# Zolltarifnummer 6211.49.00.00.0: Trainingsanzüge, andere Kleidung für Frauen oder Mädchen, aus anderen Spinnstoffen

> Die Zolltarifnummer 6211.49.00.00.0 steht für Trainingsanzüge, andere Kleidung für Frauen oder Mädchen, aus anderen Spinnstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/62114900000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6211.49.00.00.0
- Drittlandszollsatz: 12 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  - 6211 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung
    - 6211.49 aus anderen Spinnstoffen
      - 6211.49.00.00.0 Trainingsanzüge, andere Kleidung für Frauen oder Mädchen, aus anderen Spinnstoffen

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DE5016/16-1** (DE): Kleidung, sog. Schal/Jacke, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - aus einem ca. 0,4 mm dicken, buntgewebten Gewebe aus laut Antrag 100 % Leinen, - flachliegend rechteckig; mit den Abmessungen von ca. 46 cm x 156 cm, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 78 cm), - vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss, ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - lediglich die Schultern und den Rücken bedeckend, mit 3/4-langen Ärmeln, an den Abschlüssen mit Fransen aus nicht gebundenen Kett- und Schussfäden ausgestattet, somit keine Jacke der Position 6204, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - bietet u. a. aufgrund der Ausstattung (vorne offen) keinen Wetterschutz, somit keine Ware der Position 6202, - stellt sich aufgrund des Schnitts, der Länge und der Ausstattung nicht als Ware der Position 6214 dar. "Kleidung, andere als in den Position 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Geweben, für Frauen, aus Leinen"
- **DE4484/16-1** (DE): Kleidung, sog. Tabard, Art. 143108, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - zusammengesetzte Ware bestehend aus einem überwurfartigen Kleidungsstück und einem Gürtel, - überwurfartiges Kleidungsstück: -- aus ca. 2,6 mm dicken, einfarbigen Plüschgeweben aus laut Antrag 55 % Mohair (feine Tierhaare) und 45 % Schurwolle, -- mit einem oberhalb der Taille endenden, zweigeteilten Rückenteil (Rückenlänge: ca. 36 cm in getragenem Zustand) und mit unterschiedlich langen, bis etwa zum Knie bzw. über das Knie reichenden Vorderteilen, -- seitlich offen, -- mit Brustabnähern, somit erkennbar Frauenkleidung, -- im Rückenteil am unteren Rand jeweils in Form eines Tunnels doppelt gearbeitet, - Gürtel: -- ist durch den Tunnel im Rückenteil des Überwurfs gezogen, wird um den Körper geführt und auf der Vorderseite geschlossen, um die Vorderteile zu fixieren, -- aus augenscheinlich Leder; mit einer Länge von ca. 90 cm und einer Breite von ca. 5 cm, -- an einem Ende mit einer Metallschnalle ausgestattet, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Kleidung, somit kein Bekleidungszubehör der Position 6214, - im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild und den Umfang bestimmt das überwurfartige Kleidungsstück den Charakter der zusammengesetzten Ware. "Kleidung, andere als in den Position 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Geweben, für Frauen, aus feinen Tierhaaren und Wolle"
- **DE4485/16-1** (DE): Kleidung, sog. Tabard, Art. 141108, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - zusammengesetzte Ware bestehend aus einem überwurfartigen Kleidungsstück und einem Gürtel, - überwurfartiges Kleidungsstück: -- aus ca. 2,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 81 % Schurwolle, 13 % Leinen und 6 % Polyamid (synthetische Chemiefasern), -- mit einem bis etwa zur Taille reichenden Rückenteil (Rückenlänge: ca. 45 cm in getragenem Zustand) und mit bis über die Knie reichenden Vorderteilen, mit ca. 13 cm langen Fransen und zwei aufgesetzten Taschen aus Leder ausgestattet, -- seitlich offen, -- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- im Rückenteil am unteren Rand in Form eines Tunnels doppelt gearbeitet, - Gürtel: -- ist durch den Tunnel im Rückenteil des Überwurfs gezogen, wird um den Körper geführt und auf der Vorderseite geschlossen, um die Vorderteile zu fixieren, -- aus augenscheinlich Leder; mit einer Länge von ca. 107,5 cm und einer Breite von bis zu ca. 5 cm, -- an einem Ende mit schlitzartigen Öffnungen zum Durchführen des verjüngten anderen Endes, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Kleidung, somit kein Bekleidungszubehör der Position 6214, - im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild und den Umfang bestimmt das überwurfartige Kleidungsstück den Charakter der zusammengesetzten Ware. "Kleidung, andere als in den Position 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Geweben, für Frauen, aus Wolle"
- **DE12953/15-1** (DE): Kleidung, sog. Mantel/Jacke, Artikelname: MW4156300, Größe 36/S, Foto siehe Anlage, - aus ca. 3,1 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 60 % Wolle und 40 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - durchgehend gefüttert, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 77 cm), - mit einem Reverskragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit zweireihigem Knopfverschluss von rechts über links (Frauenkleidung), - weit geschnitten, - seitlich offen, mit zwei Riegeln mit Knöpfen in Taillenhöhe, - nur die Schultern und Teile der Arme bedeckend (somit keine Kleidung der Position 6202), - vorn mit zwei eingesetzten Taschen unterhalb der Taille, - an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Kleidung, andere als in den Position 6201 bis 6210 genannte, aus Geweben, für Frauen, aus Wolle"
- **DE14653/17-1** (DE): Weste, sog. Business Damen Weste, Größe 38, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 60 % Wolle, 36 % Polyester und 4 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - gefüttert, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 57 cm), - mit einem V-förmigen Ausschnitt, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss von rechts auf links (Frauenkleidung), - ärmellos, mit weiten Armausschnitten, - mit einer aufgenähten Brusttaschenimitation und zwei aufgenähten Taschenimitationen unterhalb der Taille, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Andere Kleidung (Weste), aus Geweben, für Frauen, aus Wolle"
- **DE2985/14-1** (DE): Cape, sog. Brigalow Cape, Artikel W04056, Größe S, Foto siehe Anlage, - aus ca. 1,2 mm dicken, buntgewebten, einseitig (Außenseite) gerauten Geweben (melierte Garne), - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: mehr als 84 cm), - mit einem Umlegekragen, - ungefüttert, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem asymetrisch gestalteten Knopfverschluss (von links oben nach rechts unten), mit Überlappung von rechts auf links (Frauenkleidung), - ärmellos; in getragenen Zustand nur die Schultern und die Oberarme bedeckend (somit keine Kleidung der Positionen 6202) - an den Seiten mit geschlitzten Armdurchgriffen mit Randeinfassungen aus laut Antrag Leder, - in Taillenhöhe mit einem Bindegürtel, - an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Andere Kleidung (Cape), aus Geweben, für Frauen, aus Wolle"
- **DE20012/13-1** (DE): Kleidung, sog. Damen Sweatshirt, Art. Nr. MS143063, Größe 36/S, Foto siehe Anlage, - mit einer Vorderseite des Rumpfes aus ca. 0,2 mm dicken, gefärbten Geweben aus laut Antrag Seide und einer Rückseite des Rumpfes sowie Ärmeln aus ca. 0,9 mm dicken, buntgewirkten Gewirken (melierte Garne) aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 66 cm), - mit einem runden, leicht halsfernen Ausschnitt mit gewirkter Randeinfassung, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit kurzen Ärmeln, an den Ärmelenden mehrfach umgeschlagen und punktuell festgenäht, - auf der Vorderseite mit einem Motivaufdruck verziert, - am unteren Rand mit einem ca. 5 cm breiten, angesetzten, verengenden, gerippt gewirkten Bund (somit keine Ware der Position 6206), - im Hinblick auf den Umfang überwiegen die Gewirke, die Gewebe bestimmen jedoch im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild und den Wert den Charakter der Ware. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen 6211 11 bis 6211 20 genannt, aus Geweben, für Frauen, aus Seide"
- **DE20008/13-1** (DE): Andere Kleidung, sog. Damensweatshirt, Art. Nr. MS143061, Größe 36/S, Foto siehe Anlage, - mit einer Vorderseite des Rumpfes aus ca. 0,3 mm dicken, buntbedruckten Geweben aus laut Antrag Seide und einer Rückseite des Rumpfes sowie Ärmeln aus ca. 0,9 mm dicken, buntgewirkten Gewirken (melierte Garne) aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 66 cm), - mit einem runden, leicht halsfernen Ausschnitt mit gerippt gewirkter Randeinfassung, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln, die nicht über den unteren Rand des Kleidungsstücks hinausreichen (somit kein Blouson), mit gerippt gewirkten Bündchen, - am unteren Rand mit einem ca. 6 cm breiten, angesetzten, verengenden, gerippt gewirkten Bund (somit keine Ware der Position 6206), - im Hinblick auf den Umfang überwiegen die Gewirke, die Gewebe bestimmen jedoch im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild und den Wert den Charakter der Ware. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen 6211 11 bis 6211 20 genannt, aus Geweben, für Frauen, aus Seide"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6211

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6112 bezüglich der Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen und die Erläuterungen zu Pos. 6114 bezüglich anderer Kleidung gelten für die Waren dieser Position sinngemäß. Die Trainingsanzüge dieser Position können indessen gefüttert sein. Es ist zu beachten, dass, anders als Pos. 6114, diese Position auch gesondert gestellte geschneiderte Westen, nicht aus Gewirken und nicht aus Gestricken, umfasst. Zu dieser Position gehört ebenfalls Meterware, die in regelmäßigen Abständen nicht verkreuzte Fäden aufweist und aus der durch einfaches Zerschneiden ohne weitere Bearbeitung Lendentücher hergestellt werden können. Einzelne Lendentücher gehören ebenfalls zu dieser Position.

### Pos. 6211

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 424/89 der Kommission vom 20. Februar 1989 1) (RV L 424/89): Hat bei Trainingsanzügen der KN-Code 6112 und 6211 das Teil, das dazu bestimmt ist, den Oberkörper zu bedecken, vorn eine durchgehende Öffnung, muss diese mit einem Reißverschluss, Druckknöpfen oder einem Klettverschluss versehen sein. Wenn jedoch die Öffnung vorn nicht durchgehend ist, darf sie auch mit Knöpfen jeder Art versehen sein, vorausgesetzt, die Öffnung ist nicht länger als ein Drittel der Länge des Kleidungsstücks, gemessen vom Halsausschnitt. Verordnung (EWG) Nr. 2507/91 der Kommission vom 20. August 1991 2) (RV L 2507/91): 2. Einteiliges Kleidungsstück aus Gewebe (100 % Baumwolle), enganliegend in der Taille, sowohl den Ober- als auch den Unterkörper bedeckend, oberhalb der Knie endend, jedes Bein einzeln umhüllend. …

### Pos. 6211

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Sechste Kammer) vom 6. September 2012 - AZ.: C-524/11 - Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Strampelsäcke wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder aus Baumwolle“ in die Unterposition 6209 2000 einzureihen sind, wenn sie aufgrund ihrer Größe für Kinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger geeignet sind. …

### Pos. 6211

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9. Mai 2000 Az.: VII R 14/99 1. NV: Die Möglichkeit, dass kurze Hosen unterschiedslos als Freizeithose oder Badehose getragen werden können, schließt eine Tarifierung als Badehose aus. 2. NV: Die Feststellung, ob kurze Hosen anhand der bei der Einfuhr vorliegenden objektiven Merkmale als Badehosen anzusehen sind, richtet sich unter anderem nach dem Schnitt, der Zusammensetzung und gegebenenfalls nach der Aufmachung der Ware. Aus den Gründen: Tatbestand: ... Die Revisionsklägerin (Klägerin) ließ beim Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) im Jahr 199.. "Herrenschwimmshorts" chinesischen Ursprungs unter der Unterposition 6211 11 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zum freien Verkehr abfertigen. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6211.49.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 6211.49.00.00.0 umfasst Trainingsanzüge, andere Kleidung für Frauen oder Mädchen, aus anderen Spinnstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6211.49.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6211.49.00.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6211.49.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621149. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6211.49.00.00.0?

6211.49.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6211.49.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6211.49.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6211 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung > 621149 aus anderen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6211.49.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6211.49.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DE5016/16-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6211.49.00.00.0?

Warennummer 6211.49.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/62114900000 verlinken.
