# Zolltarifnummer 6104.53.00.00.0: Röcke und Hosenröcke, aus synthetischen Chemiefasern

> Die Zolltarifnummer 6104.53.00.00.0 steht für Röcke und Hosenröcke, aus synthetischen Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/61045300000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6104.53.00.00.0
- Drittlandszollsatz: 12 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  - 6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
    - 6104.53 aus synthetischen Chemiefasern
      - 6104.53.00.00.0 Röcke und Hosenröcke, aus synthetischen Chemiefasern

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI2545/25-1** (DE): Karnevalskostüm, sog. Accessoire Set Regenbogen (Karneval), Art. 366450, in Kindergröße, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Rock, "Flügeln" und einem "Haarreif"; gemein- sam auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Rock: -- doppelt gearbeitet (am Taillenbund und an einer Seitennaht dauerhaft zusammengenäht); aus ca. 0,2 mm dicken, gefärbten, netzartig durchbrochenen Gewirken aus laut Antrag 100 % Polyes- ter (synthetische Chemiefasern), -- über den Schritt reichend (Seitenlänge: ca. 28 cm), -- in der Taille abschließend, mit einem Taillenbund aus einem elastischen Gewirkeband, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- am unteren Rand lediglich geschnitten; auf der einen Seite mit einem bis zum Bund hochrei- chenden Seitenschlitz versehen, -- aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware der Position 6204, - "Flügel": -- als Paar zusammengeklebt, regenbogenfarben, mit einer "Spannweite" von ca. 45 cm, -- aus vier textilen Lagen und einer polsternden Schaumkunststofflage, thermisch geprägt und zusammengefügt, -- zur Befestigung am Körper mit zwei angenähten, elastischen Bändern versehen, die mit einer rechteckigen, textilen Abdeckung auf der Rückseite fixiert sind, - "Haarreif": -- mit einem Umfang von ca. 34 cm; aus Kunststoff, mit textilem Überzug, -- oben mit einem gepolsterten, metallisch glänzenden "Horn", mit zwei mit Glitter beklebten "Ohren", zwei kleinen Blüten (mit jeweils einer aufgeklebten Perle) sowie blütenförmigen, netz- artigen Spinnstoffzuschnitten verziert, - im Hinblick auf den Umfang und den Gesamteindruck bestimmt der Rock den wesentlichen Charakter der Warenzusammenstellung, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505. "Rock, aus Gewirken, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DEBTI43065/19-1** (DE): Karnevalskostüm, sog. Kinderkostüm "Kätzchen", Art. Kopf NAN 8349342 und NAN 8050624, in Kindergröße, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Rock, Handschuhen, einem Halsband (andere konfektionierte Ware) und einem Haarreif (Karnevalsartikel), - alle Flächenerzeugnisse aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - gemeinsam in einem Polybeutel für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - Rock: -- dreilagig gearbeitet (am Taillenbund dauerhaft zusammengenäht); aus ca. 0,2 mm dicken, netzartig durch- brochenen Gewirken, -- über den Schritt reichend (Seitenlänge: ca. 35 cm); die äußere Lage ist ca. 8 cm kürzer gearbeitet, -- in der Taille abschließend, mit einem elastischen Taillenbund, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- am unteren Rand lediglich geschnitten, - Handschuhe: -- aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken, -- ohne ausgearbeitete Finger; mit ausgearbeitetem Daumen ohne Spitze, -- auf einer Seite musterbildend, eine Katzenpfote darstellend, bedruckt, -- an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - Halsband: -- aus einem ca. 43 cm langen und ca. 3,5 cm breiten, doppellagig gearbeiteten Zuschnitt aus Gewirken, -- auf der Schauseite mittig mit einer aufgeklebten Schleife aus kontrastfarbenen Geweben verziert, -- an den Enden mit einem angenähten Klettverschluss ausgestattet, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- aufgrund des Verwendungszwecks als Halsschmuck (Halsband) kein Bekleidungszubehör, -- kein Fantasieschmuck der Position 7117, da Waren aus Spinnstoffen vom Kapitel 71 ausgenommen sind, - Haarreif: -- bis zu ca. 1,5 cm breiter und ca. 37 cm langer, mit einem Gewirke überzogener Reif aus Kunststoff, -- mit zwei stilisierten "Ohren" aus Spinnstoffen und einem Fellimitat aus Plüschgewirken ausgestattet, -- wird auf dem Kopf getragen und dient der Verkleidung (z. B. an Karneval), - im Hinblick auf den Umfang und den Gesamteindruck bestimmt der Rock den Charakter der Warenzusammen- stellung. "Rock, aus Gewirken, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DEBTI43062/19-1** (DE): Karnevalskostüm, sog. Kinderkostüm "Schmetterling Fee", Art. Kopf NAN 8349342 und NAN 8052535, in Kindergröße, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Rock, "Flügeln" (Karnevalsartikel) und einem "Sternenstab" (Spielzeug): - gemeinsam in einem Polybeutel für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - Rock: -- zweilagig gearbeitet (am Taillenbund dauerhaft zusammengenäht); aus ca. 0,2 mm dicken, netzartig durch- brochenen Gewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- über den Schritt reichend (Seitenlänge: ca. 30 cm), -- in der Taille abschließend, mit einem elastischen Taillenbund aus Geweben, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- am unteren Rand lediglich geschnitten, - "Flügel": -- mit einem formgebenden Gestell aus augenscheinlich unedlem Metall; mit Zuschnitten aus bedruckten, durch- scheinenden, teilweise mit Glitter versehenen Gewirken überzogen, -- in der Mitte mit einem Zuschnitt aus augenscheinlich Filz zusammengefügt, -- mit zwei angenähten, elastischen Bändern zur Befestigung am Körper, - "Sternenstab": -- mit einer Gesamtlänge von ca. 35 cm, -- mit einem mit Bändern aus Geweben aus Spinnstoffen umwickelten Stab aus Kunststoff, -- an einem Ende mit einem aufgesetzten Stern aus mit Glitter versehenen Flächenerzeugnissen, - im Hinblick auf den Umfang und den Gesamteindruck bestimmt der Rock den Charakter der Warenzusammen- stellung. "Rock, aus Gewirken, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DE23193/15-3** (DE): Kinderkostüm "Cowgirl", Art. 92065, Größe 152/158, Foto siehe Anlage, - vierteilige Zusammenstellung, bestehend aus einem modischen Unterhemd, einer Weste, einem Rock und einem Gürtel, - gemeinsam in einem Polybeutel mit einem bedruckten Pappetikett verpackt, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - keine Kombination, da die Kleidungsstücke nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt wurden, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - alle Flächenerzeugnisse aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - Rock: -- aus ca. 0,6 mm dicken, einseitig (Außenseite) gerauten, einfarbigen Gewirken sowie am unteren Rand aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Geweben, -- über den halben Oberschenkel reichend (Seitenlänge: ca. 52 cm), -- in der Taille abschließend, mit einem elastischen Taillenbund, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- am unteren Rand durch Überwendlichnähte gesäumt, -- im Hinblick auf den Umfang und das äußerere Erscheinungsbild bestimmen die Gewirke den Charakter der Ware (damit keine Ware des Kapitels 62). "Rock, aus Gewirken, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DE19368/15-1** (DE): Rock, sog. Mädchenrock, Größe 146, Foto siehe Anlage, - doppellagig gearbeitet, -- mit einer Außenlage aus ca. 0,5 mm dicken, laut Untersuchungsergebnis gecrashten Kuliergewirken aus 100 % Polyester (synthetische Filamente/Chemiefasern), die musterbildend mit metallisierter Farbe bedruckt sind (Meterware der Position 6006), -- mit einer Innenlage aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus 100 % Baumwolle, - über den halben Oberschenkel reichend (Seitenlänge: ca. 39 cm), - in der Taille abschließend; mit einem ca. 2,5 cm breiten, elastischen, angesetzten Bund, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kann ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, - insbesondere aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes bestimmen die Gewirke den Charakter der Ware, somit keine Ware der Position 6204. "Rock aus Gewirken, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DEBTI41309/18-1** (DE): Karnevalskostüm, sog. Einhornkostüm Girl, NAN 8213779 und NAN 8131580, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - Zusammenstellung, bestehend aus einem Rock und einem Karnevalsartikel (Maske), - gemeinsam in einem Polybeutel für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - alle Flächenerzeugnisse aus lt. Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - Rock: -- mehrlagig gearbeitet (am Taillenbund dauerhaft zusammengenäht); mit zwei Außenlagen jeweils aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen, durchscheinenden Kettengewirken und einer Innenlage aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen, transparenten Geweben, -- über den Schritt reichend (Länge: 34 cm), -- in der Taille abschließend, mit einem elastischen Taillenbund, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- auf der Vorderseite mit drei aufgeklebten Blüten aus Gewebezuschnitten, -- auf der Rückseite mit einem ca. 38 cm langen, abnehmbaren Bündel bunter, zusammengefasster "Haar- strähnen", -- gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, -- insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Gewirke den Charakter der Ware, - Karnevalsartikel (Maske): -- ca. 22 cm hohe und ca. 20 cm breite Maske in Form eines Einhorngesichtes; aus einem zweilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Flächenerzeugnissen mit einer Außenlage aus einfarbigen Plüschgewirken und einer Innenlage aus augenscheinlich Vliesstoffen, -- bedeckt beim Tragen mit Ausnahme der Mundpartie und der Nase das ganze Gesicht und ist mit Öffnungen für die Augen versehen, -- wird mit angenähten, elastischen Bändern am Kopf befestigt, -- wird auf dem Gesicht getragen und dient der Verkleidung (z. B. an Karneval), - der Rock verleiht der Warenzusammenstellung im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Rock, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DEBTI41308/18-1** (DE): Karnevalskostüm, sog. Einhornkostüm Girl, NAN 8213978 und NAN 8131580, in Kindergröße, Foto siehe Anlage, - Zusammenstellung, bestehend aus einem Rock und einem Karnevalsartikel (Maske), - gemeinsam in einem Polybeutel für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - alle Flächenerzeugnisse aus lt. Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - Rock: -- mehrlagig gearbeitet (am Taillenbund dauerhaft zusammengenäht); mit zwei Außenlagen jeweils aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen, durchscheinenden Kettengewirken und einer Innenlage aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen, transparenten Geweben, -- über den Schritt reichend (Länge: 26 cm), -- in der Taille abschließend, mit einem elastischen Taillenbund, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- auf der Vorderseite mit drei aufgeklebten Blüten aus Gewebezuschnitten, -- auf der Rückseite mit einem ca. 29 cm langen, abnehmbaren Bündel bunter, zusammengefasster "Haar- strähnen", -- gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, -- insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Gewirke den Charakter der Ware, - Karnevalsartikel (Maske): -- ca. 17 cm hohe und ca. 16,5 cm breite Maske in Form eines Einhorngesichtes; aus einem zweilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Flächenerzeugnissen mit einer Außenlage aus einfarbigen Plüschgewirken und einer Innenlage aus augenscheinlich Vliesstoffen, -- bedeckt beim Tragen mit Ausnahme der Mundpartie und der Nase das ganze Gesicht und ist mit Öffnungen für die Augen versehen, -- wird mit angenähten, elastischen Bändern am Kopf befestigt, -- wird auf dem Gesicht getragen und dient der Verkleidung (z. B. an Karneval), - der Rock verleiht der Warenzusammenstellung im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Rock, aus Gewirken, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DE12807/15-2** (DE): Pulloverähnliches Kleidungsstück und Rock, sog. Zweiteilige Zusammenstellung Rock / Bluse, Größe 104/110, Foto siehe Anlage, - durch zwei angenähte Bänder miteinander verbunden und laut Antrag in einem Polybeutel verpackt, - keine Kombination, da nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt, - getrennte Einreihung beider Kleidungsstücke, da die nicht dauerhaft miteinander verbundenen, zu verschiedenen Positionen gehörenden Kleidungsstücke getrennt in diese Positionen einzureihen sind, - Rock: -- aus ca. 0,8 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 92 % Polyester und 8 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), -- über den halben Oberschenkel reichend (Seitenlänge: ca. 26 cm), -- in der Taille abschließend; mit einem ca. 3 cm breiten, elastischen Taillenbund, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden. "Rock, aus Gewirken, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6104

Zu Unterpositionen 6104 5100 bis 6104 5900: Als Röcke gelten Kleidungsstücke zum Bedecken des Unterkörpers, die normalerweise an der Taille beginnen und bis zu den Knöcheln oder darüber reichen können. Röcke sind Kleidungsstücke, die mit mindestens einem anderen Kleidungsstück wie T-Shirt, Bluse, Hemdbluse, Pullover oder einem ähnlichen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers getragen werden müssen. Sind an den Kleidungsstücken Träger angebracht, verlieren sie dadurch nicht die wesentliche Eigenschaft von Röcken. Ist zusätzlich zu den Trägern noch vorn und/oder hinten ein Latz angebracht, gehören die Kleidungsstücke weiterhin zu den Röcken dieser Unterpositionen, wenn der Latz so bemessen, geschnitten und angebracht ist, dass das Kleidungsstück nicht ohne ein zusätzliches Kleidungsstück der vorstehend beschriebenen Art getragen werden kann. …

### Pos. 6104

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) 548/89 der Kommission vom 24. Februar 1989 (ABl. EG Nr. L 60/31) (RV L 548/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2197/1999 der Kommission vom 15. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 268/3) : 1. Leichtes, weites Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle) zur Bedeckung des Oberkörpers, bis zur Mitte der Oberschenkel reichend, mit rundem, halsfernem Ausschnitt, mit weiten, kurzen Ärmeln und einem Saum an seinem unteren Rand. Die Ärmelenden haben angesetzte gewirkte Bündchen. Außerdem ist in den linken Saum auf Taillenhöhe eine Kordel eingenäht. (siehe Foto Nr. 400). Unterposition 6104 42 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6104 und 6104 42 00. …

### Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6104.53.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 6104.53.00.00.0 umfasst Röcke und Hosenröcke, aus synthetischen Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6104.53.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6104.53.00.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6104.53.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 610453. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6104.53.00.00.0?

6104.53.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6104.53.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6104.53.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen > 610453 aus synthetischen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6104.53.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6104.53.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI2545/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6104.53.00.00.0?

Warennummer 6104.53.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/61045300000 verlinken.
