# Zolltarifnummer 5907.00.00.90: Andere Gewebe, andere

> Die Zolltarifnummer 5907.00.00.90 steht für Andere Gewebe, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,9 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/5907000090
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 5907.00.00.90
- Drittlandszollsatz: 4,9 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 59 GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN
  - 5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen
    - 5907.00.00 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen
      - 5907.00.00.90 Andere Gewebe, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 4,9 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Regelungen

- Dual-Use (nur indikative Korrelation, keine Einstufung): 0007, 1A004b

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI32028/25-1** (DE): Überzogenes Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag mehr als 30 cm, - aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), das auf der Schauseite auf der ganzen Oberfläche flächendeckend mit metallisierter Farbe überzogen ist; das Überziehen ist mit dem bloßen Auge wahrnehmbar, u. a. somit keine Ware der Position 5407, - ohne in Klebstoff eingebettete Kügelchen. "Überzogenes Gewebe, anderes als in den Positionen 5901 bis 5906 genannte, ohne in Klebstoff eingebettete Kügelchen"
- **DEBTI3092/25-1** (DE): Überzogenes Gewebe, sog. Polyestergewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit laut Antrag Leitruß überzogen. "Überzogenes Gewebe, anderes als in den Positionen 5901 bis 5906 genannte, ohne eingebettete Kügelchen"
- **DEBTI3117/25-1** (DE): Überzogenes Gewebe, sog. Nylongewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Nylon), - mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit laut Antrag Leitruß überzogen. "Überzogenes Gewebe, anderes als in den Positionen 5901 bis 5906 genannte, ohne eingebettete Kügelchen"
- **FRBTIFR-BTI-2024-00597** (FR): Tissu de filaments synthétiques (polyamide) recouverts d'une matière noire sous forme de particules. Le recouvrement est perceptible à l’œil nu et selon les données client, constitué principalement d'un mélange de noir de carbone (12-22%) et de colle (12-22% acrylique). L'article se présentant sous la forme d’un ruban d’enroulement pour câble semi-conducteur. L’article est destiné par exemple à être appliqué sur les âmes des câbles d'énergie MV et HV.
- **FRBTIFR-BTI-2024-00598** (FR): Tissu de filaments synthétiques (polyester) recouverts d'une matière noire sous forme de particules. Le recouvrement est perceptible à l’œil nu et selon les données client, constitué principalement d'un mélange de noir de carbone (12-22%) et de colle (12-22% acrylique). L'article se présentant sous la forme d’un ruban d’enroulement pour câble semi-conducteur.
- **DEBTI52068/23-1** (DE): Überzogenes Gewebe, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 300 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus einem gerauten Gewebe in Leinwandbindung aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester); das auf einer Seite mit bloßem Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (laut Antrag Polyacrylat; kein Zellkunststoff) bestrichen und flächendeckend mit Scherstaub beflockt ist, u. a. somit keine Ware des Kapitels 60, -- ohne in den Klebstoff eingebettete Kügelchen. "Überzogenes Gewebe, andere als in den Positionen 5901 bis 5906 genannte, ohne in Klebstoff eingebettete Kügelchen"
- **DEBTI291/24-1** (DE): Überzogenes Gewebe, sog. Dekostoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, in den Abmessungen (L x B) von laut Antrag 300 cm x 28 cm, - aus einem Gewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), das auf der Schauseite auf der ganzen Oberfläche vollständig mit Klebstoff überzogen und mit einer mit dem bloßen Auge wahrnehmbaren Deckschicht aus metallisierten Partikeln aus Kunststoff versehen ist, somit keine Ware des Kapitels 54, - an den Rändern heiß geschnitten; lediglich in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert, u. a. somit nicht konfektioniert, - ohne in den Klebstoff eingebettete Kügelchen. "Überzogenes Gewebe, anderes als in den Positionen 5901 bis 5906 genannte, ohne in Klebstoff eingebettete Kügelchen"
- **DEBTI30759/23-1** (DE): Textillaminat, sog. Material zur Schuhherstellung, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag mehr als 30 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen: --- mit einer Oberlage (Schauseite): ---- aus einem undichten, bedruckten Gewebe aus synthetischen Monofilen, --- mit einer Unterlage: ---- aus einem Kuliergewirke (= Gewebe im Sinne des Kapitels 59) aus synthetischen Chemiefasern, das auf der ganzen Oberfläche vollständig mit Klebstoff überzogen und mit einer mit dem bloßen Auge wahrnehmbaren Deckschicht aus metallisierten Partikeln aus Kunststoff versehen ist, ---- ohne in den Klebstoff eingebettete Kügelchen, - das die Unterseite bildende Kuliergewirke verleiht der Ware insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild in Bezug auf die Verwendung als Material zur Schuhherstellung ihren wesentlichen Charakter. "Überzogenes Gewebe, anderes als in den Positionen 5901 bis 5906 genannte, ohne in Klebstoff eingebettete Kügelchen"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 5907

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) I. Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen Zu dieser Gruppe gehören getränkte, bestrichene oder überzogene Gewebe (andere als die der Pos. 5901 bis 5906), sofern das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht. Nicht zu dieser Position gehören Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (abgesehen von der Farbe) und Gewebe mit normaler Ausrüstungsappretur auf der Grundlage von stärkehaltigen und ähnlichen Stoffen (siehe Anm. 5 zu Kap. 59); sie gehören in der Regel zu den Kapiteln 50 bis 55, 58 oder 60. Danach gehören nicht hierher Gewebe, die mit Leim, Stärke oder ähnlichen Appreturen (z. B. …

### Pos. 5907

Avise zum Harmonisierten System (AV) 1. Mit Aluminium überzogenes Gewebe. Es besteht aus 100 % Polyester-Filamentgarnen und ist auf einer Seite mit einer dünnen Lage aus Aluminium mit bloßem Auge wahrnehmbar überzogen. Die Aluminiumlage ist durch Verdampfen von geschmolzenem Aluminium auf eine Seite des Gewebes hin in einem Vakuumprozess erzeugt worden. Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 (Anmerkung 6 (a) zu Kapitel 59).

### Pos. 5907

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Hessischen Finanzgerichtes vom 7. Mai 1998 Az.: 7 K 4756/96 Aus den Gründen: ... Tatbestand: Streitig ist die Tarifierung von zwei unterschiedlich beschaffenen Reflexmaterialien. Mit Antrag vom 22. Juni 1995 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine Ware, die von ihr als Kunststofffolie mit aufgespritzten Glaskugeln, teilweise mit Verstärkung zum Aufnähen, bezeichnet wurde.... Das Untersuchungsergebnis ergab hinsichtlich der Warenbeschaffenheit ... …

### Kapitel 59

1. Als „Gewebe" im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Position 6002 bis 6006 (RV E5901000). 2. Zu Position 5903 gehören: a) Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen (RV E5902A00): 1) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (RV E5902A10); 2) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30°C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchme …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 5907.00.00.90.0 andere

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 5907.00.00.90?

Die Zolltarifnummer 5907.00.00.90 umfasst Andere Gewebe, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 5907.00.00.90?

Der Drittlandszollsatz für 5907.00.00.90 beträgt 4,9 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 5907.00.00.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 590700. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5907.00.00.90?

5907.00.00.90 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 5907.00.00.90 im Zolltarif eingeordnet?

5907.00.00.90 steht in dieser Hierarchie: 59 GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN > 5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen > 59070000 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5907.00.00.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5907.00.00.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI32028/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ist 5907.00.00.90 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 5907.00.00.90 gibt es eine indikative Korrelation zu 0007, 1A004b. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 5907.00.00.90?

TARIC-Code 5907.00.00.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/5907000090 verlinken.
