# Zolltarifnummer 5907.00.00.10.0: Gewebe, beschichtet mit in Klebstoff eingebetteten Kügelchen mit einem Durchmesser von…

> Die Zolltarifnummer 5907.00.00.10.0 steht für Gewebe, beschichtet mit in Klebstoff eingebetteten Kügelchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 150 µm. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,9 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/59070000100
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5907.00.00.10.0
- Drittlandszollsatz: 4,9 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 59 GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN
  - 5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen
    - 5907.00.00 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen
      - 5907.00.00.10 Gewebe, beschichtet mit in Klebstoff eingebetteten Kügelchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 150 µm
        - 5907.00.00.10.0 Gewebe, beschichtet mit in Klebstoff eingebetteten Kügelchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 150 µm

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 4,9 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Regelungen

- Dual-Use (nur indikative Korrelation, keine Einstufung): 0007, 1A004b

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI18415/25-1** (DE): Überzogenes Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von von laut Antrag zwischen 4 mm und 1070 mm, - in verschiedenen Ausführungen, - jeweils: -- aus einem Gewebe aus Spinnstoffen, -- auf der Schauseite mit einer reflektierenden Schicht; auf der ganzen Oberfläche mit Klebstoff überzogen und flächendeckend überdeckt mit nicht vollständig eingebetteten Mikro-Glaskugeln (mit einem Durchmesser von weniger als 150 µm), -- das Überziehen ist mit dem bloßen Auge wahrnehmbar. "Überzogenes Gewebe, anderes als in den Positionen 5901 bis 5906 genannte, beschichtet mit in Klebstoff eingebetteten Kügelchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 150 μm"
- **DEBTI18700/25-1** (DE): Überzogenes Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, veranschaulicht durch unterschiedliche Warenmuster, - laut Antrag mit Breiten von 4 mm bis 1070 mm, - in verschiedenen Ausführungen, teilweise auf der gesamten Fläche perforiert (keine Konfektionierung im Sinne der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI), - aus einem Gewirke (= Gewebe i. S. d. Kapitels 59) aus Spinnstoffen, - auf der Schauseite mit einer reflektierenden Schicht; auf der ganzen Oberfläche mit Klebstoff bestrichen und flächendeckend überdeckt mit nicht vollständig eingebetteten Mikro-Glaskugeln (mit einem Durchmesser von weniger als 150 µm), - das Überziehen ist mit dem bloßen Auge wahrnehmbar. "Überzogenes Gewebe, anderes als in den Positionen 5901 bis 5906 genannte, beschichtet mit in Klebstoff eingebetteten Kügelchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 150 μm"
- **DEBTI18409/25-1** (DE): Überzogenes Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware; veranschaulicht durch unterschiedliche Warenmuster, - laut Antrag mit Breiten von ca. 4 mm bis 1070 mm, - aus einem Gewirke (= Gewebe i. S. d. Kapitels 59) aus Spinnstoffen, - beidseitig vollständig mit einer reflektierenden Schicht; bestrichen mit Klebstoff und flächendeckend überdeckt mit nicht vollständig eingebetteten, mit Aluminium bedampften (metallisierten) Mikro-Glaskugeln (mit einem Durchmesser von deutlich weniger als 150 µm), - das Überziehen ist mit dem bloßen Auge wahrnehmbar. "Überzogenes Gewebe, anderes als in den Positionen 5901 bis 5906 genannte, beschichtet mit in Klebstoff eingebetteten Kügelchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 150 μm"
- **DEBTI19016/22-1** (DE): Überzogenes Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware; veranschaulicht durch unterschiedliche Warenmuster, - laut Antrag mit Breiten von ca. 4 mm bis 1070 mm, - aus einem Gewirke (= Gewebe i. S. d. Kapitels 59) aus synthetischen Chemiefasern (Polyamid und Elasthan), - beidseitig vollständig mit einer reflektierenden Schicht; bestrichen mit Klebstoff und flächendeckend überdeckt mit nicht vollständig eingebetteten, mit Aluminium bedampften (metallisierten) Mikro- Glaskugeln (mit einem Durchmesser von deutlich weniger als 150 µm), - das Überziehen ist mit dem bloßen Auge wahrnehmbar. "Überzogenes Gewebe, anderes als in den Positionen 5901 bis 5906 genannte, beschichtet mit in Klebstoff eingebetteten Kügelchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 150 μm"
- **DEBTI19014/22-1** (DE): Überzogenes Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von von laut Antrag zwischen 4 mm und 1070 mm, - in verschiedenen Ausführungen, - jeweils: -- aus einem Gewebe aus Spinnstoffen, -- auf der Schauseite mit einer reflektierenden Schicht; auf der ganzen Oberfläche mit Klebstoff überzogen und flächendeckend überdeckt mit nicht vollständig eingebetteten Mikro-Glaskugeln (mit einem Durchmesser von weniger als 150 µm), -- das Überziehen ist mit dem bloßen Auge wahrnehmbar. "Überzogenes Gewebe, anderes als in den Positionen 5901 bis 5906 genannte, beschichtet mit in Klebstoff eingebetteten Kügelchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 150 μm"
- **DEBTI19019/22-1** (DE): Überzogenes Gewirke, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von von laut Antrag zwischen 4 mm und 1070 mm, - in verschiedenen Ausführungen, teilweise auf der gesamten Fläche perforiert (keine Konfektionierung im Sinne der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI), - jeweils: -- aus einem Gewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus Spinnstoffen, -- auf der Schauseite mit einer reflektierenden Schicht; auf der ganzen Oberfläche mit Klebstoff überzogen und flächendeckend überdeckt mit nicht vollständig eingebetteten Mikro-Glaskugeln (mit einem Durchmesser von weniger als 150 µm), -- das Überziehen ist mit dem bloßen Auge wahrnehmbar. "Überzogenes Gewebe, anderes als in den Positionen 5901 bis 5906 genannte, beschichtet mit in Klebstoff eingebetteten Kügelchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 150 μm"
- **DEBTI10675/22-1** (DE): Überzogenes Gewebe, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - rechteckig, in den Abmessungen (L x H) von ca. 7,9 cm x 5 cm, - aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyamid), - auf der Schauseite mit einer reflektierenden Schicht; auf der ganzen Oberfläche mit farbigem Klebstoff (laut Antrag Polyurethan) bestrichen und flächendeckend überdeckt mit nicht vollständig eingebetteten Mikro-Glaskugeln (mit einem Durchmesser von weniger als 150 µm), - das Überziehen ist mit dem bloßen Auge wahrnehmbar. "Überzogenes Gewebe, anderes als in den Positionen 5901 bis 5906 genannte, beschichtet mit in Klebstoff eingebetteten Kügelchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 150 μm"
- **DEBTI33928/21-1** (DE): Überzogenes Gewirke, sog. elastisches Reflexband, Artikelnr. 403858-0017-0056, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - als Meterware, mit einer Breite von ca. 17 mm, - aus einem Gewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus Spinnstoffen, - mit einer reflektierenden Schicht; bestrichen mit Klebstoff und flächendeckend überdeckt mit nicht vollständig eingebetteten, metallisierten Mikro-Glaskugeln (mit einem Durchmesser von weniger als 150 µm), - das Überziehen ist mit dem bloßen Auge wahrnehmbar, - einseitig mit einer Abdeckfolie aus Kunststoff versehen. "Überzogenes Gewebe, anderes als in den Positionen 5901 bis 5906 genannte, beschichtet mit in Klebstoff eingebetteten Kügelchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 150 µm"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5907

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) I. Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen Zu dieser Gruppe gehören getränkte, bestrichene oder überzogene Gewebe (andere als die der Pos. 5901 bis 5906), sofern das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht. Nicht zu dieser Position gehören Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (abgesehen von der Farbe) und Gewebe mit normaler Ausrüstungsappretur auf der Grundlage von stärkehaltigen und ähnlichen Stoffen (siehe Anm. 5 zu Kap. 59); sie gehören in der Regel zu den Kapiteln 50 bis 55, 58 oder 60. Danach gehören nicht hierher Gewebe, die mit Leim, Stärke oder ähnlichen Appreturen (z. B. …

### Pos. 5907

Avise zum Harmonisierten System (AV) 1. Mit Aluminium überzogenes Gewebe. Es besteht aus 100 % Polyester-Filamentgarnen und ist auf einer Seite mit einer dünnen Lage aus Aluminium mit bloßem Auge wahrnehmbar überzogen. Die Aluminiumlage ist durch Verdampfen von geschmolzenem Aluminium auf eine Seite des Gewebes hin in einem Vakuumprozess erzeugt worden. Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 (Anmerkung 6 (a) zu Kapitel 59).

### Pos. 5907

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Hessischen Finanzgerichtes vom 7. Mai 1998 Az.: 7 K 4756/96 Aus den Gründen: ... Tatbestand: Streitig ist die Tarifierung von zwei unterschiedlich beschaffenen Reflexmaterialien. Mit Antrag vom 22. Juni 1995 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine Ware, die von ihr als Kunststofffolie mit aufgespritzten Glaskugeln, teilweise mit Verstärkung zum Aufnähen, bezeichnet wurde.... Das Untersuchungsergebnis ergab hinsichtlich der Warenbeschaffenheit ... …

### Kapitel 59

1. Als „Gewebe" im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Position 6002 bis 6006 (RV E5901000). 2. Zu Position 5903 gehören: a) Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen (RV E5902A00): 1) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (RV E5902A10); 2) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30°C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchme …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5907.00.00.10.0?

Die Zolltarifnummer 5907.00.00.10.0 umfasst Gewebe, beschichtet mit in Klebstoff eingebetteten Kügelchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 150 µm. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5907.00.00.10.0?

Der Drittlandszollsatz für 5907.00.00.10.0 beträgt 4,9 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5907.00.00.10.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 590700. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5907.00.00.10.0?

5907.00.00.10.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5907.00.00.10.0 im Zolltarif eingeordnet?

5907.00.00.10.0 steht in dieser Hierarchie: 59 GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN > 5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen > 59070000 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen > 5907000010 Gewebe, beschichtet mit in Klebstoff eingebetteten Kügelchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 150 µm. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5907.00.00.10.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5907.00.00.10.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI18415/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ist 5907.00.00.10.0 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 5907.00.00.10.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 0007, 1A004b. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5907.00.00.10.0?

Warennummer 5907.00.00.10.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/59070000100 verlinken.
