# Zolltarifnummer 6102.30.10.00.0: Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

> Die Zolltarifnummer 6102.30.10.00.0 steht für Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/61023010000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6102.30.10.00.0
- Drittlandszollsatz: 12 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  - 6102 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104
    - 6102.30 aus Chemiefasern
      - 6102.30.10 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
        - 6102.30.10.00.0 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI19604/24-1** (DE): Kurzmantelähnliches Kleidungsstück, sog. Thermojacke mit Kapuze, Art. 9097266, Größe XL, Foto siehe Anlage, - aus ca. 1,1 mm dicken (nicht leichten), bedruckten, einseitig (Außenseite) gerauten Gewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - mit Ausnahme der Ärmel mit einem Plüschgewirke (Schaffellimitat), im Bereich der Ärmel wattiert versteppt gefüttert, - über den Schritt, aber nicht bis zur Mitte der Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 83 cm), somit kein Mantel, - mit einer Kapuze mit Tunnelzug, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden elastisch verengt, - mit zwei aufgesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - am unteren Rand gesäumt, - wird im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit keine Jacke oder Strickjacke. "Mantel (Kurzmantelähnliche Ware), aus Gewirken, für Frauen, aus Chemiefasern"
- **DEBTI9747/21-10** (DE): Es handelt sich um ein umhangähnliches Kleidungsstück, sog. Wende-Cape in schwarz/rot - als Wendekleidungsstück gearbeitet; mit zwei verschiedenen, einfarbigen (roten bzw. schwarzen) Seiten aus Kettengewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - bis über den halben Oberschenkel reichend (mit einer Rückenlänge von ca. 70 cm); den Rücken, die Schultern und die Arme bedeckend, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung; am Halsausschnitt mit einer Randeinfassung aus Geweben aus laut Antrag Polyester, die vorn als Verschlussband weitergeführt wird und mit einem ellipsoiden Steckverschluss ausgestattet ist, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - durch Zusammennähen konfektioniert, - wird im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505. Das schwarz-/rotfarbene Wende-Cape ist gemeinsam mit einem silber-/blaufarbenen Wende-Cape aus Geweben (EB.-Nr. 9747/2021/1), zwei Bindegürtel (EB.-Nr. 9747/2021/2), einem Halstuch (EB.-Nr. 9747/2021/3), einem sog. Wende-Wams (EB.-Nr. 9747/2021/4), einem Ritterhelm (EB.-Nr. 9747/2021/5), einem Zaubererhut (EB.-Nr. 9747/2021/6), einem Wende-Hut (EB.-Nr. 9747/2021/7), einer Maske (EB.-Nr. 9747/2021/8) sowie einer Augenklappe (EB.-Nr. 9747/2021/9) als eine Verkaufseinheit in einem etikettierten Polybeutel aufgemacht. Die Waren dienen als Verkleidungsset zum Verkleiden als z. B. Ritter, Zauberer, Seeräuber etc.. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs (aufgrund der Bestandteile kein Verkleidungsset für eine bestimmte „Rolle“) nicht in Betracht. Die einzelnen Bestandteile (hier: Wende-Cape aus Gewirken) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "umhangähnliches Kleidungsstück, aus Gewirken, für Frauen, aus Chemiefasern" eingereiht.
- **DEBTI136/21-1** (DE): Mantel, Größe 44, Foto siehe Anlage, - aus ca. 3,1 mm dicken (nicht leichten), einfarbigen, netzartigen Abstandsgewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 136 cm), mit asymetrischen Vorderteilen; eines abgerundet und bis zu 15 cm kürzer gearbeitet, - mit einem großen Reverskragen, - ungefüttert, - weit geschnitten, von losem Sitz, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung, mit einem doppelreihigen Druckknopfverschluss (jeweils drei Druckknöpfe pro Reihe) von rechts auf links (Frauenkleidung), - im Taillenbereich mit einer eingezogenen Kordel mit Kordelstopper, die vorn auch gebunden werden kann, - mit langen Ärmeln, - mit zwei aufgesetzten Taschen unterhalb der Taille, - im Schulterbereich und an den Ärmeln mit drei aufgenähten, gewebten Bändern verziert, - an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - wird im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung getragen; erfüllt aufgrund der Länge in Verbindung und dem Schnitt die Voraussetzungen zur Einreihung als Mantel, somit keine Jacke. "Mantel, aus Gewirken, für Frauen, aus Chemiefasern"
- **DEBTI35243/18-1** (DE): Mantel, sog. Fleecemantel, Foto siehe Anlage, - aus ca. 2,5 mm dicken, bedruckten, beidseitig gerauten Gewirken (sog. Fleece), - mit einer Kapuze sowie im Schulter-, Brust- und Armbereich mit Besätzen aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (laut Antrag Polyurethan) überzogenen Geweben der Position 5903, - alle Flächenerzeugnisse aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 57 cm), - mit einer angesetzten Kapuze, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem bis an den Kapuzenrand reichenden Reißverschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln, die mit einem Daumenloch ausgestattet sind, - mit zwei aufgesetzten, offenen Taschen aus den oben genannten Geweben unterhalb der Taille, - an der Kapuze, entlang der Öffnung, an den Ärmelenden, im Bereich der Taschen sowie am unteren Rand mit kontrastfarbenen Randeinfassungen versehen, - wird im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, - im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild sind die Gewirke und die Gewebe als annähernd gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Umfang verleihen jedoch die Gewirke der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Mantel, aus Gewirken, für Mädchen, aus Chemiefasern"
- **DE20124/15-1** (DE): Umhangähnliches Kleidungsstück, sog. Spinnenumhang, Art. 59741, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - mit einem Pappeinleger in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen, netzartig durchbrochenen, musterbildend gewirkten Gewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - bis über die Knie reichend (Rückenlänge: ca. 107 cm); den Rücken, die Schultern und die Arme bedeckend, - mit einer angesetzten Kapuze, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung, am Halsausschnitt mit einem Bindeband zu schließen, ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - an den Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - wird im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung getragen, - aufgrund des verwendeten Flächenerzeugnisses keine Ware des Kapitels 62. "Umhangähnliches Kleidungsstück, aus Gewirken, für Frauen, aus Chemiefasern"
- **DEBTI26565/18-1** (DE): Mantel, sog. Frauenmantel, Foto siehe Anlage, - aus einem ca. 3,5 mm dicken, zweilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Flächenerzeugnis, mit einer Außenlage aus einfarbigen, gerauten Gewirken und einer Innenlage aus Plüschgewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 93 cm), - mit einer angesetzten Kapuze, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln, - mit zwei aufgesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - im Bereich der Schultern, der Kapuze und der Öffnung mit schmalen, aufgenähten Streifen aus augenscheinlich Geweben der Position 5903 verziert, - am unteren Rand und an den Ärmelenden lediglich geschnitten, - wird im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen. "Mantel, aus Gewirken, für Frauen, aus Chemiefasern"
- **DE5960/15-1** (DE): Umhangähnliche Ware, sog. Poncho 1, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - aus ca. 3,2 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100 % Polyacryl (synthetische Chemiefasern), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 73 cm, in getragenem Zustand gemessen), seitlich und vorn länger gearbeitet, - den Oberkörper, die Schultern und die Arme vollständig bedeckend, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung, ohne Verschluss; ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - an den Rändern abgepasst gewirkt bzw. mit ca. 14 cm langen, abgepasst gewirkten Fransen ausgestattet, - wird im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen. "Umhangähnliche Ware, aus Gewirken, für Frauen, aus Chemiefasern"
- **DE1213/15-1** (DE): Umhangähnliches Kleidungsstück, sog. Poncho für Damen, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,7 mm dicken, buntgewirkten Gewirken (melierte Garne) aus laut Antrag 50 % Baumwolle und 50 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - fast bis zum Knie reichend (Rückenlänge: bis zu ca. 94 cm), - bedeckt die Schultern und die Arme, - wird in der Art eines Überwurfs über den Schultern getragen, - ohne Öffnung und Verschluss, ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - ohne Ärmel oder Armöffnungen, - an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - wird insbesondere aufgrund des Schnitts und der Ausstattung im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit keine Kleidung der Position 6114. "Umhangähnliches Kleidungsstück, aus Gewirken, für Frauen, aus Chemiefasern"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6102

Zu Unterposition 6102 3010: Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 1010.

### Pos. 6102

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6101 gelten für die Waren dieser Position sinngemäß.

### Pos. 6102

Zu Unterposition 6102 30: 1. Gewirktes Kleidungsstück für Frauen (100% Polyester), mit langen Ärmeln, Taschen, einem Kragen und einer durchgehenden Öffnung vorn mit einem Reißverschluss. Dieses Kleidungsstück kann mit einem Reißverschluss an einem weiteren der Oberbekleidung für Frauen dienenden Kleidungsstück befestigt werden. Es kann aber auch separat getragen werden. Die beiden Kleidungsstücke werden gemeinsam gestellt. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 (Anmerkung 14 zu Abschnitt XI und Anmerkung 9 zu Kapitel 61). (gestrichen) 2. Unisex Oberbekleidung mit langen Ärmeln, einer Tasche und einer Kapuze mit Kordelzug, ohne Öffnung. …

### Pos. 6102

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 989/89 der Kommission vom 17. April 1989 1) (RV L 989/89) geändert durch Verordnung (EU) Nr. 246/2010 der Kommission vom 23. März 2010 (ABl. EU Nr. L 77/51): Artikel 1 Als Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren der KN-Code 6101, 6102, 6201 und 6202 sind lediglich Kleidungsstücke anzusehen, die lange Ärmel haben. In Abweichung von Absatz1 gehören zu diesen Positionen auch wattierte Westen, die keine langen Ärmel haben. Verordnung (EWG) Nr. 2855/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 2) (RV L 2855/00), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 5. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6102.30.10.00.0?

Die Zolltarifnummer 6102.30.10.00.0 umfasst Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6102.30.10.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6102.30.10.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6102.30.10.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 610230. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6102.30.10.00.0?

6102.30.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6102.30.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6102.30.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6102 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 > 610230 aus Chemiefasern > 61023010 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6102.30.10.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6102.30.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI19604/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6102.30.10.00.0?

Warennummer 6102.30.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/61023010000 verlinken.
