# Zolltarifnummer 6117.80.80: Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, anderes

> Die Zolltarifnummer 6117.80.80 steht für Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, anderes. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/61178080
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6117.80.80
- Drittlandszollsatz: 12 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  - 6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
    - 6117.80 anderes Bekleidungszubehör
      - 6117.80.80 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, anderes

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI50019/25-3** (DE): Kinderkostüm, Größe 98/104, Foto siehe Anlage, - vierteilige Zusammenstellung, bestehend aus einer Bluse, einer langen Hose, einem Gürtel und einer Kopfbedeckung, - gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - keine Kombination, da die Kleidungsstücke nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis her- gestellt wurden, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - alle Flächenerzeugnisse bestehen aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - Gürtel: -- mit einer Länge von ca. 69 cm und einer Breite von ca. 5 , 5 cm, -- mit einem Gürtelband und einer aufgeschobenen und festgenähten Zierschnalle aus ver- schiedenen zweilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Textillaminaten, jeweils mit einer im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild charakterbestimmenden Außenlage (Schauseite) aus einfarbigen Gewirken (weder elastisch noch kautschutiert) und einer Innenlage aus Vliesstoffen, -- mittels Klettverschluss zu schließen, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, -- individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Gürtel), aus (weder elastischen noch kautschu- tierten) Gewirken"
- **DEBTI48893/25-1** (DE): BH-Erweiterung, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einer Blisterpackung mit Aufhänger verpackt, -- in unterschiedlichen Farben, -- in annähernd rechteckiger Form, mit abgerundeten Ecken; mit einer Länge von ca. 11 cm und einer Breite von 30 mm, -- mit einem ca. 1 , 5 cm langen, mit zwei Haken aus unedlem Metall ausgestatteten Ende aus einem doppelt gelegten Zuschnitt aus glatten Gewirken; am anderen ca. 5 cm langen, mit sechs Ösen aus unedlem Metall ausgestatteten Ende aus einem teilweise doppelt und teilweise überlappend gelegten Zuschnitt aus einseitig (Außenseite) gerauten Gewirken, auf den drei weitere Zuschnitte aus glatten Gewirken versetzt aufgebracht sind; alle Gewirke sind weder elastisch noch kautschu- tiert, -- mit einem ca. 4 , 5 cm langen Mittelteil aus einfarbigen, elastischen Geweben, -- im Haken- und im Ösenteil gepolstert, -- alle Flächenerzeugnisse sind aus Spinnstoffen gefertigt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - die Ware wird in den Verschluss eines fertigen Büstenhalter eingehakt, um diesen zu erweitern; sie stellt sich deshalb als individuelles (selbstständiges), Kleidung ergänzendes Einzelstück (Zubehör) und nicht als Teil eines Büstenhalters dar; die Ware wird damit nicht vom Warenkreis der Position 6212 erfasst, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Gewirke den wesentlichen Charakter der Ware. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (BH-Erweiterung), aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"
- **DEBTI30746/25-1** (DE): Stirnband, in Einheitsgröße, Foto siehe Anlage, - flachliegend von nahezu rechteckiger Form (ca. 60,5 cm x 8 cm), - doppelt gearbeitet, aus einfarbigen Plüschgewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (syn- thetische Chemiefasern); weder elastisch noch kautschutiert, - an den Rändern mit einem schmalen Streifen aus Kettengewirken eingefasst, - im Hinterkopfbereich mit einem Klettverschluss in der Weite anpassbar und verschließbar, - seitlich mit einem aufgestickten Markenlogo verziert, - durch Zusammennähen konfektioniert, - stellt sich nach der Beschaffenheit weder als Kopftuch der Unterposition (HS) 6117 10 noch als Kopfbedeckung des Kapitels 65 dar, - aufgrund des textilen Charakters keine Ware der Position 9615, - wird zum Zurückhalten der Haare um den Kopf getragen; stellt sich damit als Stirnband dar und erfüllt somit die Bedingungen zur Einreihung als Bekleidungszubehör der Position 6117. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"
- **DEBTI10322/25-3** (DE): Kinderkostüm, in Kindergröße, Foto siehe Anlage, - fünfteilige Zusammenstellung, bestehend aus einer Bluse, einer langen Hose, einem Gürtel, einer Kopfbedeckung und einem Karnevalsartikel (Augenklappe), - gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - keine Kombination, da die Kleidungsstücke nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis herge- stellt wurden, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - Gürtel: -- mit einer Länge von ca. 70 cm und einer Breite von ca. 4,7 cm, -- aus einem zweilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Textillaminat, mit einer im Hin- blick auf das äußere Erscheinungsbild charakterbestimmenden Außenlage (Schauseite) aus einfarbigen Gewirken und einer Innenlage aus Vliesstoffen, -- hinten mit einem Klettverschluss zu schließen, -- vorn mit einer aufgeschobenen Zierschnalle aus einem zweilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Textillaminat, mit einer im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild charakterbe- stimmenden Außenlage (Schauseite) aus augenscheinlich mit einer metallisierten Kunststofffolie laminierten Gewirken der Position 5903 und einer Innenlage aus Vliesstoffen, -- alle Flächenerzeugnisse bestehen laut Antrag aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), alle Gewirke sind weder elastisch noch kautschutiert, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, -- individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Gürtel), aus (weder elastischen noch kautschu- tierten) Gewirken"
- **DEBTI10952/25-1** (DE): Haarschneidekragen, sog. Schneidekragen, Art. 99152, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel verpackt, -- flachliegend annähernd T-förmig; in den Abmessungen (L x B) von 61 cm x 46 cm, -- mit einer Ober- und Unterseite aus jeweils einfarbigen, dichten, gerauten, einseitig (außen) mit Zellkunststoff (Polyurethan) überzogenen Gewirken der Position 5903 aus Polyester (synthetische Chemiefasern), weder elastisch noch kautschutiert, -- an den oberen Enden mit eingearbeiteten Beschwerungen aus Metall ausgestattet, -- mit einem runden Halsausschnitt, -- wird der Kragen um den Hals gelegt und bedeckt den Schulterbereich sowie einen Teil des Rückens; wird zum Schutz der Kleidung beim Haareschneiden verwendet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt, - die Gewirke bestimmen insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild und den Umfang den Charakter der Ware. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haarschneidekragen), aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"
- **DEBTI56648/24-1** (DE): BH-Einlagen, sog. Bra Pads, Foto siehe Anlage, - paarweise in einer bedruckten Pappschachtel verpackt, - annähernd rund (in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, somit konfektioniert) und konvex geformt, mit einem Durchmesser von ca. 11,5 cm, - aus einem dreilagigen Textillaminat der Position 5903, mit einer Außen- und Innenlage aus ein- farbigen Gewirken aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern) und einer Zwischenlage aus Zellkunststoff; weder elastisch noch kautschutiert, - die Einlagen können laut Antrag als gesonderte Polster gleichermaßen in Büstenhalter, Bikini- oberteile oder sog. Tops eingelegt werden (stellen sich somit nicht als Teile eines Büstenhalters dar und werden damit nicht vom Warenkreis der Position 6212 erfasst), - stellen sich aufgrund der universellen Verwendung als individuelle (selbstständige) Einzelstücke dar, die eine Ergänzung von Kleidung darstellen. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (BH-Einlagen), aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"
- **DEBTI56652/24-1** (DE): BH-Erweiterung, sog. BH-Verlängerer, Foto siehe Anlage, - drei Stück, in unterschiedlichen Farben (weiß, beige und schwarz) in einer Blisterpackung verpackt, - in den Abmessungen (L x B) von ca. 6 cm x 3 cm, - dreilagig gearbeitet, mit zwei äußeren Lagen aus einfarbigen, gerauten Gewirken und einer Zwischenlage aus Vliesstoffen, - mit aufgenähten Zuschnitten aus einfarbigen Kettengewirken, - alle Flächenerzeugnisse bestehen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag 100 % Polyester); alle Gewirke sind weder elastisch noch kautschutiert, - mit sechs Ösen und zwei Haken aus augenscheinlich unedlem Metall ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - die Ware wird in einen fertigen Büstenhalter eingehakt, um diesen zu erweitern (stellt sich somit nicht als Teil eines Büstenhalters dar und wird damit nicht vom Warenkreis der Position 6212 erfasst), - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (BH-Erweiterung), aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"
- **DEBTI2651/25-1** (DE): Multifunktionstuch, sog. Schlauchtuch / Bandana, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel mit Pappetikett verpackt, -- flachliegend in den Abmessungen von ca. 50 cm x 24,5 cm, -- aus einem bedruckten Schlauchgewirke aus synthetischen Chemiefasern (Polyester), weder elastisch noch kautschutiert, -- auf Länge geschnitten, -- kann vielseitig getragen werden (u. a. als Rollkragen-Ersatz, als Kopfwärmer oder als breites Kopf- bzw. Stirnband), - abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig (somit konfektioniert), - stellt sich nicht als Kopfbedeckung des Kapitels 65 dar, da die Ware nicht der menschlichen Kopfform angepasst gearbeitet ist, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Multifunktionstuch), aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6117

Zu Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80: Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6117, Ziffer 12. Hierher gehören u. a. Stirnbänder und Handgelenkschützer aus Gewirken oder Gestricken in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art sowie Ohrenschützer aus Gewirken oder Gestricken; die Ohrenschützer können miteinander verbunden sein.

### Pos. 6117

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 926/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (*) (RV L 926/2004), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 1. Konfektionierte Ware, aus einem ringförmigen gummielastischen Gewirke aus Chemiefasern. (Haarband) (siehe Fotografie Nr. 629) Unterposition 6117 80 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 Buchstabe g) und Anmerkung 10 zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6117, 6117 80 und 6117 80 10. In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z.B. Schals, Umschlagtücher, Krawatten und Schleifen, als konfektioniertes Bekleidungszubehör einzureihen. …

### Pos. 6117

Zu Unterpositionen 6117 1000 bis 6117 8080: Bekleidungszubehör sind individuelle (selbständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung oder Verzierung von Kleidung darstellen. Zu dieser Position gehören Schals aus Gewirken oder Gestricken mit einer Breite von mehr als 8 cm. Schals aus Gewirken oder Gestricken von 6 cm x 100 cm, 7 cm x 70 cm sind in Position 6111 einzureihen. Gewirktes Kopfband (knitted headband), zu 70 % des Gewichtes aus Acrylfasern und zu 30 % des Gewichtes aus Wolle, durch Nähen zusammengefügt, mit einer Weite variierend zwischen 6 bis 11 cm, zum Schutz gegen Kälte, zum Halten der Frisur, etc. Der Ausschuss für das Harmonisierte System hat entschieden, dass derartige Waren als Bekleidungszubehör in Unterposition 6117 80 einzureihen sind (HSC/9, Dok. 37380 H/9, 37228). (entfallen) bis Zu dieser Position gehören Lätzchen für Erwachsene von rd. …

### Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 6117.80.80.00.0 anderes

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6117.80.80?

Die Zolltarifnummer 6117.80.80 umfasst Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, anderes. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6117.80.80?

Der Drittlandszollsatz für 6117.80.80 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6117.80.80?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611780. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6117.80.80?

6117.80.80 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6117.80.80 im Zolltarif eingeordnet?

6117.80.80 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken > 611780 anderes Bekleidungszubehör. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6117.80.80?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6117.80.80 erfasst, zum Beispiel DEBTI50019/25-3. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6117.80.80?

KN-Code 6117.80.80 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/61178080 verlinken.
