# Zolltarifnummer 6115.95.00: Strumpfhosen, aus Baumwolle

> Die Zolltarifnummer 6115.95.00 steht für Strumpfhosen, aus Baumwolle. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/61159500
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6115.95.00
- Drittlandszollsatz: 12 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  - 6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken
    - 6115.95 aus Baumwolle
      - 6115.95.00 Strumpfhosen, aus Baumwolle

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI3792/25-1** (DE): Socken, Gr. XL, Foto siehe Anlage, - paarweise mit einem bedrucktem Papiereinleger in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,7 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag überwiegend Baumwolle, - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert; ohne ausgearbeitete Ferse, - mit einem ca. 2 cm breiten, elastischen Abschluss am oberen Ende, - auf der Lauffläche sowie auf der Fußoberseite musterbildend, rutschhemmend bedruckt; das Muster auf der Lauffläche stellt keine angebrachte Sohle dar (somit keine Schuhe des Kapitels 64), - die Knöchel bedeckend, nicht über die Waden reichend, - stellt sich nach dem Verwendungszweck, der Materialbeschaffenheit sowie der Ausstattung als Socke dar. "Socken aus Gewirken, aus Baumwolle"
- **ESBTIESBTI2024SOL360** (ES): Artículo de calcetería, cubre por completo el pie, pero no cubre el tobillo. Está confeccionado en tejido de punto con fibras de 66% de algodón, 26% de viscosa y 8% de elastano. Se compone de dos partes cosidas: una que cubre la planta del pie y otra que cubre la parte superior del pie. La parte que cubre la planta del pie tiene un inserto de espuma plástica que sirve de acolchado y proporciona comodidad al usuario. Se utiliza como artículo de calcetería.
- **DEBTI44891/23-1** (DE): Socken, sog. Zauber Socken, in Kinder-Einheitsgröße, Foto siehe Anlage, - komprimiert zwischen zwei bedruckten Pappeinlegern in Folie verpackt, - aus ca. 1,4 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 72 % Baumwolle, 23 % Polyester und 5 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert; ohne ausgearbeiteter Ferse, - am oberen Rand umgeschlagen und mit einem ca. 1,5 cm breiten, elastischen Abschluss versehen, - die Knöchel bedeckend, nicht über die Waden reichend, - ist u. a. aufgrund der Abmessungen nicht für Kleinkinder mit einer Körpergröße von bis zu 86 cm bestimmt. "Socken aus Gewirken, aus Baumwolle"
- **DEBTI23823/22-2** (DE): Bei der zu begutachtenden Ware handelt es sich um Socken, in Größe 42/43, - paarweise an einer bedruckten Pappkarte befestigt, - aus ca. 1,1 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag Baumwolle, - schlauchförmig abgepasst gewirkt und im Bereich der Zehen durch Zusammennähen konfektioniert, - mit ausgearbeiteter Ferse, - am oberen Rand mit einem doppelt gearbeiteten, ca. 2 cm breiten Abschluss versehen, - die Knöchel bedeckend, nicht über die Waden reichend. Sie sind gemeinsam mit anderen Waren (einer CD, fünf Stickern und einer Sonnenbrille (jeweils nicht Bestandteil dieser VZTA)) in einer bedruckten Klappschachtel aus Pappe verpackt. Die gemeinsam verpackten Waren dienen weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit und stellen daher keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) dar. Die Waren werden getrennt eingereiht. Die Waren werden als "Socken aus Gewirken, aus Baumwolle" eingereiht.
- **DEBTI50683/22-1** (DE): Socken, sog. Tennissocken, Größe 37-41, Foto siehe Anlage, - zwei Paar in unterschiedlichem Design an einer Pappkarte mit Aufhängevorrichtung in einem Polybeutel verpackt, - aus unterschiedlich strukturierten, bis zu ca. 2,9 mm dicken, buntgewirkten (Schlingen-)Gewirken aus laut Antrag 75 % Baumwolle, 23 % Polyamid und 2 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert; mit ausgearbeiteter Ferse, - am oberen Rand umgeschlagen und mit einem ca. 1,5 cm breiten Abschluss versehen, - die Knöchel bedeckend, nicht über die Waden reichend. "Socken aus Gewirken, aus Baumwolle"
- **FRBTIFR-BTI-2022-03290** (FR): Article textile, de type chaussette, se présentant sous la forme d’un protège-pied, couleur chair, confectionné en bonneterie élastique de coton majoritaire (76% coton, 24% polyamide), et muni d’un bord ourlé élastiqué. L’article est conditionné par paire pour la vente au détail.
- **DEBTI5511/22-1** (DE): Socken, sog. Socken mit Muster, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - paarweise in einer bedruckten Pappbanderole steckend in einem Polybeutel verpackt, - aus bis zu 1,9 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 78 % Baumwolle, 14 % Polyester und 8 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), somit nicht aus Gewebe, - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert; mit ausgearbeiteter Ferse, - mit einem ca. 5 cm breiten, doppelt gearbeiteten, leicht verengenden Abschluss am oberen Ende, - die Knöchel bedeckend, nicht über die Waden reichend. "Socken aus Gewirken, aus Baumwolle"
- **DEBTI25236/21-1** (DE): Adventskalender und Socken, sog. Adventskalender zum selbst aufbauen und befüllen, inklusive ein Paar Socken, Foto siehe Anlage, - als Zusammenstellung bestehend aus einem noch nicht zusammengesetzten Adventskalender und einem Paar Socken gemeinsam in einer bedruckten Pappschachtel verpackt, - getrennte Einreihung der beiden Bestandteile, da die Waren weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen und somit keine Warenzusammen- stellung im Sinne der AV 3 b) bilden, - Socken: -- Größe 35 - 41, -- aus ca. 1,5 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 70 % Baumwolle, 28 % Polyester und 2 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), -- schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert; mit ausgearbeiteter Ferse, -- am oberen Rand umgeschlagen und mit einem ca. 2 cm breiten, elastischen Abschluss versehen, -- die Knöchel bedeckend, nicht über die Waden reichend. "Socken aus Gewirken, aus Baumwolle"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6115

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1911/92 der Kommission vom 9. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 192/23) (RV L 1911/92), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 6. Fußbekleidung aus Spinnstoffen, aus Gewirken oder Gestricken (85 % Acryl, 13 % Nylon, 2 % andere), ohne angebrachte Sohlen, mit rutschfesten Streifen aus Polyvinylchlorid (PVC) auf dem mit dem Boden in Berührung befindlichen Teil zur Erleichterung des Gehens auf polierten oder glatten Flächen. (Siehe Fotografie 467). Unterposition 6115 96 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6115, 6115 93 und 6115 96 99. Verordnung (EWG) Nr. 2855/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. …

### Pos. 6115

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Strümpfe und Socken aus Gewirken oder Gestricken gehören ab folgendem Fußmaß zu dieser Position (vgl. DIN 61525 für gestrickte Strümpfe [zurückgezogen]): Größenbezeichnung Fußlänge/ Fußmaß in cm Entsprechende Schuhgröße 3 15,5 23 – 24 Gemessen wird wie folgt: = Fußmaß - die Messpunkte sind die Spitze und die Mitte zwischen Fersenscheitelpunkt und Ende des nach oben verlaufenden Bogens Unterposition 6115 10 10 Waren dieser Unterposition aus synthetischen Chemiefasern müssen am Fußgelenk eine degressive Kompression von mindestens 15 mmHG aufweisen. (vgl. auch Dok. NR0379 27. Sitzung Harmonized System Review Sub-Committee, Europäische Vornorm ENV 12718). Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 258. …

### Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 6115.95.00.00.0 andere, aus Baumwolle

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6115.95.00?

Die Zolltarifnummer 6115.95.00 umfasst Strumpfhosen, aus Baumwolle. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6115.95.00?

Der Drittlandszollsatz für 6115.95.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6115.95.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611595. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6115.95.00?

6115.95.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6115.95.00 im Zolltarif eingeordnet?

6115.95.00 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken > 611595 aus Baumwolle. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6115.95.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6115.95.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI3792/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6115.95.00?

KN-Code 6115.95.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/61159500 verlinken.
