# Zolltarifnummer 5809.00.00.00: Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der…

> Die Zolltarifnummer 5809.00.00.00 steht für Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 5,6 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/5809000000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5809.00.00.00
- Drittlandszollsatz: 5,6 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 58 SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN
  - 5809 Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen
    - 5809.00.00.00 Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 5,6 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **FR-RTC-2015-001947** (FR): TISSU EN FILS DE DIVERSES COULEURS CONSTITUE DANS UN SENS DE FILS METALLISES DORES MAJORITAIRES (51,8%) ET DANS L’AUTRE SENS, DE FILS BLANCS EN POLYESTER (48,2%).
- **DE594/15-1** (DE): Gewebe, sog. Aaronia-Abschirmungen, Foto siehe Anlage, - als Meterware auf Rollen; laut Antrag mit einer Breite von 110 cm, - aus Garnen aus synthetischen Chemiefasern aus laut Antrag Polyester, die mit Metall (laut Antrag Nickel und Kupfer) überzogen sind, - in Leinwandbindung, - soll als Abschirmung verwendet werden und wird u. a. zu Vorhängen, Baldachinen usw. verarbeitet. "Gewebe aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Innenausstattung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen"
- **DEBTI22892/17-1** (DE): Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von 120 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- mit Kettgarnen aus Leinen, -- mit Schussgarnen aus metallisierten Garnen der Position 5605, bestehend aus einem metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von weniger als 1 mm, mit synthetischen Filamenten (laut Antrag aus Polyester) verzwirnt, -- die Antragsangeben von 50 GHT Leinen und 50 GHT metallisierten Garnen können als zutreffend angesehen werden, - in Leinwandbindung, - bedruckt. "Gewebe aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen"
- **DEBTI16976/17-1** (DE): Gewebe, sog. Flachgewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von 320 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- mit Kettgarnen aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag: Polyester) sowie mit Schussgarnen aus Metallfäden, -- die (im Antrag angegebenen) Anteile an synthetischen Spinnfasern von 50 GHT und an Metallfäden von 50 GHT können als zutreffend angesehen werden, - soll u. a. laut Antrag zu Dekorationszwecken verwendet werden. "Gewebe aus Metallfäden, von der zur Innenausstattung ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen"
- **DE15456/12-1** (DE): Gewebe, sog. Wandverkleidungsmaterial FASHMO S-100, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag auf Rollen mit einer Breite von etwa 91,5 cm, - mit einer Kette aus dünnen Garnen aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern) sowie mit einem Schuss aus Metallfäden und aus laut Antrag gespaltenen Schilfrohren (Flechtstoff des Kapitels 46); mit laut Antrag einem Anteil an: -- Garnen aus Polyester von 5 GHT, -- gespaltenen Schilfrohren von 20 GHT, -- Metallfäden von 75 GHT, - insbesondere im Hinblick auf das Gewicht bestimmen die Spinnstoffe (Garne aus Polyester und Metallfäden) den Charakter der Ware, - buntgewebt, - soll laut Antrag als Wandverkleidung verwendet werden, - stellt sich aufgrund des Materials nicht als Ware des Kapitels 48 dar und aufgrund der fehlenden Unterlage bzw. Behandlung der Rückseite auch nicht als Wandverkleidung im Sinne der Position 5905. "Gewebe aus Metallfäden, von der zur Innenausstattung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen"
- **DE15625/11-1** (DE): Textillaminat, sog. Keilbezug, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen, - laut Untersuchungsergebnis: -- mit einer Außenseite aus einem Gewebe in Ripsbindung, --- aus dünnen beige- und silberfarbenen Kett- und Schussfäden aus metallisierten Garnen der Position 5605 (gezwirnte Papiergarne, mit etwa 1 mm breiten, metallisierten Streifen aus synthetischer Spinnmasse umwickelt), aus schmalen Schussfäden aus gefalteten und gedrehten Papiergarnen der Position 5308 sowie aus gefalteten Papierstreifen des Kapitels 48 (Flechtstoffe im Sinne des Kapitels 46); mit einem Anteil an: ---- metallisierten Garnen von 64 GHT, ---- Papiergarnen von 19 GHT, ---- Papierstreifen von 17 GHT, -- mit einer Innenseite aus einem gefärbten Gewebe in Leinwandbindung, --- aus Polyester-Spinnfasern (synthetische Spinnfasern) und Viskose-Spinnfasern (künstliche Chemiefasern); mit einem Anteil an: ---- synthetischen Chemiefasern von etwa 90 GHT, ---- künstlichen Chemiefasern von etwa 10 GHT, - dient laut Antrag als Keilbezug (stellt sich somit als ein zu ähnlichen Zwecken wie Bekleidungszwecken verwendetes Gewebe dar), - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung als Keilbezug bestimmt das die Außenseite bildende Gewebe (kein Drehergewebe) den Charakter der Ware; bei diesem Gewebe sind im Hinblick auf das Gewicht die Spinnstoffe (metallisierte Garne und Papiergarne) gegenüber den Flechtstoffen (Papierstreifen) charakter- bestimmend. "Textillaminat aus einem charakterbestimmenden Gewebe aus Spinnstoffen (charakterbestimmend), aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zu ähnlichen Zwecken wie Bekleidung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, und aus Flechtstoffen und aus Gewebe aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von mehr als 85 GHT"
- **AT2005/000572** (AT): Gewebtes Flächenerzeugnis - mit den Ausmaßen von 130 x 280 cm, - bestehend zum überwiegenden Teil aus metallisierten Bändchen der Position 5605 (55 %) und aus Filamentgarnen auf Polyesterbasis (45 %), - konfektioniert (entlang der Längsseiten mit echten Webkanten, an den Breitseiten mit Rollsäumen versehen). Die Ware wird zu Dekorationszwecken (Schaufensterdekoration) verwendet.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5809

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewebe im Sinne des Teils I) C) der Erläuterungen „Allgemeines“ zu Abschnitt XI. Außer den Geweben aus Garnen der Pos. 5605 gehören zu dieser Position auch Gewebe, die aus Metallfäden der Abschnitte XIV oder XV hergestellt sind, sofern diese Gewebe von der für Bekleidung, Innenausstattung oder ähnliche Zwecke verwendeten Art und insbesondere in keiner der vorangehenden Positionen dieses Kapitels genannt oder inbegriffen sind. Gewebe, die aus Metallfäden oder aus Garnen der Pos. 5605 zusammen mit anderen Spinnstoffgarnen hergestellt sind, gehören zu dieser Position, wenn die Metallfäden oder die Garne der Pos. 5605 gewichtsmäßig gegenüber jedem der verschiedenen Spinnstoffe des Gewebes überwiegen. Bei der Ermittlung der Anteile sind Garne der Pos. …

### Kapitel 58

1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59 (RV E5801000). 2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche (RV E5802000). 3. Als „Drehergewebe" im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen (RV E5803000). 4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608 (RV E5804000). 5. …

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 5809.00.00.00.0 Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5809.00.00.00?

Die Zolltarifnummer 5809.00.00.00 umfasst Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5809.00.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 5809.00.00.00 beträgt 5,6 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5809.00.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 580900. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5809.00.00.00?

5809.00.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5809.00.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

5809.00.00.00 steht in dieser Hierarchie: 58 SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN > 5809 Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5809.00.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5809.00.00.00 erfasst, zum Beispiel FR-RTC-2015-001947. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5809.00.00.00?

TARIC-Code 5809.00.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/5809000000 verlinken.
