# Zolltarifnummer 6211.33.90.00.0: Trainingsanzüge, andere

> Die Zolltarifnummer 6211.33.90.00.0 steht für Trainingsanzüge, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/62113390000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6211.33.90.00.0
- Drittlandszollsatz: 12 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  - 6211 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung
    - 6211.33 andere Kleidung für Männer oder Knaben, aus Chemiefasern
      - 6211.33.90 andere
        - 6211.33.90.00.0 Trainingsanzüge, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Regelungen

- Dual-Use (nur indikative Korrelation, keine Einstufung): 1A005, 0010, 0013, 1A005

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI30087/25-1** (DE): Oberteil, Größe M, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen und bedruckten Geweben aus laut Antrag aus Chemiefasern, - über die Taille reichend (Rückenlänge ca. 75 cm), - mit einem runden Halsausschnitt; vorn mit einer Blende, deren Ränder sich von links über rechts (Männerkleidung) überlappen, daher keine Ware der Pos. 6206, - mit kurzen, enganliegenden Ärmeln - im Bereich der Achseln mit Einsätzen aus einfarbigen Gewirken aus Spinnstoffen, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen (HS) 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Geweben, für Männer, aus Chemiefasern, andere als in den Unter- positionen (KN) 6211 3310 bis 6211 3342 genannte"
- **DEBTI10143/25-1** (DE): Kleidung, Größe L, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 77 cm), - mit einem V-förmigen Halsausschnitt; mit einer ca. 3,5 cm breiten, doppelt gearbeiteten, gerippt gewirkten Blende, deren Ränder sich von links über rechts überlappen (Männerkleidung), - ohne Öffnung und ohne Verschluss (u. a. somit kein Hemd), - mit kurzen Ärmeln, an den Ärmelabschlüssen mit doppelt gearbeiteten, gerippt gewirkten Bünd- chen verengt, - mit einer aufgesetzten, offenen Brusttasche und zwei Taschen unterhalb der Taille, - am unteren Rand mit einem angesetzten, doppelt gearbeiteten, gerippt gewirkten Bund verengt, u. a. somit kein kittelähnliches Kleidungsstück (Kasack), - lässt aufgrund seines allgemeinen Aussehens und der Beschaffenheit nicht erkennen, dass sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum (körperlichen oder hygienischen) Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei der Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen (HS) 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Geweben, für Männer, aus Chemiefasern, andere als in den Unter- positionen (KN) 6211 3310 bis 6211 3342 genannte"
- **DEBTI6549/25-1** (DE): Overall, Größe 2XL/56, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern); die Gewebe sollen laut Antrag mit Kunststoff beschichtet sein, ein „Beschichten" mit Kunststoff ist jedoch mit dem bloßen Auge nicht wahrnehmbar (keine Meterware der Position 5903), - etwa bis zu den Knien gefüttert, - einteilig, den ganzen Körper mit Ausnahme von Kopf, Händen und Füßen bedeckend, - mit einem Stehkragen, - vorn mit einem vom Kragenansatz bis etwa zum Schritt reichenden, schräg verlaufenden Reiß- verschluss zum Schließen der etwa bis zur Taille reichenden Öffnung sowie zum Verengen des von der Taille bis etwa zum Schritt reichenden, erweiternden Einsatzes; verdeckt von zwei wechselseitig überlappenden, bis auf den rechten Oberschenkel reichenden Patten mit Klett- verschluss von links über rechts (Männerkleidung), - mit langen Ärmeln, - im Bereich der Taille sowie an den Ärmelenden elastisch verengt, - mit knöchellangen Hosenbeinen; an den Beinabschlüssen mit Klettverschlussriegeln zu verengen sowie mit ca. 44 cm hochreichenden Reißverschlüssen mit erweiternden Einsätzen ausgestattet, - keine Arbeits- und Berufskleidung, - aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware der Position 6210. "Andere Kleidung (Overall), aus Geweben, für Männer, aus Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
- **DEBTI8249/21-1** (DE): Overall, Größe S, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern, - einteilig; den ganzen Körper mit Ausnahme von Kopf, Händen und Füßen bedeckend, - mit einem Stehkragen, - vorn mit einer bis zur Hüfte reichenden Öffnung mit Reißverschluss, - mit an den Seitennähten angenähten, annähernd dreieckigen Zuschnitten, wobei einer mit einem Druckknopf von rechts über links und der andere darüber angeordnet von links auf rechts mit Bindebändern im Bereich der Taille befestigt werden kann (Männerkleidung), damit keine Ware der Unterposition (HS) 6211 43, - mit verschiedenen ein- und aufgesetzten Taschen, - an den Beinabschlüssen elastisch verengt, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Andere Kleidung (Overall), aus Geweben, für Männer, aus Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufs- kleidung"
- **DEBTI62154/19-1** (DE): Signal-Schutzweste, Größe M, Foto siehe Anlage, - zusammengesetzte Ware, bestehend aus einer Weste und einem Sichtsignalgerät, - Weste: -- aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 54 cm), -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung, mit einem Klettverschluss von links über rechts (Männerkleidung), -- ärmellos, mit sehr weiten Armausschnitten, -- mit mehreren aufgenähten, ca. 5 cm breiten, reflektierenden Streifen aus Geweben und kontrastfarbenen, teilweise die Randeinfassung bildenden Streifen aus Gewirken versehen, -- mit einer Innentasche aus mit Kunststoff überzogenen Geweben der Position 5903, -- vorn mit einem Schriftzug bedruckt, -- wird als Warnschutzkleidung getragen, -- lässt nicht erkennen, dass sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum (körperlichen oder hygienischen) Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden, - elektrisches Sichtsignalgerät: -- mit einem USB-Anschluss-Kabel zum Anschluss z. B. an eine Powerbank oder einen Akkumulator (nicht Gegenstand der vZTA); über Kabel mit drei Splittern verbunden, an die jeweils ein ca. 79 cm langer und ca. 1,2 cm breiter Lichtleiter angeschlossen ist, -- dient nach Integration in Arbeits- und Schutzkleidung als Sichtsignalgerät zur Abgabe von Signalen im Dauerlicht- bzw. im Blinkmodus um in der Dunkelheit/Dämmerung besser erkannt zu werden, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Schutzkleidung bestimmt die Weste gegenüber dem Sichtsignalgerät den Charakter der zusammengesetzten Ware. "Andere Kleidung (Weste), aus Geweben, für Männer, aus Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
- **DEBTI48573/19-1** (DE): Oberteil, sog. UPL WMN ADDY Hoody black, Größe S, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 69 cm), - mit einer angesetzten, doppelt gearbeiteten Kapuze mit Tunnelzug, die vorn einen Stehkragen bildet, - vorn mit einer nicht durchgehenden, ca. 31 cm langen Öffnung mit einem bis in die Kragenspitzen reichenden Reißverschluss, am Kragenrand mit einer kurzen Überlappung von links über rechts (Männerkleidung), - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden elastisch verengt, - vorn mit einer großen, aufgesetzten Tasche mit Reißverschluss unterhalb der Taille, - an einem Ärmel mit einem großflächigen Aufdruck verziert, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt; ohne Verengung, damit kein Blouson, - wird im Allgemeinen nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit keine Kleidung der Position 6201, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Andere Kleidung, aus Geweben, für Männer, aus Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
- **DE24146/15-1** (DE): Weste, sog. Thermoweste, Art. 1986-558-32, Größe 48/50, Foto siehe Anlage, - zweilagig gearbeitet; mit einer Außenlage aus ca. 0,6 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 65 % Polyester (synthetischen Chemiefasern) und 35 % Baumwolle und einer Innenlage aus Wattierungsstoff; die Lagen wurden lt. Antrag nach dem Zuschneiden durch Steppen abgeteilt und zusammengenäht (keine Meterware der Position 5811); seitlich mit Einsätzen aus Gewirken aus Spinnstoffen, - durchgehend leicht gefüttert, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 76 cm), - mit einem Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem bis in die Kragenspitzen reichenden Reißverschluss, verdeckt von einer Patte mit Druckknopfverschluss von links über rechts (Männerkleidung), - ärmellos, mit weiten Armausschnitten, - mit einer eingesetzten Brusttasche mit Reißverschluss und mit zwei eingesetzten Taschen mit Reißverschlüssen unterhalb der Taille (u. a. somit keine Ware der Position 6205), - auf der Vorderseite entlang der Taschen und am unteren Rand der Rückseite zusätzlich mit Besätzen aus buntgewebten Geweben aus Spinnstoffen versehen, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung, - wird aufgrund der Ausstattung nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit keine Ware der Position 6201. "Andere Kleidung (Weste), aus Geweben, für Männer, aus Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"
- **DEBTI35253/18-1** (DE): Kleidung, sog. Jacke mit Kapuze, in Kindergröße, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,6 mm dicken, einfarbigen Geweben der Position 5903 aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern); die Gewebe weisen auf der Innenseite einen Glanz auf; ein Bestreichen mit Kunststoff ist jedoch mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar (keine Meterware der Position 5903), - durchgehend gefüttert, - hinten über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 58 cm), somit kein anorak- oder windjackenähnliches Kleidungsstück und auch keine Jacke; vorn gerade und bis zu 6,5 cm kürzer gearbeitet, nicht bis zum halben Oberschenkel reichend, somit kein Mantel, - mit einer angesetzten Kapuze, die vorn einen Stehkragen bildet, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem bis in die Kragenspitzen reichenden Reißverschluss, am Kragenrand mit einer kurzen Überlappung von links über rechts (Knabenkleidung), - mit langen Ärmeln; an den Ärmelenden mit verengenden Abschlüssen, - mit zwei eingesetzten Taschen mit Druckknopfverschluss unterhalb der Taille, - an der Kapuze und den Rändern der Taschen mit Randeinfassungen aus Geweben, - am unteren, nicht verengenden Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung, - aufgrund der Abmessungen keine Ware der Pos. 6201. "Andere Kleidung (Weste), aus Geweben, für Männer, aus Chemiefasern, keine Arbeits- und Berufskleidung"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6211

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6112 bezüglich der Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen und die Erläuterungen zu Pos. 6114 bezüglich anderer Kleidung gelten für die Waren dieser Position sinngemäß. Die Trainingsanzüge dieser Position können indessen gefüttert sein. Es ist zu beachten, dass, anders als Pos. 6114, diese Position auch gesondert gestellte geschneiderte Westen, nicht aus Gewirken und nicht aus Gestricken, umfasst. Zu dieser Position gehört ebenfalls Meterware, die in regelmäßigen Abständen nicht verkreuzte Fäden aufweist und aus der durch einfaches Zerschneiden ohne weitere Bearbeitung Lendentücher hergestellt werden können. Einzelne Lendentücher gehören ebenfalls zu dieser Position.

### Pos. 6211

Zu Unterposition 6211 33: 1. Paintball pants (trousers) - Farbballhose, dazu bestimmt während des Paintballspiels getragen zu werden, überwiegend aus Gewebe (70 % Polyester und 30 % Nylon), das mit einem wasserresistenten Überzug versehen wurde, der mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist und teilweise im Leistenbereich und im Innenbereich der Schenkel aus Gewirken bestehend. Das Kleidungsstück weist einen Gummizug in der Taille auf, ist mit dehnbaren Fasern oberhalb der Knie versehen, um schnelle Strechbewegungen zu ermöglichen, weist Lüftungsöffnungen auf, verfügt über einen Reißverschluss mit Überlappung von links auf rechts, justierbarem Gürtel, Innentaschen mit schräg verlaufender Öffnung an den Seiten und aufgenähten Fronttaschen. …

### Pos. 6211

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 424/89 der Kommission vom 20. Februar 1989 1) (RV L 424/89): Hat bei Trainingsanzügen der KN-Code 6112 und 6211 das Teil, das dazu bestimmt ist, den Oberkörper zu bedecken, vorn eine durchgehende Öffnung, muss diese mit einem Reißverschluss, Druckknöpfen oder einem Klettverschluss versehen sein. Wenn jedoch die Öffnung vorn nicht durchgehend ist, darf sie auch mit Knöpfen jeder Art versehen sein, vorausgesetzt, die Öffnung ist nicht länger als ein Drittel der Länge des Kleidungsstücks, gemessen vom Halsausschnitt. Verordnung (EWG) Nr. 2507/91 der Kommission vom 20. August 1991 2) (RV L 2507/91): 2. Einteiliges Kleidungsstück aus Gewebe (100 % Baumwolle), enganliegend in der Taille, sowohl den Ober- als auch den Unterkörper bedeckend, oberhalb der Knie endend, jedes Bein einzeln umhüllend. …

### Pos. 6211

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Sechste Kammer) vom 6. September 2012 - AZ.: C-524/11 - Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Strampelsäcke wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder aus Baumwolle“ in die Unterposition 6209 2000 einzureihen sind, wenn sie aufgrund ihrer Größe für Kinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger geeignet sind. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6211.33.90.00.0?

Die Zolltarifnummer 6211.33.90.00.0 umfasst Trainingsanzüge, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6211.33.90.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6211.33.90.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6211.33.90.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621133. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6211.33.90.00.0?

6211.33.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6211.33.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6211.33.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6211 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung > 621133 andere Kleidung für Männer oder Knaben, aus Chemiefasern > 62113390 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6211.33.90.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6211.33.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI30087/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ist 6211.33.90.00.0 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 6211.33.90.00.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 1A005, 0010, 0013, 1A005. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6211.33.90.00.0?

Warennummer 6211.33.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/62113390000 verlinken.
