# Zolltarifnummer 6110.30.99.00.0: Pullover, andere, für Frauen oder Mädchen

> Die Zolltarifnummer 6110.30.99.00.0 steht für Pullover, andere, für Frauen oder Mädchen. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/61103099000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6110.30.99.00.0
- Drittlandszollsatz: 12 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  - 6110 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken
    - 6110.30 aus Chemiefasern
      - 6110.30.99 für Frauen oder Mädchen
        - 6110.30.99.00.0 Pullover, andere, für Frauen oder Mädchen

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI27817/25-1** (DE): Weste und Trinkflaschen, Größe S/M, Foto siehe Anlage, - dreiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einer Weste und zwei Trinkflaschen, - getrennte Einreihung der Bestandteile, da die Waren weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen; somit keine Warenzusammen- stellung im Sinne der AV 3 b), - Weste: -- aus verschiedenen, unterschiedlich strukturierten, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag synthe- tischen Chemiefasern, -- über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 43 cm), -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung; mit zwei längenverstellbaren Gewebebändern mit Klick- verschlüssen aus Kunststoff zu verschließen, -- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- ärmellos, mit weiten Armausschnitten, -- vorn und hinten mit verschiedenen, aufgesetzten, offenen Taschen und zwei eingesetzten Taschen mit Reißverschluss, -- mit verschiedenen, teilweise mit reflektierenden Streifen bedruckten Gewebeschlaufen ausge- stattet, -- an allen Rändern mit schmalen Gewebestreifen eingefasst, -- stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da weder namentlich im Positionswortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich. "Weste, aus Gewirken, aus Chemiefasern, für Frauen"
- **DEBTI17316/25-1** (DE): Pullover, Größe 34, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 2,8 mm dicken, strukturierten Gestricken aus laut Antrag 100 % Baumwolle; u. a. aufgrund der Dicke kein Unterziehpulli und auch keine Ware der Position 6109, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 46 cm), - mit sehr kurzen Ärmeln, - mit einem V-förmigen Halsausschnitt, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit aufgenähten "Blüten" aus Gewebezuschnitten verziert, - am unteren Rand mit einem verengenden, gerippt gewirkten Bund. "Pullover, aus Gewirken, aus Baumwolle, kein Unterziehpulli, für Frauen"
- **DEBTI12657/25-1** (DE): Pullover, Größe 34, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus bis zu ca. 2,9 mm dicken, unterschiedlich strukturierten, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 100 % Acryl (synthetische Chemiefasern); u. a. aufgrund der Gewirkedicke kein Unterziehpulli, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 55 cm), - mit einem runden Halsausschnitt, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen, an den Enden trompetenförmig gearbeiteten Ärmeln, - an den Ärmelenden und am unteren Rand abgepasst gewirkt. "Pullover, aus Gewirken, aus Chemiefasern, kein Unterziehpulli, für Frauen"
- **DEBTI12457/25-1** (DE): Strickjacke, Größe S, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 3,2 mm dicken, einfarbigen, beidseitig gerauten Gewirken (sog. Fleece) aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 70 cm), - mit einem Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem bis in die Kragenspitzen reichenden Reiß- verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex); somit keine Männerkleidung, - mit langen Ärmeln, - mit zwei eingesetzten Taschen mit Reißverschluss unterhalb der Taille, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - weist weder aufgrund der Ausstattung (ungefüttert) noch des Schnitts (nicht in Bahnen gearbeitet) eine gewisse Formfestigkeit auf, somit keine Jacke, - wird im Allgemeinen nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit keine Ware der Position 6102. "Strickjacke, aus Gewirken, aus Chemiefasern, für Frauen"
- **DEBTI10210/25-1** (DE): Pullover, Größe S, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,7 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 94 % Polyester und 6 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 62,5 cm), - mit einem runden, halsnahen Ausschnitt, mit einer kontrastfarbenen, gerippt gewirkten Blende (somit kein Unterziehpulli), - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit kurzen, enganliegenden Ärmeln; an den Ärmelenden mit angesetzten, kontrastfarbenen, gerippt gewirkten Bündchen, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (Vorderseite) bzw. mit einem einge- setzten, kontrastfarbenen, gerippt gewirkten Bund (Rückseite) leicht verengt (somit keine Ware der Position 6109). "Pullover, aus Gewirken, aus Chemiefasern, kein Unterziehpulli, für Frauen"
- **DEBTI5635/25-1** (DE): Strickjackenähnliches Kleidungsstück, Größe S, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 2,9 mm dicken, einfarbigen, beidseitig gerauten Gewirken (sog. Fleece) aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 71 cm), - mit einer Kapuze mit Tunnelzug, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem bis zum Kapuzenrand reichenden Reißver- schluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln; an den Ärmelenden mit doppelt gearbeiteten, angesetzten, verengenden Bündchen, - mit zwei eingesetzten Taschen mit Reißverschluss unterhalb der Taille, - im Brustbereich mit einem aufgestickten Motiv verziert, - am unteren Rand mit einem doppelt gearbeiteten, angesetzten, nicht verengenden Bund, - weist weder aufgrund der Ausstattung (ungefüttert) noch des Schnitts (nicht in Bahnen gearbei- tet) eine gewisse Formfestigkeit auf, somit keine Jacke, - wird im Allgemeinen nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit keine Ware der Position 6102. "Strickjackenähnliches Kleidungsstück aus Gewirken, aus Chemiefasern, für Frauen"
- **DEBTI57778/24-1** (DE): Weste, Größe 52/54, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - im Bereich des Rückens, der Seiten und der Schultern aus ca. 1,0 mm dicken, einfarbigen Gewirken, - mit zwei mehrlagig gearbeiteten und abgesteppten Vorderteilen; jeweils mit einer im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild charakterbestimmenden Außenlage aus einfarbigen Geweben, einer Zwischen- und Innenlage aus Vliesstoffen sowie einer weiteren Zwischenlage aus Wattierungsstoffen; zusätzlich mehrlagig gefüttert, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 74,5 cm), - mit einem gefütterten Stehkragen aus den o. g. Geweben, - alle textilen Flächenerzeugnisse bestehen aus laut Antrag Chemiefasern, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss; am Kragenrand mit einer kurzen Überlappung von rechts über links (Frauenkleidung), - ärmellos; an den Armausschnitten mit schmalen Gewirkestreifen eingefasst, - mit zwei eingesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - am unteren, hinteren Rand mit einem angesetzten, doppelt gearbeiteten Bund, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang verleihen die Gewirke der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Weste aus Gewirken, aus Chemiefasern, für Frauen"
- **DEBTI57598/24-1** (DE): Weste, Größe 52/54, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - mit einem Rückenteil, einem Kragen und einem Bund aus ca. 1,1 mm dicken, einfarbigen Gewirken, - mit zwei mehrlagig gearbeiteten und abgesteppten Vorderteilen; jeweils mit einer im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild charakterbestimmenden Außenlage aus einfarbigen Geweben, einer Zwischen- und Innenlage aus Vliesstoffen sowie einer weiteren Zwischenlage aus Wattierungsstoffen; zusätzlich mit den o. g. Gewirken gefüttert, - alle textilen Flächenerzeugnisse bestehen aus laut Antrag Chemiefasern, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 72 cm), - mit einem Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss; am Kragenrand mit einer kurzen Überlappung von rechts über links (Frauenkleidung), - ärmellos; an den Armausschnitten mit schmalen Gewebestreifen eingefasst, - mit zwei eingesetzten Taschen mit Reißverschluss unterhalb der Taille, - am unteren Rand mit einem angesetzten, doppelt gearbeiteten Bund, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang verleihen die Gewirke der Ware ihren wesentlichen Charakter, somit keine Ware der Position 6211. "Weste aus Gewirken, aus Chemiefasern, für Frauen"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6110

Zu Unterposition 6110 30: 1. Kleidungsstück für Fußballtorwarte aus Jersey (100 % Polyester), über die Taille reichend, mit langen Raglanärmeln und mit engem Halsausschnitt ohne Öffnung. Das Kleidungsstück ist mit geringfügig schützenden Ellenbogenpolstern versehen, die auf die Ärmel aufgenäht sind und weist einen Rippenbund am Ärmelende auf. Der untere Rand des Kleidungsstücks ist gesäumt. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.1) 2. Gewirktes Kleidungsstück mit kurzen Ärmeln für Frauen (100% Acryl), mit einem Roll­kragen und ohne Öffnung. Es weist in jeder Richtung durchschnittlich mehr als 10 Maschen je linearem Zentimeter auf. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. 3. Langärmeliges Kleidungsstück für Männer (76% Polyesterfasern und 24% Baumwolle), den oberen Teil des Körpers bedeckend, ungefüttert und ohne gerippten Bund am unteren Rand. …

### Pos. 6110

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Fernschreiben der Kommission der EG vom 27. Februar 1988 Nr.: 42684 (11. Sitzung des Nomenklatur-Ausschusses) Folgende Kleidungsstücke gehören als „Pullover und ähnliche Waren“ zu Pos. 6110: 1. Kleidungsstück aus Gewirken (Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, mit enganliegenden kurzen Ärmeln, mit geripptem Bündchen am runden halsnahen Ausschnitt, mit einer Innenlage aus Gewirken, die am unteren Ende des Kleidungsstückes und an den Ärmelenden festgenäht ist, so dass das Kleidungsstück gewendet getragen werden kann (Abb. 294 1)). 2. Kleidungsstück aus Gewirken (65 % Polyester, 35 % Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, bis zur Taille reichend, mit einem angesetzten Bund in der Taille, schmalen Trägern, weiten Armlöchern, vorn und hinten tief ausgeschnitten (Abb. 313 1)). Verordnung (EWG) Nr. 2368/90 der Kommission vom 9. …

### Pos. 6110

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland - Pfalz vom 21. Oktober 2004 Az.: 6 K 2735/03 Z Tatbestand: Streitig ist, ob die mit den verbindlichen Zolltarifauskünften … vorgenommenen Einreihungen einer zweiteiligen Warenzusammenstellung (Pullover und Hose) in die Zollnomenklatur zutreffend ist. Die Klägerin beantragte … bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt … (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine von ihr als Schlafanzug, Art. Nr. 13918, Style B, bezeichnete Ware. …Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine zweiteilige Zusammenstellung von Hose und Pullover der Kindergröße 116. Beide Teile bestehen aus einem 0,6 mm dicken Baumwollgewirke. Das Oberteil besteht aus drei verschiedenfarbigen Gewirken, das Rückenteil und ca. …

### Pos. 6110

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Leichte Kleidungsstücke liegen vor, wenn die Dicke des Gewirkes oder Gestrickes 1 mm oder weniger beträgt. Strickjackenähnliche Ware (408. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, 16.10.2006, TAXUD/8622/2006).

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6110.30.99.00.0?

Die Zolltarifnummer 6110.30.99.00.0 umfasst Pullover, andere, für Frauen oder Mädchen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6110.30.99.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6110.30.99.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6110.30.99.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611030. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6110.30.99.00.0?

6110.30.99.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6110.30.99.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6110.30.99.00.0 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6110 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken > 611030 aus Chemiefasern > 61103099 für Frauen oder Mädchen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6110.30.99.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6110.30.99.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI27817/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6110.30.99.00.0?

Warennummer 6110.30.99.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/61103099000 verlinken.
