# Zolltarifnummer 6003.30.10.00.0: Raschelspitzen

> Die Zolltarifnummer 6003.30.10.00.0 steht für Raschelspitzen. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/60033010000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6003.30.10.00.0
- Drittlandszollsatz: 8 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 60 GEWIRKE UND GESTRICKE
  - 6003 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002
    - 6003.30 aus synthetischen Chemiefasern
      - 6003.30.10 Raschelspitzen
        - 6003.30.10.00.0 Raschelspitzen

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI28756/22-1** (DE): Kettengewirke, sog. Dekoband Spitze, Art. 746871, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als dreiteiliges Farbsortiment auf Rollen aus Pappe, - jeweils: -- als Meterware, laut Antrag mit einer Länge von 2,7 m und einer Breite von 2,5 cm, -- aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), -- gefärbt, -- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, -- Raschelspitze, -- an den Längskanten abgepasst hergestellt (webkantenähnlich), -- ohne Flor- oder Schlingenoberfäche, -- stellt sich als Kettengewirke dar, somit keine Ware der Position 5804. "Kettengewirke, mit einer Breite von weniger als 30 cm, anderes als in den Positionen 6001 und 6002 genannte, aus synthetischen Chemiefasern, Raschelspitze"
- **DEBTI55831/19-1** (DE): Kettengewirke, sog. Tischbänder Ragnatella, Foto siehe Anlage, - auf einer Papphülse aufgerollt, - als Meterware, mit einer Breite von ca. 27,5 cm (somit keine Ware der Position 6005) und einer Länge von laut Antrag 500 cm, - an den Längsseiten heiß geschnitten (nicht konfektioniert), - laut Untersuchungsergebnis: -- aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), -- Raschelspitze, -- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - ohne Flor- oder Schlingenoberfäche. "Gewirke, mit einer Breite von weniger als 30 cm, anderes als solche der Positionen 6001 und 6002, aus synthetischen Chemiefasern, Raschelspitze"
- **DE9555/16-1** (DE): Kettengewirke, sog. Tischläufer, Art. Nr. 747779, Foto siehe Anlage, - auf einer Rolle aus Pappe aufgewickelt und mit einer Kunststoffumhüllung mit Papiereinleger versehen, - als Meterware; laut Antrag mit einer Länge von 3 m und einer Breite von 15 cm, - aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern); keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - ohne Flor- oder Schlingenoberfäche, - Raschelspitze, - an den Längsseiten geschnitten. "Gewirke, mit einer Breite von weniger als 30 cm, anderes als solche der Positionen 6001 und 6002, aus synthetischen Chemiefasern, Raschelspitze"
- **DE17943/12-1** (DE): Kettengewirke, sog. Tüllband auf Rolle, Foto siehe Anlage, - auf einer Rolle aus Pappe aufgewickelt, - als Meterware; mit einer Breite von etwa 7 cm, - ohne Flor- oder Schlingenoberfäche, - laut Untersuchungsergebnis: -- Kettengewirke, -- aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), -- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, -- Raschelspitze, -- an den Längsseiten lediglich geschnitten (nicht konfektioniert). "Kettengewirke, mit einer Breite von weniger als 30 cm, anderes als in den Positionen 6001 und 6002 genannte, aus synthetischen Chemiefasern, Raschelspitze"
- **DE17490/10-1** (DE): Kettengewirke, sog. Deko-Schleifenband, Foto siehe Anlage, - zweifach sortiert auf einer Pappkarte aufgemacht, - als Meterware; mit einer Breite von etwa 5 cm bzw. 7 cm, - ohne Flor- oder Schlingenoberfäche, - laut Untersuchungsergebnis: -- gebleichtes Kettengewirke, -- aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), -- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, -- Raschelspitze, -- an den Längskanten lediglich geschnitten (nicht konfektioniert). "Kettengewirke, mit einer Breite von weniger als 30 cm, anderes als in den Positionen 6001 und 6002 genannte, aus synthetischen Chemiefasern, Raschelspitze"
- **DEF/5321/06-10** (DE): Mehrteilige Zusammenstellung, sog. Verkleidungskiste für Mädchen, Größe 122, siehe Fotos, - bestehend aus drei anderen Kleidungsstücken (unterschiedliche Überwürfe), einem Umhang, einem Paar Handschuhen, Bekleidungszubehör (ein Haarband, zwei Halstücher, ein Schal), zwei nicht konfektionierten Streifen aus Gewirken, einer Kopfbedeckung, einer Federboa und einem Karnevalsartikel (Augenmaske), - in einem Pappkarton (übliche Verpackung i. S. d. AV 5 b) gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht, - keine Einreihung der Kleidungsstücke in das Kapitel 95, da Maskenkostüme aus Spinnstoffen der Kapitel 61 oder 62 vom Warenkreis des Kapitels 95 ausgenommen sind, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, da die Waren nicht als Warenzusammenstellung i. S. d. AV 3 b) eingereiht werden können, u. a. weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden dürfen, - Streifen aus Raschelspitze: aus 0,4 mm dicken, buntgewirkten Kettengewirken (Raschelspitze); rechteckig, in den Abmessung von 100 cm x 23 cm; an den Rändern lediglich zugeschnitten (somit nicht konfektioniert); ohne Flor- oder Schlingenoberfläche; ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden; aus gewichtsmäßig vorherrschend synthetischen Chemiefasern sowie Streifen aus synthetischer Spinnmasse (beides synthetische Chemiefasern).
- **DEF/2107/04-11** (DE): Mehrteilige Zusammenstellung, sog. Verkleidungskiste für Kinder, in Größe 110, siehe Fotos; bestehend aus zwei Röcken, einer Bluse, einem Kleid, einem Paar Handschuhen, einer Handtasche, einem Hut, einer anderen Kopfbedeckung, einer Federboa, einem Karnevalsartikel (Gürtel), zwei nicht konfektionierten Gewirkestreifen, einem Bekleidungs- zubehör (Haarreif), einem Spielzeug (Nachbildung eines Diadems) und einem Fächer aus Kunststoff, in einem Pappkarton (übliche Verpackung i.S.d. AV 5 b) gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht; - getrennte Einreihung der einzelnen Bestandteile, u.a. weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden dürfen, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - Streifen aus Raschelspitze: -- aus 0,3 mm dicken, buntgewirkten Kettengewirken (Raschelspitze), -- rechteckig, in den Abmessung von 139 x 18 cm; an den Rändern lediglich zugeschnitten, somit nicht konfektioniert, -- ohne Flor- oder Schlingenoberfläche; ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, -- aus gewichtsmäßig vorherrschend synthetischen Chemiefasern sowie Streifen aus synthetischer Spinnmasse (beides synthetische Chemiefasern).

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6003

Zu Unterposition 6003 3010: Raschelspitzen sind spitzenartig gemusterte Maschenwaren von der Jacquard-Raschelmaschine. Die Musterfiguren und der Warengrund können dabei verschiedene Variationen in der Warendichte erhalten. Durch die Abstufung der Warendichte wird eine Schattenwirkung und eine plastische Struktur des Musterbildes erzielt.

### Pos. 6003

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden oder mit einem Anteil von Elastomergarnen oder Kautschukfäden von weniger als 5 GHT, andere als solche der Position 6001. Nicht zu dieser Position gehören: a) Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Pos. 3005). b) Maschengarne (Pos. 5606). c) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, der Position 5807. d) Stickereien, aus Gewirken und Gestricken, der Position 5810. e) Erzeugnisse des Kapitels 59 (z. B. …

### Kapitel 60

1. Zu Kapitel 60 gehören nicht: a) Häkelspitzen der Position 5804 (RV E6001A00); b) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken der Position 5807 (RV E6001B00); c) Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, des Kapitels 59. Jedoch gehören Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, zu Position 6001 (RV E6001C00). 2. Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art (RV E6002000). 3. Als „Gewirke" im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden (RV E6003000). Unterpositions-Anmerkungen 1. …

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6003.30.10.00.0?

Die Zolltarifnummer 6003.30.10.00.0 umfasst Raschelspitzen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6003.30.10.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6003.30.10.00.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6003.30.10.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 600330. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6003.30.10.00.0?

6003.30.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6003.30.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6003.30.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 60 GEWIRKE UND GESTRICKE > 6003 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002 > 600330 aus synthetischen Chemiefasern > 60033010 Raschelspitzen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6003.30.10.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6003.30.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI28756/22-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6003.30.10.00.0?

Warennummer 6003.30.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/60033010000 verlinken.
