# Zolltarifnummer 5804.29.00.00.0: Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen…

> Die Zolltarifnummer 5804.29.00.00.0 steht für Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, maschinengefertigte Spitzen, aus anderen Spinnstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/58042900000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5804.29.00.00.0
- Drittlandszollsatz: 8 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 58 SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN
  - 5804 Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006
    - 5804.29 aus anderen Spinnstoffen
      - 5804.29.00.00.0 Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, maschinengefertigte Spitzen, aus anderen Spinnstoffen

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI18241/25-1** (DE): Spitze, Foto siehe Anlage, - auf einen bedruckten Pappaufhänger gewickelt, - als Meterware, mit einer Länge von laut Antrag 2 m und einer Breite von ca. 2 cm, - in Form einer Flecht- bzw. Klöppelspitze aus laut Antrag Baumwolle, - maschinell hergestellt, - stellt sich als maschinengefertigte Spitze dar, somit keine Ware der Position 5808. "Spitze, als Streifen, kein Erzeugnis der Positionen 6002 bis 6006, maschinengefertigte Spitze, aus Baumwolle"
- **DEBTI52781/19-1** (DE): Spitze, sog. Häkelbordüre, Foto siehe Anlage, - 2 Stück in einer bedruckten Blisterpackung verpackt, - jeweils mit einer Länge von laut Antrag ca. 90 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- mit einer Breite von ca. 1,2 cm bzw. 2 cm, -- in Form einer Flecht- bzw. Klöppelspitze aus laut Antrag Baumwolle, -- maschinell hergestellt, - stellt sich als maschinengefertigte Spitze dar, somit keine Ware der Position 6307. "Spitze, als Streifen, kein Erzeugnis der Positionen 6002 bis 6006, maschinengefertigte Spitze, aus Baumwolle"
- **DEBTI22100/18-9** (DE): Nähset im Glas, Foto siehe Anlage, - Zusammenstellung bestehend aus einem Konservenglas, sechs Kunststoffknöpfen, drei Stecknadeln, einer Sticknadel, einem Stück Gewebe, einem Beutel mit Füllwatte, drei Filzzuschnitten, vier Nähgarnen auf Holzspulen, drei Stickgarnen, drei Bändern, einem Spitzenband und drei Rosetten, - die Waren dienen weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit und stellen somit keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) dar; somit sind die Waren getrennt einzureihen, - Spitzenband: -- auf einer Pappkarte aufgebracht, -- als Meterware, mit einer Breite von ca. 2 cm, -- laut Untersuchungsergebnis: --- in Form einer Flecht- und Klöppelspitze aus Reißspinnstoff aus überwiegend Baumwolle, --- maschinell hergestellt. "Spitze, als Meterware, kein Erzeugnis der Positionen 6002 bis 6006, maschinengefertigte Spitze, aus Baumwolle"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5804

Zu Unterpositionen 5804 21 00 und 5804 29 00: Siehe die Erläuterungen zu Position 5804 des HS, Teil II). Wegen der Unterscheidung zwischen handgefertigten und maschinengefertigten Spitzen siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5804 21, 5804 29 und 5804 30 des HS. Es ist zu beachten, dass ein die Spitzen sehr gut imitierendes Gewirke, das im Handel auch unter der Bezeichnung Spitze vertrieben wird, nicht zu Position 5804 gehört. Es handelt sich dabei um eine auf der Raschelmaschine hergestellte Ware, die man daran erkennt, dass das Zellengewebe aus einer Verschlingung von Maschen, ähnlich wie bei Kettenwirkwaren, und nicht aus (geraden) Kettfäden und (schräg verlaufenden) Schussfäden besteht. Zur Ausfüllung der vollen Musterteile wird der verwendete Faden in die Maschen, die die Seiten kleiner Sechsecke des Grundgewebes bilden, eingeführt und durch eine Art Kettenstich befestigt. …

### Pos. 5804

Zu Unterpositionen 5804 21, 5804 29 und 5804 30: Maschinell hergestellte Nachahmungen von handgearbeiteten Spitzen kommen diesen im Aussehen sehr nahe, können von diesen jedoch aufgrund folgender Erkennungsmerkmale unterschieden werden: Maschinengefertigte Spitzen werden oft als Meterware von gewisser Breite hergestellt, die bei den Endarbeiten in Streifen zerschnitten wird. In diesem Fall befinden sich an den Rändern der durch das Zerschneiden entstandenen Streifen fast immer Zellen oder Teile von Zellen, die von dem Zellengrund stammen, der auf der Maschine die einzelnen Streifen mit den Nachbarstreifen verband. Diese überzähligen Zellen oder Teile von Zellen befinden sich gewissermaßen „außerhalb“ der eigentlichen Spitze. Am häufigsten findet man sie dort, wo der Spitzenrand nach innen läuft, d. h. dort, wo sie schwer zu erreichen sind ohne gleichzeitig den Rand selbst zu zerstören. …

### Kapitel 58

1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59 (RV E5801000). 2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche (RV E5802000). 3. Als „Drehergewebe" im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen (RV E5803000). 4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608 (RV E5804000). 5. …

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5804.29.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 5804.29.00.00.0 umfasst Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, maschinengefertigte Spitzen, aus anderen Spinnstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5804.29.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 5804.29.00.00.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5804.29.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 580429. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5804.29.00.00.0?

5804.29.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5804.29.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

5804.29.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 58 SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN > 5804 Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006 > 580429 aus anderen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5804.29.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5804.29.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI18241/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5804.29.00.00.0?

Warennummer 5804.29.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/58042900000 verlinken.
