# Zolltarifnummer 6104.43.00.00.0: Kleider, aus synthetischen Chemiefasern

> Die Zolltarifnummer 6104.43.00.00.0 steht für Kleider, aus synthetischen Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/61044300000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6104.43.00.00.0
- Drittlandszollsatz: 12 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  - 6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
    - 6104.43 aus synthetischen Chemiefasern
      - 6104.43.00.00.0 Kleider, aus synthetischen Chemiefasern

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI26017/25-1** (DE): Kleid, Größe 38, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - zweilagig gearbeitet, mit einer Außenlage aus ca. 0,8 mm dicken, durchscheinenden, netzartig durchbrochenen, nicht flächendeckend mit punktförmig aufgeklebten Glitterpartikeln sowie aufgeklebten Pailletten versehenen Gewirken (somit keine Stickerei der Position 5810) und einer kürzer gearbeiteten Innenlage aus ca. 0,4 mm dicken, dichten, einfarbigen Gewirken; Außen- und Innenlagen sind am Halsausschnitt, an den Armausschnitten sowie an den Reißverschluss- nähten dauerhaft zusammengenäht, - alle Flächenerzeugnisse bestehen aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - bis zu den Knöcheln reichend (Rückenlänge: ca. 150 cm), - mit einem V-förmigen Halsausschnitt; im Bereich der Büste mit einem dreieckigen Zuschnitt aus netzartig durchbrochenen Gewirken unterlegt, - hinten mit einem V-förmigen Rückenausschnitt und einer ca. 30 cm langen Öffnung mit Reiß- verschluss, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden. "Kleid, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DEBTI17419/25-1** (DE): Kleid, Größe 42, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 92 % Polyester und 8 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern); im Bereich der Büste und des oberen Rückens doppelt gearbeitet, - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 90 cm), - mit schmalen Schulterträgern (sog. Spaghettiträger), - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - am unteren Rand durch eine Überwendtlichnaht gesäumt, - kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Kleid, somit keine Unterwäsche (Unterkleid). "Kleid, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DEBTI402/24-1** (DE): Kleid, sog. Damen-Sleepshirt, Größe L, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,6 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 95 % Polyester und 5 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 99 cm), - mit einem runden Halsausschnitt, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit kurzen Ärmeln; an den Armabschlüssen sowie am Halsausschnitt mit einfarbigen Randeinfassungen versehen, - vorn großflächig mit einem Schriftzug bedruckt, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kann ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, - kann unterschiedslos im Bett oder an anderen Orten getragen werden und ist daher nicht dazu be- stimmt, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung im Bett getragen zu werden, somit kein Nachthemd. "Kleid, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DEBTI39800/23-1** (DE): Kleid, sog. Hoddie Decke, Art. 7609830 (Grau), NAN 8961629, in Einheitsgröße, Foto siehe Anlage, - aus ca. 5,6 mm dicken, einfarbigen Plüschgewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 95 cm), - mit einer Kapuze, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit langen Ärmeln, - vorn mit einer großen, aufgesetzten Tasche (sog. Kängurutasche) unterhalb der Taille, - an den Ärmelenden und am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kann ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, somit kein Pullover der Position 6110, - stellt sich als Kleidungsstück dar, somit keine Ware der Position 6301. "Kleid, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DEBTI17208/23-1** (DE): Kleid, sog. Bademantel für Damen, Größe L, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1,5 mm dicken, einfarbigen Plüschgewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - bis über die Knie reichend (Rückenlänge: ca. 113 cm), - ungefüttert, - mit einer angesetzten Kapuze, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem Reißverschluss, - mit langen Ärmeln, - im Bereich der Taille mit einem Tunnelzug zu verengen, - vorn mit zwei aufgesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, - wird im Allgemeinen nicht als äußerstes Kleidungsstück über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit kein Mantel, - kann nach seinen objektiven Merkmalen (insbesondere aufgrund der Ausstattung) unterschiedslos im häuslichen Bereich oder an anderen Orten getragen werden und ist daher nicht erkennbar dazu be- stimmt, ausschließlich oder im wesentlichen als Bademantel getragen zu werden. "Kleid, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DEBTI34270/22-1** (DE): Kleid, sog. Pulloverdecke, in Einheitsgröße, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, veranschaulicht durch ein Muster in brauner Farbe, - aus ca. 3,8 mm dicken, einfarbigen Plüschgewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 94 cm), - mit einer Kapuze, bei der die Überlappung (von links auf rechts) am Rand rein verzierend ist, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit langen Ärmeln, mit doppelt gearbeiteten, gerippt gewirkten, verengenden Bündchen, - vorn unterhalb der Taille mit zwei aufgesetzten Taschen versehen, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kann ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, somit kein Pullover der Position 6110, - stellt sich als Kleidungsstück dar, somit keine Ware der Position 6301. "Kleid, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetische Chemiefasern"
- **DEBTI26877/22-1** (DE): Kleid, sog. Poncho, in Einheitsgröße, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1,4 mm dicken, einfarbigen Plüschgewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 100 cm), - mit einer angesetzten Kapuze, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit kurzen Ärmeln, - mit einer aufgesetzten Tasche (sog. Känguru-Tasche) unterhalb der Taille, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden. "Kleid, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DEBTI4021/22-1** (DE): Kleid, sog. Bademantel, Größe XL, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - laut Antrag: -- aus ca. 1,5 mm dicken, einfarbigen Plüschgewirken aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 100 cm), -- mit einer angesetzten Kapuze, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, -- mit langen Ärmeln, -- im Bereich der Taille mit einem Tunnelzug zu verengen, -- vorn mit zwei aufgesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, -- am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungs- stück getragen werden, -- wird im Allgemeinen nicht als äußerstes Kleidungsstück über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit kein Mantel, -- kann nach seinen objektiven Merkmalen (insbesondere aufgrund der Ausstattung) unter- schiedslos im häuslichen Bereich oder an anderen Orten getragen werden und ist daher nicht erkennbar dazu bestimmt, ausschließlich oder im wesentlichen als Bademantel ge- tragen zu werden. "Kleid, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6104

Zu Unterpositionen 6104 4100 bis 6104 4900: Als Kleider gelten Kleidungsstücke mit oder ohne Ärmel zum Bedecken des Körpers, die normalerweise an den Schultern beginnen und bis zu den Knöcheln oder darüber reichen können. Sie müssen getragen werden können, ohne dass gleichzeitig noch ein anderes Kleidungsstück getragen werden muss. Der Begriff umfasst hier ebenfalls transparente Kleider. Das Tragen von Unterwäsche steht einer Einreihung als Kleid nicht entgegen1). Besteht der obere Teil solcher Kleidungsstücke aus Trägern mit Latz (entweder nur vorn oder vorn und hinten) gelten sie nur dann als Kleid, wenn der Latz so bemessen, geschnitten und angebracht ist, dass das Kleidungsstück in der vorstehend beschriebenen Weise getragen werden kann. Ist dies nicht der Fall, sind diese Kleidungsstücke als Röcke der Unterposition 6104 5100 bis 6104 5900 einzureihen.

### Pos. 6104

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) 548/89 der Kommission vom 24. Februar 1989 (ABl. EG Nr. L 60/31) (RV L 548/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2197/1999 der Kommission vom 15. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 268/3) : 1. Leichtes, weites Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle) zur Bedeckung des Oberkörpers, bis zur Mitte der Oberschenkel reichend, mit rundem, halsfernem Ausschnitt, mit weiten, kurzen Ärmeln und einem Saum an seinem unteren Rand. Die Ärmelenden haben angesetzte gewirkte Bündchen. Außerdem ist in den linken Saum auf Taillenhöhe eine Kordel eingenäht. (siehe Foto Nr. 400). Unterposition 6104 42 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6104 und 6104 42 00. …

### Pos. 6104

Zu Unterpositionen 6104 41 00 bis 6104 49 00: Zu diesen Unterpositionen gehören nicht leichte, sackartige, schlauchförmige Rundstrickwaren, den Körper von den Schultern beginnend und bis zur Wade bedeckende Kleidungsstücke ohne Seitenschlitze, mit langen oder dreiviertellangen Ärmeln und zusätzlich gegebenenfalls mit hochgeschlossenem Strickbund-Halsausschnitt aus Gewirken oder Gestricken. Wenn das Kleidungsstück sich beim Tragen um die eigene Achse dreht, so dass es beim Laufen nicht mehr locker fällt, sondern sich vielmehr um die Beine wickelt, ist es als Nachthemd unter Position 6108 einzureihen (siehe auch Urteil Hessisches Finanzgericht vom 7. Mai 1998 - 7 K 2811/94). Die Mindestrückenlängen von Kleidern aus Gewirken oder Gestricken der Position 6104 sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. I. …

### Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6104.43.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 6104.43.00.00.0 umfasst Kleider, aus synthetischen Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6104.43.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6104.43.00.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6104.43.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 610443. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6104.43.00.00.0?

6104.43.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6104.43.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6104.43.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen > 610443 aus synthetischen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6104.43.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6104.43.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI26017/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6104.43.00.00.0?

Warennummer 6104.43.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/61044300000 verlinken.
