# Zolltarifnummer 6214.30.00.90.0: Schals, andere

> Die Zolltarifnummer 6214.30.00.90.0 steht für Schals, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/62143000900
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6214.30.00.90.0
- Drittlandszollsatz: 8 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  - 6214 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
    - 6214.30 aus synthetischen Chemiefasern
      - 6214.30.00 aus synthetischen Chemiefasern
        - 6214.30.00.90 andere
          - 6214.30.00.90.0 Schals, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI26979/23-1** (DE): Schal, sog. bedruckbarer Polyesterschal mit Fransen, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in den Abmessungen von ca. 138 cm x 15 cm, -- doppelt gearbeitet; aus einem ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Gewebe aus 100 % Polyester (synthe- tische Chemiefasern), -- an einer Längsseite zusammengenäht, an den Schmalseiten mit aufgenähten Fransen verziert, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Schal, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI23013/22-1** (DE): Schal, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel mit bedrucktem Pappeinleger verpackt, -- in den Abmessungen von ca. 150 cm x 14,5 cm, -- aus einem ca. 0,1 mm dicken, bedruckten (schwarz-rot-gold) Gewebe aus Polyester (synthetische Chemiefasern), -- doppelt gearbeitet, an den Schmalseiten mit zusätzlich aufgenähten Fransen verziert (u. a. damit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Schal, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI16616/21-1** (DE): Schal, sog. Super-soft Webschal, Foto siehe Anlage, - rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 180 cm x 70 cm, - aus ca. 0,8 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Che- miefasern), - an den Längsseiten mit echter Webkante, an den Schmalseiten mit laut Antrag 10 cm langen Fransen aus gedrehten Fäden ausgestattet (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Schal, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI5252/20-1** (DE): Schal, sog. bedruckbarer Polyesterschal mit Fransen, Art. FAN-SCHAL, - in den Abmessungen von ca. 138 cm x 15 cm, - doppelt gearbeitet; aus einem ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Gewebe aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - an einer Längsseite zusammengenäht, an den Schmalseiten mit aufgenähten Fransen verziert (u. a. damit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Schal, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI51028/19-1** (DE): Halstücher, sog. Jongliertücher, Art. 15535, 15536, 15537, 15538 , Foto siehe Anlage, - jeweils ein Tuch in einem Polybeutel mit bedrucktem Pappaufhänger verpackt, - in quadratischer Form mit den Abmessungen: ca. 140 cm x 140 cm, - aus jeweils ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen, durchscheinenden Geweben aus laut Antrag 100% Nylon (synthetische Chemiefasern), - an den Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Halstuch, somit keine Ware der Position 6307 oder des Kapitels 95. "Halstücher aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI54198/18-1** (DE): Umschlagtuch, sog. Satin-Schal, Foto siehe Anlage, - annähernd in elliptischer Form, mit spitz zulaufenden Enden, in den max. Abmessungen von ca. 200 cm x 71 cm, - aus ca. 1,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - an den Rändern mit Überwendlichnähten gesäumt (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Umschlagtuch, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI33719/18-1** (DE): Zusammenstellung, bestehend aus einem Fan-Schal, zwei Autoflaggen und zwei Außenspiegelüberzügen, sog. Fan-Set, Foto siehe Anlage, - in einer gemeinsamen Umschließung (Polybeutel) für den Einzelverkauf aufgemacht, - die Waren dienen weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit und stellen somit keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) dar; somit sind die drei Warengruppen getrennt voneinander einzureihen, - Fan-Schal: -- doppellagig; aus einem ca. 0,1 mm dicken, bedruckten (schwarz-rot-gold; mehrere Schriftzüge "GERMANY") Gewebe aus augenscheinlich synthetischen Chemiefasern, -- an einer Längsseite zusammengenäht, an den Schmalseiten mit zusätzlich aufgenähten Fransen verziert (u. a. damit konfektioniert), -- in den Abmessungen von ca. 145 cm x 14 cm, -- ohne Hinweise auf Handarbeit. "Schal, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI21990/18-1** (DE): Schal, Foto siehe Anlage, - rechteckig, mit den Abmessungen von ca. 156 cm x 18 cm, - aus einem dreilagigen, abgeteilt versteppten Verbunderzeugnis; mit einer Innen- und Außenlage aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 65 % Nylon und 35% Polyester (beides synthetische Chemiefasern) und einer Zwischenlage aus Wattierungsstoff, - an den Rändern mit einem schmalen Band aus Geweben eingefasst, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Schal, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern, nicht handgearbeitet"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6214

Zu Unterposition 6214 10 bis 6214 90 1. Umschlagtuch aus besticktem Gewebe, rechteckig, konfektioniert und gebrauchsfertig (unmittelbar durch Sticken fertiggestellt). Das Umschlagtuch ist Teil einer Warenzusammenstellung, zu der noch ein rechteckiges, besticktes Stück Gewebe gehört, das in keiner Weise konfektioniert ist. Die beiden Waren sind in einer Verpackung für den Einzelverkauf aufgemacht und das Stück Gewebe ist zur Herstellung von Kleidungsstücken (mehr als einem) bestimmt. Siehe auch Avis 5810 91 bis 5810 99/2.

### Pos. 6214

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 559/95 der Kommission vom 13. März 19951) (RV L 559/95), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): Rechteckiges, leichtes Gewebe aus 100 % Baumwolle mit den Abmessungen 105 x 180 cm, an zwei Seiten gesäumt und mit echten Webkanten an den beiden anderen Seiten: Dieses Gewebe weist im Mittelteil aufgedruckte mehrfarbige Verzierungen sowie einen einfarbigen Aufdruck an den Längskanten auf (Umschlagtuch). (Siehe Foto Nr. 5282)). Unterposition 6214 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6214, 6214 90 und 6214 90 00. …

### Kapitel 62

1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …

### Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6214.30.00.90.0?

Die Zolltarifnummer 6214.30.00.90.0 umfasst Schals, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6214.30.00.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 6214.30.00.90.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6214.30.00.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621430. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6214.30.00.90.0?

6214.30.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6214.30.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

6214.30.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6214 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren > 621430 aus synthetischen Chemiefasern > 62143000 aus synthetischen Chemiefasern > 6214300090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6214.30.00.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6214.30.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI26979/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6214.30.00.90.0?

Warennummer 6214.30.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/62143000900 verlinken.
