# Zolltarifnummer 6117.80.80.00: Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, anderes

> Die Zolltarifnummer 6117.80.80.00 steht für Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, anderes. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/6117808000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6117.80.80.00
- Drittlandszollsatz: 12 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  - 6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
    - 6117.80 anderes Bekleidungszubehör
      - 6117.80.80 anderes
        - 6117.80.80.00 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, anderes

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI17561/26-1** (DE): Halswärmer, Foto siehe Anlage - laut Antrag: -- in einem Polybeutel und einem bedruckten Pappkarton verpackt, -- flachliegend in den max. Abmessungen (H x B) von ca. 38 cm x 40 cm, -- den Hals, Teile der Schultern, der Brust und des Rückens bedeckend, -- aus ca. 1 , 4 mm dicken, dreilagigen Flächenerzeugnissen der Position 5903 mit einer Außenlage aus einfarbigen Gewirken, einer Zwischenlage aus einer Folie aus Kunststoff und einer Innenlage aus gerauten Gewirken aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern; weder elastisch (keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend) noch kautschutiert, -- im Bereich des Rückens aus ca. 1 , 4 mm dicken, einfarbigen, beidseitig gerauten Gewirken, -- am unteren Rand mit einem kontrastfarbenen Streifen aus Gewirken eingefasst, -- wird in Art eines Rollkragens um den Hals getragen, - durch Zusammennähen konfektioniert, - erfüllt weder die Bedingungen zur Einreihung in die Unterposition (KN) 6117 1000 noch in die Unterposition (KN) 6117 8010, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Halswärmer), aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"
- **DEBTI8065/26-2** (DE): Kinderkostüm, für Kinder im Alter von 3 - 7 Jahren (entspricht Größe 98 bis 122), Foto siehe Anlage, - Zweiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einem Kleid und einem Stirnband ("Heiligen- schein"), laut Antrag sind mehrere Kostüme unverpackt zusammen in eine Kunststofffolie eingeschlagen und in einem Pappkarton verpackt; nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf, somit keine Warenzusammenstellung und getrennte Einreihung der Bestandteile, - Stirnband ("Heiligenschein"): -- in geöffnetem Zustand flachliegend in den Abmessungen (L x B) von ca. 61 cm x 2 , 5 cm, -- aus einem schlauchförmig zusammengenähten, zweilagigen Textillaminat mit einer insbe- sondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild charakterbestimmenden Außenlage (Schauseite) aus musterbildend mit metallisierten Partikeln bedruckten, weder elastischen noch kautschutierten Gewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetischen Chemiefasern) und einer Innenlage aus einfarbigen Vliesstoffen; mit einem eingelegten Streifen aus Schaumkunst- stoff gepolstert, -- an einer Längsseite und beiden Schmalseiten zusammengenäht, -- im ca. 14 cm langen Mittelteil durch ein eingenähtes, sog. Gummiband gerafft, -- an den Enden mit aufgenähten Klettverschlussstreifen, -- durch Zusammennähen konfektioniert, -- wird in Art eines Stirnbandes um den Kopf getragen und erfüllt somit die Bedingungen zur Einreihung als Bekleidungszubehör der Position 6117, -- wird aufgrund des eigenen Gebrauchswertes nicht vom Warenkreis des Kapitels 95 und in Anbetracht des textilen Charakters nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Stirnband), aus (weder elastischen noch kau- tschutierten) Gewirken"
- **FRBTIFR-BTI-2025-08371** (FR): Accessoire du vêtement se présentant sous la forme d’un bandeau pour cheveux, mécaniquement confectionné en matière textile de bonneterie de fibres synthétiques (polyester). Ce bandeau est doté d’un élastique en matière textile de fibres synthétiques (élasthanne). L’article est conditionné sur une carte à l’importation.
- **FRBTIFR-BTI-2025-08071** (FR): Articles de type accessoires pour cheveux, confectionnés, se présentant sous la forme d’élastique, en étoffe de bonneterie de fibres synthétiques (100% polyester) et de coloris différents, ne contiennent pas de fils d'élastomères. Ils sont conditionnés par lot de 10 sur un support cartonné.
- **FRBTIFR-BTI-2025-07061** (FR): Article confectionné en bonneterie de fibres synthétiques (polyester, élasthanne) se présentant sous la forme d’un accessoire du vêtement, du type manche protectrice, couvrant le bras et une partie de la main, munie d’un orifice à une extrémité pour y insérer le pouce et d’un système d’ajustement par velcro en haut du bras. Le produit s'utilise dans les industries lourdes et de process, de transport, de logistique par exemple. Le produit se décline en modèles de différentes longueurs. Le produit est conditionné en sachet individuel brochable.
- **FRBTIFR-BTI-2025-07987** (FR): Attache pour cheveux, de type chouchou, confectionné en étoffe de bonneterie de fibres synthétiques (Polyester), de forme tubulaire, autour d'un élastique en caoutchouc, présenté sous différents coloris. Composition : 94% polyester - 6% caoutchouc. L’article est conditionné par lot de 2 unités sur un cavalier cartonné.
- **DEBTI2336/26-1** (DE): Haarband, Foto siehe Anlage, - an einer bedruckten Pappkarte befestigt, - mit einem Umfang von ca. 56 cm und einer Breite (flachliegend) von max. ca. 6 cm, - aus schlauchförmig zusammengenähten, teilweise miteinander verschlungenen, ca. 0 , 4 mm dicken, bedruckten Gewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern); weder elastisch noch kautschutiert, - hinten mit einem eingenähten, elastischen Band gerafft, - durch Zusammennähen konfektioniert, - wird zum Zusammenhalten des Haares und zugleich als Kopf-/Haarschmuck getragen, - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haarband), aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"
- **DEBTI1826/26-1** (DE): Rollkragen, Foto siehe Anlage - laut Antrag: -- flachliegend in den Abmessungen (L x H): ca. 41 cm x 36 , 5 cm, -- aus ca. 3 , 5 mm dicken, einfarbigen Plüschgewirken mit einem Grund aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und einem Flor aus 100 % Baumwolle, weder elastisch noch kautschutiert, -- den Hals, die Schultern, Teile der Brust und des Rückens bedeckend, -- am oberen Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt sowie mit einer eingezogenen, elastischen Spinnstoffkordel und einem sog. Kordelstopper aus Kunststoff ausgestattet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - wird um den Hals in Art eines weiten Rollkragens getragen, somit keine Ware der Unterposition 6117 1000, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Rollkragen), aus (weder elastischen noch kautschutierten) Gewirken"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6117

Zu Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80: Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6117, Ziffer 12. Hierher gehören u. a. Stirnbänder und Handgelenkschützer aus Gewirken oder Gestricken in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art sowie Ohrenschützer aus Gewirken oder Gestricken; die Ohrenschützer können miteinander verbunden sein.

### Pos. 6117

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 926/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (*) (RV L 926/2004), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 1. Konfektionierte Ware, aus einem ringförmigen gummielastischen Gewirke aus Chemiefasern. (Haarband) (siehe Fotografie Nr. 629) Unterposition 6117 80 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 Buchstabe g) und Anmerkung 10 zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6117, 6117 80 und 6117 80 10. In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z.B. Schals, Umschlagtücher, Krawatten und Schleifen, als konfektioniertes Bekleidungszubehör einzureihen. …

### Pos. 6117

Zu Unterpositionen 6117 1000 bis 6117 8080: Bekleidungszubehör sind individuelle (selbständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung oder Verzierung von Kleidung darstellen. Zu dieser Position gehören Schals aus Gewirken oder Gestricken mit einer Breite von mehr als 8 cm. Schals aus Gewirken oder Gestricken von 6 cm x 100 cm, 7 cm x 70 cm sind in Position 6111 einzureihen. Gewirktes Kopfband (knitted headband), zu 70 % des Gewichtes aus Acrylfasern und zu 30 % des Gewichtes aus Wolle, durch Nähen zusammengefügt, mit einer Weite variierend zwischen 6 bis 11 cm, zum Schutz gegen Kälte, zum Halten der Frisur, etc. Der Ausschuss für das Harmonisierte System hat entschieden, dass derartige Waren als Bekleidungszubehör in Unterposition 6117 80 einzureihen sind (HSC/9, Dok. 37380 H/9, 37228). (entfallen) bis Zu dieser Position gehören Lätzchen für Erwachsene von rd. …

### Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 6117.80.80.00.0 anderes

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6117.80.80.00?

Die Zolltarifnummer 6117.80.80.00 umfasst Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, anderes. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6117.80.80.00?

Der Drittlandszollsatz für 6117.80.80.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6117.80.80.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611780. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6117.80.80.00?

6117.80.80.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6117.80.80.00 im Zolltarif eingeordnet?

6117.80.80.00 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken > 611780 anderes Bekleidungszubehör > 61178080 anderes. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6117.80.80.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6117.80.80.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI17561/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6117.80.80.00?

TARIC-Code 6117.80.80.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/6117808000 verlinken.
