# Zolltarifnummer 6104.43.00: Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern

> Die Zolltarifnummer 6104.43.00 steht für Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/61044300
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6104.43.00
- Drittlandszollsatz: 12 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  - 6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
    - 6104.43 aus synthetischen Chemiefasern
      - 6104.43.00 Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI1890/26-1** (DE): Kleid, Größe XL, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0 , 5 mm dicken, verschiedenen einfarbigen, unterschiedlich strukturierten Gewirken aus laut Antrag 60 % Nylon und 40 % Polyester (beides synthetische Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 87 cm), - mit einem V-förmigen Halsausschnitt, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit kurzen Ärmeln, - mit mehreren aufgenähten Zuschnitten aus Geweben (Rückennummern) bzw. aus Geweben und Gewirken (Spielername) versehen; laut Antrag mit einer Autogrammsignatur eines international bekannten Profisportlers verziert, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt; mit ca. 9 cm langen Seiten- schlitzen versehen, - kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden; somit keine Ware der Positionen 6109, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung als Sammlungsstück in die Position 9705. "Kleid, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DEBTI10319/25-1** (DE): Kinderkostüm, in Kindergröße, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Kleid, einem sog. Schurz und einer Maske; laut Antrag gemeinsam als Set für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - alle textilen Flächenerzeugnisse bestehen laut Antrag aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - Kleid: -- in der Optik einer im Brustbereich aufgerissenen Kutte gearbeitet; aus verschiedenen ca. 0,7 mm dicken, einfarbigen bzw. bedruckten Gewirken, -- über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 89 cm), am unteren Rand gezackt geschnitten und dadurch teilweise bis zu 7 cm kürzer gearbeitet, -- mit einer angesetzten Kapuze, -- im Brustbereich mit zwei gezackten Zuschnitten aus Geweben verziert, -- im Nackenbereich mit einer kurzen Öffnung mit Klettverschluss, -- mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden gezackt geschnitten, -- kann ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, -- erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Kleid, somit kein Overall und keine Kombination, - sog. Schurz: -- in der Art einer Halbschürze gearbeitet; flachliegend mit den Abmessungen (L x B) von ca. 47 cm x 42 cm, -- aus ca. 0,1 mm dicken, bedruckten Geweben, am unteren Rand gezackt geschnitten, -- den vorderen Bereich des Unterkörpers bedeckend, von der Taille bis zum halben Ober- schenkel reichend, -- im Bereich der Taille mit einem angesetzten sog. Bundband aus augenscheinlich Vliesstoffen, das im Rücken mit einem Klettverschluss zu schließen und vorn mit einem stilisierten Schädel aus Vliesstoff verziert ist, - Maske: -- der Gesichtsform angepasst, einen "Schädel" (ohne Unterkiefer) darstellend, -- aus Kunststoff (laut Antrag Ethylenvinylacetat), geistertypisch bemalt, -- das Gesicht größtenteils bedeckend, mit zwei annähernd ovalen Aussparungen für die Augen, -- mit einem angenähten, elastischen Band zur Befestigung am Kopf ausgestattet, - im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmt das Kleid den wesentlichen Charakter der Warenzusammenstellung, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505. "Kleid, aus Gewirken, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DEBTI10321/25-1** (DE): Kinderkostüm, in Kindergröße, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Kleid, einem "Gürtel" und einer Maske; laut Antrag gemeinsam als Set für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Kleid: -- in der Optik einer Kutte gearbeitet; aus verschiedenen, ca. 0,7 mm dicken einfarbigen bzw. bedruckten Gewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 89 cm), am unteren Rand gezackt geschnitten und dadurch teilweise bis zu 7 cm kürzer gearbeitet, -- mit einer angesetzten Kapuze, -- vorn mit einer kurzen V-förmigen Einkerbung; ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden gezackt geschnitten, -- kann ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, -- erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Kleid, somit kein Overall und keine Kombination, - "Gürtel": -- aus einer ca. 119 cm langen Kordel aus laut Antrag 80 % Baumwolle und 20 % Polyester; an den Enden jeweils abgeknotet, - Maske: -- aus Kunststoff (laut Antrag Ethylenvinylacetat); der Gesichtsform angepasst und in Form eines stilisierten Kürbis gestaltet, -- das Gesicht bedeckend mit annähernd halbrunden bzw. gezackten Aussparungen für die Augen bzw. den Mund, -- mit einem angenähten, elastischen Band zur Befestigung am Kopf ausgestattet, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmt das Kleid den wesentlichen Charakter der Warenzusammenstellung. - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505. "Kleid, aus Gewirken, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DEBTI10315/25-1** (DE): Kinderkostüm, in Kindergröße, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Kleid und einem sog. Hexenhut, laut Antrag gemeinsam als Set verpackt für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Kleid: -- im Bereich des Oberkörpers und der Ärmel aus ca. 0,7 mm dicken Samtgewirken und ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken; vorn mittig oberhalb der Taille sowie im Bereich der Oberarme mit Einsätzen aus ca. 0,2 mm dicken einfarbigen Geweben und im Bereich der Taille mit einem ca. 5 cm breiten, doppelt gelegten Streifen aus den Gewirken des u. g. einfarbigen "Überrockes" versehen; vorn mit aufgenähten, schmalen, glänzenden Gewebe- bändern verziert, -- im Rockbereich aus einfarbigen, am unteren Rand gesäumten Geweben; von zwei ange- deuteten, am unteren Rand lediglich geschnittenen, ca. 5 cm länger gearbeiteten, jeweils seitlich überlappenden Überröcken aus ca. 0,2 mm dicken, durchscheinenden, netzartig durch- brochenen, einfarbigen sowie bedruckten Gewirken verdeckt, -- alle Gewebe und Gewirke bestehen aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- über das Knie reichend (Rückenlänge: ca. 83 cm), -- mit einem annähernd eckigen Halsausschnitt, vorn mit Rüschen aus den o. g. Geweben verziert, -- hinten mit einer nicht durchgehenden Öffnung mit Klettverschluss, -- mit langen Ärmeln, an den Ärmelabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- kann ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, -- im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild bestimmen die Gewirke gegenüber den Geweben den wesentlichen Charakter des Kleides (u. a. somit kein Kleid der Position 6204), - sog. Hexenhut: -- mit einer ca. 34 cm hochreichenden Spitze und einer umlaufenden, ca. 9 cm breiten Krempe, -- aus Zuschnitten aus einem Textillaminat mit einer Außenseite aus den o. g. Samtgewirken und einer Innenseite aus augenscheinlich Vliesstoffen, mit einem aufgebrachten, ca. 2,5 cm breiten, kontrastfarbenen Gewebeband verziert, -- am Krempenrand mit einer ca. 16 cm langen, schlitzförmigen, durch ein sog. Gummiband zusammengehaltenen Öffnung, - im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmt das Kleid aus Gewirken den wesentlichen Charakter der Warenzusammenstellung, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505. "Kleid, aus Gewirken, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DEBTI7382/25-1** (DE): Kleid, sog. Motorrad-Jersey, Größe L, Foto siehe Anlage, - aus verschiedenen ca. 0,4 mm dicken (leichten), bedruckten, unterschiedlich strukturierten Gewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 84 cm); hinten abgerundet, vorn gerade und bis zu ca. 6 cm kürzer gearbeitet, - mit einem V-förmigen Halsausschnitt, teilweise mit einer Blende, die vorn von rechts auf links überlappt, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit langen Ärmeln; an den Ärmelenden mit angesetzten, doppelt gearbeiteten Bündchen verengt, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getra- gen werden (u. a. damit keine Ware der Positionen 6109 und 6110). "Kleid, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **PLBTIWIT-2025-000552** (PL): Strój piratki dla dziewczynek wykonany z dzianiny poliestrowej składający się z sukienki i kapelusza. Górna część sukienki w formie bluzki z długimi rękawami i dodatkową warstwą materiału postrzępionego na końcach, w kolorze czarnym z białymi paskami na ramionach i skrzyżowanymi na klatce piersiowej. Dolna część sukienki składa się z dwóch warstw: osłaniającej dolną część ciała i ozdobnej. Warstwa osłaniająca w biało czarne pasy ma długość przed kolano z podwiniętym i obszytym brzegiem. Warstwa ozdobna w kolorze czarnym z nadrukiem czaszki, sięga do kostki, ma niesymetryczną formę. Części sukienki połączone są w talii czerwonym pasem. Do sukienki dołączony jest czarno-biały kapelusz z czerwonym pasem dookoła. Zasadniczy charakter stroju nadaje sukienka. Towar występuje w jednej wersji kolorystycznej. Oferowany w trzech rozmiarach: 110/120, 120/130, 130/140, przeznaczony jako strój na przyjęcia okolicznościowe. Pakowany po 12 szt. w kartonie, każdy osobno zapakowany (w tzw. polybag).
- **DEBTI51492/23-1** (DE): Motorradbekleidung, sog. Jersey und Hose - Zweiteiler, Größe L, Foto siehe Anlage, - als zweiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einem Kleid und einer langen Hose; gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - keine Kombination, u. a. da nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt, - getrennte Einreihung beider Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - Kleid: -- aus ca. 0,4 mm dicken (leichten), bedruckten, musterbildend durchbrochenen Gewirken (sog. Mesh) aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- deutlich über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 83 cm); hinten leicht bogig, vorn gerade und bis zu 3 cm kürzer gearbeitet, -- mit einem V-förmigen Halsausschnitt mit einer Blende, die vorn von rechts über links überlappt, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- mit langen Ärmeln; an den Ärmelenden mit angesetzten, doppelt gearbeiteten Bündchen verengt, -- am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden (u. a. damit keine Ware der Positionen 6109 und 6110). "Kleid, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DEBTI49054/23-2** (DE): Kleid, Größe L, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus verschiedenen ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - deutlich über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 83 cm); hinten im mittleren Bereich bogig, an den Seiten und vorn gerade sowie bis zu 5 cm kürzer gearbeitet, - mit einem V-Ausschnitt, der im Nackenbereich durch Umschlagen und augenscheinlich Fest- kleben gesäumt und in den übrigen Bereichen mit einer angesetzten Blende versehen ist, die vorn von rechts auf links überlappt, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden mit einem angesetzten, doppelt gearbeiteten, leicht ver- engenden Abschluss, - vorn im oberen Bereich mit mehreren kleinen ovalen Ausstanzungen und an mehreren Stellen mit verschiedenen Aufdrucken verziert, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden (u. a. damit keine Ware der Positionen 6109 und 6110). „Kleid, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern“

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6104

Zu Unterpositionen 6104 4100 bis 6104 4900: Als Kleider gelten Kleidungsstücke mit oder ohne Ärmel zum Bedecken des Körpers, die normalerweise an den Schultern beginnen und bis zu den Knöcheln oder darüber reichen können. Sie müssen getragen werden können, ohne dass gleichzeitig noch ein anderes Kleidungsstück getragen werden muss. Der Begriff umfasst hier ebenfalls transparente Kleider. Das Tragen von Unterwäsche steht einer Einreihung als Kleid nicht entgegen1). Besteht der obere Teil solcher Kleidungsstücke aus Trägern mit Latz (entweder nur vorn oder vorn und hinten) gelten sie nur dann als Kleid, wenn der Latz so bemessen, geschnitten und angebracht ist, dass das Kleidungsstück in der vorstehend beschriebenen Weise getragen werden kann. Ist dies nicht der Fall, sind diese Kleidungsstücke als Röcke der Unterposition 6104 5100 bis 6104 5900 einzureihen.

### Pos. 6104

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) 548/89 der Kommission vom 24. Februar 1989 (ABl. EG Nr. L 60/31) (RV L 548/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2197/1999 der Kommission vom 15. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 268/3) : 1. Leichtes, weites Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle) zur Bedeckung des Oberkörpers, bis zur Mitte der Oberschenkel reichend, mit rundem, halsfernem Ausschnitt, mit weiten, kurzen Ärmeln und einem Saum an seinem unteren Rand. Die Ärmelenden haben angesetzte gewirkte Bündchen. Außerdem ist in den linken Saum auf Taillenhöhe eine Kordel eingenäht. (siehe Foto Nr. 400). Unterposition 6104 42 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6104 und 6104 42 00. …

### Pos. 6104

Zu Unterpositionen 6104 41 00 bis 6104 49 00: Zu diesen Unterpositionen gehören nicht leichte, sackartige, schlauchförmige Rundstrickwaren, den Körper von den Schultern beginnend und bis zur Wade bedeckende Kleidungsstücke ohne Seitenschlitze, mit langen oder dreiviertellangen Ärmeln und zusätzlich gegebenenfalls mit hochgeschlossenem Strickbund-Halsausschnitt aus Gewirken oder Gestricken. Wenn das Kleidungsstück sich beim Tragen um die eigene Achse dreht, so dass es beim Laufen nicht mehr locker fällt, sondern sich vielmehr um die Beine wickelt, ist es als Nachthemd unter Position 6108 einzureihen (siehe auch Urteil Hessisches Finanzgericht vom 7. Mai 1998 - 7 K 2811/94). Die Mindestrückenlängen von Kleidern aus Gewirken oder Gestricken der Position 6104 sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. I. …

### Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 6104.43.00.00.0 Kleider, aus synthetischen Chemiefasern

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6104.43.00?

Die Zolltarifnummer 6104.43.00 umfasst Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6104.43.00?

Der Drittlandszollsatz für 6104.43.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6104.43.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 610443. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6104.43.00?

6104.43.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6104.43.00 im Zolltarif eingeordnet?

6104.43.00 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen > 610443 aus synthetischen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6104.43.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6104.43.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI1890/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6104.43.00?

KN-Code 6104.43.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/61044300 verlinken.
