer Breite von 5 m und einer Länge von 50 m, -- aus einem Gewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von weniger als 1 mm (Polypropylen), -- mit bündelweise eingetufteten Garnen aus synthetischen Chemiefasern (Polypropylen), - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 5703. "Getuftetes Spinnstofferzeugnis, anderes als in der Position 5703 genannte"
- **DEBTI28280/19-1** (DE): Getuftetes Spinnstofferzeugnis, sog. Geoverbundstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 5 m und einer Länge von 50 m, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem Gewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von weniger als 1 mm (laut Antrag Polypropylen), -- aus einem weiteren Gewebe aus Garnen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag PET), -- mit bündelweise durch beide Gewebe eingetufteten Garnen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polypropylen), u. a. damit keine Ware der Unterposition 5407 10, - weist nicht die erforderliche Widerstandsfähigkeit (u. a. aufgrund der fehlenden Fixierung der eingetufteten Spinnstoffgarne) auf, somit keine Ware der Position 5703. "Getuftetes Spinnstofferzeugnis, anderes als in der Position 5703 genannte"
- **DEBTI28283/19-1** (DE): Getuftetes Spinnstofferzeugnis, sog. Geoverbundstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 5 m und einer Länge von 50 m, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem Gewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von weniger als 1 mm (laut Antrag Polypropylen), -- mit bündelweise eingetufteten Garnen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polypropylen), u. a. damit keine Ware der Unterposition 5407 10, - weist nicht die erforderliche Widerstandsfähigkeit (u. a. aufgrund der fehlenden Fixierung der eingetufteten Spinnstoffgarne) auf, somit keine Ware der Position 5703. "Getuftetes Spinnstofferzeugnis, anderes als in der Position 5703 genannte"
- **DEBTI28284/19-1** (DE): Getuftetes Spinnstofferzeugnis, sog. Geoverbundstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 5 m und einer Länge von 50 m, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem Gewebe aus synthetischen Monofilen (laut Antrag Polyethylen), -- mit bündelweise eingetufteten Garnen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polypropylen), u. a. damit keine Ware der Unterposition 5407 10, - weist nicht die erforderliche Widerstandsfähigkeit (u. a. aufgrund der fehlenden Fixierung der eingetufteten Spinnstoffgarne) auf, somit keine Ware der Position 5703. "Getuftetes Spinnstofferzeugnis, anderes als in der Position 5703 genannte"
- **DE16303/14-1** (DE): Getuftetes Spinnstofferzeugnis, sog. Rohmaterial für Golfrasen- und mattenproduktion, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 306 cm, - aus einem Gewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit musterbildend (wellenförmig), bündelweise eingetufteten, gekräuselten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (sog. Angel Hair); alle Streifen aus laut Antrag Nylon mit einer Breite von weniger als 5 mm, - weist nicht die für Fußbodenbeläge erforderliche Widerstandsfähigkeit (u. a. aufgrund der fehlenden Fixierung der eingetufteten Spinnstoffstreifen) und Steifheit auf, somit keine Ware der Position 5703. "Getuftetes Spinnstofferzeugnis, anderes als in der Position 5703 genannte"
- **DEBTI54432/18-1** (DE): Getuftetes Spinnstofferzeugnis, sog. Geoverbundstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 5 m und einer Länge von 50 m, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem Gewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von weniger als 1 mm (laut Antrag Polypropylen), -- mit bündelweise eingetufteten Garnen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polypropylen), u. a. damit keine Ware der Unterposition 5407 10, - weist nicht die erforderliche Widerstandsfähigkeit (u. a. aufgrund der fehlenden Fixierung der eingetufteten Spinnstoffgarne) auf, somit keine Ware der Position 5703. "Getuftetes Spinnstofferzeugnis, anderes als in der Position 5703 genannte"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5802

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) A) Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe Die zu dieser Position gehörenden Schlingengewebe sind solche von der zum Herstellen von Handtüchern, Bademänteln, Strandkleidung, Freizeitkleidung, Waschhandschuhen usw. verwendeten Art.Sie bestehen aus einem fest angeschlagenen Grundschuss und zwei Kettfadensystemen, von denen das eine gespannt und das andere schlaff ist, das letztere bildet Schlingen auf der Schauseite des Gewebes. Das Verhältnis zwischen den beiden Arten von Kettfäden im Gewebe kann verschiedenen sein, meist ist jedoch die Zahl der Grundkettfäden und der schlingenbildenden Kettfäden gleich. Die Schlingen werden im Allgemeinen auf beiden Seiten des Gewebes gebildet, manchmal jedoch nur auf einer; sie können mitunter aufgeschnitten sein. …

### Kapitel 58

1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59 (RV E5801000). 2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche (RV E5802000). 3. Als „Drehergewebe" im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen (RV E5803000). 4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608 (RV E5804000). 5. …

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 5802.30.00.00.0 getuftete Spinnstofferzeugnisse

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5802.30.00.00?

Die Zolltarifnummer 5802.30.00.00 umfasst Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5802.30.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 5802.30.00.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5802.30.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 580230. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5802.30.00.00?

5802.30.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5802.30.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

5802.30.00.00 steht in dieser Hierarchie: 58 SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN > 5802 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703 > 580230 getuftete Spinnstofferzeugnisse. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5802.30.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5802.30.00.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI20359/22-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5802.30.00.00?

TARIC-Code 5802.30.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/5802300000 verlinken.
