# Zolltarifnummer 6115.95.00.00.0: Strumpfhosen, andere, aus Baumwolle

> Die Zolltarifnummer 6115.95.00.00.0 steht für Strumpfhosen, andere, aus Baumwolle. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/61159500000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6115.95.00.00.0
- Drittlandszollsatz: 12 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  - 6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken
    - 6115.95 aus Baumwolle
      - 6115.95.00.00.0 Strumpfhosen, andere, aus Baumwolle

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI50904/25-1** (DE): Socken, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - als Paar an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - aus ca. 1 , 2 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 75 % Baumwolle sowie 22 % Nylon und 3 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert; mit ausgearbeiteter Ferse, - am oberen Rand umgeschlagen und mit einem ca. 3 , 5 cm breiten Abschluss versehen, - die Knöchel bedeckend, nicht über die Waden reichend. "Socken aus Gewirken, aus Baumwolle"
- **DEBTI38265/25-1** (DE): Socken, in Einheitsgröße, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- 40 Stück im Polybeutel bzw. 800 Stück im Versandkarton verpackt, -- aus ca. 1,1 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus 60 % Baumwolle, 30 % Polyester und 10 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), -- schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert; ohne ausgearbeitete Ferse, -- mit einem ca. 2 cm breiten, elastischen Abschluss am oberen Ende, -- die Knöchel bedeckend, nicht über die Waden reichend. "Socken aus Gewirken, aus Baumwolle"
- **DEBTI10005/25-1** (DE): Kniestrümpfe, Größe 27 - 30, Foto siehe Anlage, - zwei Paar an einer bedruckten Pappkarte mit Kunststoffaufhänger befestigt, - aus ca. 1,2 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 85 % Baumwolle sowie 10 % Poly- amid und 5 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern); mit einem Titer der einfachen Garne von augenscheinlich mehr als 67 dtex, - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert, mit ausgearbeiteter Ferse, - die Waden bedeckend, bis zu den Knien reichend, - mit einem Fußmaß von ca. 16 cm, - am oberen Rand mit einem ca. 1,5 cm breiten, elastischen Abschluss. "Kniestrümpfe aus Gewirken, andere als in den Unterpositionen (HS) 6115 10 und 6115 30 genannte, aus Baumwolle"
- **DEBTI8726/25-1** (DE): Socken, Größe 27-30, Foto siehe Anlage, - aus unterschiedlich strukturierten, bis zu ca. 2,1 mm dicken, buntgewirkten (Schlingen-)Gewirken aus laut Antrag 81 % Baumwolle und 17 % Polyamid sowie 2 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern); mit einem Titer der einfachen Garne von augenscheinlich mehr als 67 dtex, - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert; mit ausgearbeiteter Ferse, - am oberen Rand umgeschlagen und festgenäht, - die Knöchel bedeckend, nicht über die Waden reichend. "Socken aus Gewirken, aus Baumwolle"
- **DEBTI57256/24-1** (DE): Kniestrümpfe, Größe 39-41, Foto siehe Anlage, - als Paar mit einem Polystring verbunden, - aus bis zu ca. 1,8 mm dicken, buntgewirkten, unterschiedlich strukturierten Gewirken aus laut Antrag 77 % Baumwolle sowie 20 % Polyamid und 3 % Elasthan (beides synthetische Chemie- fasern); mit einem Titer der einfachen Garne von augenscheinlich mehr als 67 dtex, - schlauchförmig gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert, - mit ausgearbeiteter Ferse, - die Wade bedeckend, bis etwa zum Knie reichend, - am oberen Rand mit einem ca. 2 cm breiten, elastischen Abschluss, - ohne degressive Kompression. "Kniestrümpfe aus Gewirken, andere als in den Unterpositionen 6115 10 und 6115 30 genannte, aus Baumwolle"
- **DEBTI14/25-1** (DE): Socken, sog. Kindersocken, Art. 8501400, Größe 27-30, Foto siehe Anlage, - als Paar an einer bedruckten Pappkarte mit Kunststoffaufhänger befestigt, - aus ca. 1,3 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 85 % Baumwolle, 10 % Polyamid und 5 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert, mit ausgearbeiteter Ferse, - am oberen Rand mit einem doppelt gearbeiteten, ca. 1,8 cm breiten Abschluss versehen, - die Knöchel bedeckend, nicht über die Waden reichend, - mit einem Fußmaß von ca. 16 cm, - ist u. a. aufgrund der Abmessungen nicht für Kleinkinder mit einer Körpergröße von bis zu 86 cm bestimmt. "Socken aus Gewirken, aus Baumwolle"
- **DEBTI21/25-1** (DE): Socken, sog. Fliesen Flitzer, Art. 8041411, Größe 33/34, Foto siehe Anlage, - paarweise an einem bedruckten Pappetikett mit Kunststoffaufhänger befestigt, - aus bis zu 3,2 mm dicken, einfarbigen Schlingengewirken aus laut Antrag 85 % Baumwolle, 10 % Polyamid und 5 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert, mit ausgearbeiteter Ferse, - am oberen Rand mit einem doppelt gearbeiteten, ca. 2,5 cm breiten Abschluss versehen, - die Knöchel bedeckend, nicht über die Waden reichend, - auf der Lauffläche mit einem aufgebrachten Muster (ein Laufsohlenprofil nachbildend) rutsch- hemmend bedruckt; stellt keine angebrachte, durchgehende Laufsohle dar (somit keine Schuhe des Kapitels 64). "Socken aus Gewirken, aus Baumwolle"
- **DEBTI2387/25-1** (DE): Socken, sog. Fliesen Flitzer, Art. 8041410, Größe 27-28, Foto siehe Anlage, - als Paar an einer bedruckten Pappkarte mit Kunststoffaufhänger befestigt, - aus bis zu 2,7 mm dicken, einfarbigen Schlingengewirken aus laut Antrag 85 % Baumwolle, 10 % Polyamid und 5 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert, mit ausgearbeiteter Ferse, - auf der Lauffläche mit einem aufgebrachten Muster (ein Laufsohlenprofil nachbildend) rutsch- hemmend bedruckt; stellt keine angebrachte, durchgehende Laufsohle dar (somit keine Schuhe des Kapitels 64), - am oberen Rand mit einem doppelt gearbeiteten, ca. 2 cm breiten Abschluss versehen, - die Knöchel bedeckend, nicht über die Waden reichend. "Socken aus Gewirken, aus Baumwolle"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6115

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1911/92 der Kommission vom 9. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 192/23) (RV L 1911/92), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 6. Fußbekleidung aus Spinnstoffen, aus Gewirken oder Gestricken (85 % Acryl, 13 % Nylon, 2 % andere), ohne angebrachte Sohlen, mit rutschfesten Streifen aus Polyvinylchlorid (PVC) auf dem mit dem Boden in Berührung befindlichen Teil zur Erleichterung des Gehens auf polierten oder glatten Flächen. (Siehe Fotografie 467). Unterposition 6115 96 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6115, 6115 93 und 6115 96 99. Verordnung (EWG) Nr. 2855/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. …

### Pos. 6115

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Strümpfe und Socken aus Gewirken oder Gestricken gehören ab folgendem Fußmaß zu dieser Position (vgl. DIN 61525 für gestrickte Strümpfe [zurückgezogen]): Größenbezeichnung Fußlänge/ Fußmaß in cm Entsprechende Schuhgröße 3 15,5 23 – 24 Gemessen wird wie folgt: = Fußmaß - die Messpunkte sind die Spitze und die Mitte zwischen Fersenscheitelpunkt und Ende des nach oben verlaufenden Bogens Unterposition 6115 10 10 Waren dieser Unterposition aus synthetischen Chemiefasern müssen am Fußgelenk eine degressive Kompression von mindestens 15 mmHG aufweisen. (vgl. auch Dok. NR0379 27. Sitzung Harmonized System Review Sub-Committee, Europäische Vornorm ENV 12718). Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 258. …

### Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6115.95.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 6115.95.00.00.0 umfasst Strumpfhosen, andere, aus Baumwolle. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6115.95.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6115.95.00.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6115.95.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611595. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6115.95.00.00.0?

6115.95.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6115.95.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6115.95.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken > 611595 aus Baumwolle. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6115.95.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6115.95.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI50904/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6115.95.00.00.0?

Warennummer 6115.95.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/61159500000 verlinken.
