# Zolltarifnummer 6217.10.00.90.0: Bekleidungszubehör, andere

> Die Zolltarifnummer 6217.10.00.90.0 steht für Bekleidungszubehör, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/62171000900
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6217.10.00.90.0
- Drittlandszollsatz: 6,3 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  - 6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212
    - 6217.10 Bekleidungszubehör
      - 6217.10.00 Bekleidungszubehör
        - 6217.10.00.90 andere
          - 6217.10.00.90.0 Bekleidungszubehör, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 6,3 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI2988/26-1** (DE): Haargummis, Foto siehe Anlage, - fünf Stück; laut Antrag gemeinsam auf einer Karte aufgemacht, - jeweils mit einer Dicke von ca. 4 mm und einem Außendurchmesser von ca. 5 , 5 cm, - aus einem elastischen Kautschukfaden mit quadratischem Querschnitt (Breite ca. 2 mm), mit einem gewirkten Überzug aus Spinnstoffen (Meterware der Position 5604), - an den Enden mit einer Hülse aus augenscheinlich Kunststoff zu einem Ring zusammengefügt (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - wird zum Zusammenhalten des Haares getragen, - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummis) aus Spinnstoffen, nicht aus Gewirken oder Gestricken, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI3003/26-1** (DE): Haargummis, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus drei Haargummis aus Meterwaren der Position 5604 (Ausführung 1) und zwei Haargummis aus Gewirken (Ausführung 2), - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt und laut Antrag gemeinsam auf einer Karte für den Einzelverkauf aufgemacht, - Haargummis (Ausführung 1): -- in drei unterschiedlichen Farben, -- jeweils mit einer Dicke von ca. 3 , 3 mm und einem Außendurchmesser von ca. 5 , 5 cm, -- aus einem elastischen Kautschukfaden mit quadratischem Querschnitt (Breite ca. 2 mm), mit einem gewirkten Überzug aus Spinnstoffen (Meterware der Position 5604), -- an den Enden mit einer Hülse aus augenscheinlich unedlem Metall zu einem Ring zusammen- gefügt (somit konfektioniert), -- ohne Hinweise auf Handarbeit, - Haargummis (Ausführung 2): -- jeweils in den Abmessungen von ca. 4 , 5 cm (Durchmesser) x 2 , 3 cm (Höhe, ausgerollt), -- aus einem bedruckten, schlauchförmigen, aufgerollten, elastischen Gewirke aus Spinnstoffen, -- auf Länge geschnitten; abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig (somit konfektioniert), - werden zum Zusammenhalten des Haares getragen, - in Anbetracht des textilen Charakters werden die Waren nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelle (selbstständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung von Kleidung darstellen, - insbesondere im Hinblick auf die Menge bestimmen die Haargummis der Ausführung 1 den wesentlichen Charakter der Warenzusammenstellung; somit keine Ware der Position 6117. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummis) aus Spinnstoffen, nicht aus Gewirken oder Gestricken, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI2995/26-1** (DE): Haarband, Foto siehe Anlage, - flachliegend von annähernd quadratischer Form, mittig mit einer runden Aussparung, mit Seitenlängen von ca. 22 cm, - doppelt gearbeitet; aus bedruckten Geweben aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemie- fasern), - ein elastisches Band enthaltend und dadurch gerafft, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - wird zum Zusammenhalten des Haares getragen, - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haarband), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI25076/25-1** (DE): Haargummis, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in zwei verschiedenen Farben, -- als dreißigteiliges Sortiment auf einer Pappkarte aufgebracht, -- mit einem Durchmesser von ca. 4 cm und einer Dicke von ca. 0,5 cm, -- aus einem elastischen Kautschukfaden, der mit einfarbigen Garnen aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern) umflochten ist (Meterware der Position 5604), -- an den Enden durch Zusammenkleben zu einem Ring zusammengefügt, -- wird zum Zusammenhalten des Haares getragen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelles (selbständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummis) aus Spinnstoffen, nicht aus Gewirken oder Gestricken, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI18229/25-1** (DE): Armblätter, Foto siehe Anlage, - in den max. Abmessungen von ca. 14 cm x 10 cm, - aus vier annähernd halbmondförmigen Zuschnitten aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, die im Innenbogenbereich zu einem doppelt gearbeiteten "Flügelpaar" zusammengenäht und im Außenbogenbereich mit Überwendlichnähten gesäumt sind; jeweils mit einer Zwischenlage aus einer Kunststofffolie, - u. a. durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - wird auf die Achselnaht von Kleidungsstücken genäht und dient dem Schutz des Kleidungsstücks vor Schweißflecken, - individuelles (selbständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt, - aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware der Position 6117, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang verleihen die Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Armblätter), aus Geweben, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI5292/25-1** (DE): Rosette, sog. Orden zum Anstecken, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit einem bedruckten Pappaufhänger verpackt, - bestehend aus einfarbigen Bändern aus Geweben aus augenscheinlich Chemiefasern, die in Art einer Rosette auf eine runde Platte aus Kunststoff aufgeklebt sind; mit einem Durchmesser von ca. 8 cm, - an der Platte aus Kunststoff sind zwei ca. 8 cm lange und 2,5 cm breite, an den Schmalseiten zackenförmig zugeschnittene, gewebte Bänder angebracht, - in der Mitte mit einer aufgeklebten, runden Aluminiumplatte, die mit einem bedruckten Zuschnitt aus Pappe überzogen ist, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - kann mit Hilfe einer Nadel aus unedlem Metall an Kleidung befestigt werden, - individuelles (selbständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt, - im Hinblick auf den Umfang bestimmen die gewebten Bänder den Charakter der Ware, damit keine Ware der Position 7117. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Rosette), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI61147/24-1** (DE): Haargummi, sog. Großes, schwarzes Haargummi, Art.-Nr. 110937, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als 5er Set aufgemacht, - in flachliegendem Zustand mit einem Außendurchmesser von ca. 9,5 cm, - aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - ein elastisches Band enthaltend und dadurch gerafft, - durch schlauch- und ringförmiges Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - wird zum Zusammenhalten des Haares getragen, - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummi), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
- **DEBTI61149/24-1** (DE): Haargummi, sog. Kleines, schwarzes Haargummi, Art.-Nr. 111130, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als 5er Set aufgemacht, - in flachliegendem Zustand mit einem Außendurchmesser von ca. 7 cm, - aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - ein elastisches Band enthaltend und dadurch gerafft, - durch schlauch- und ringförmiges Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - wird zum Zusammenhalten des Haares getragen, - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummi), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6217

Zu Unterposition 6217 1000 Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80 gelten sinngemäß.

### Pos. 6217

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 926/2004 der Kommission vom 26. April 20041) (RV L 926/2004), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 2. Konfektionierte Ware aus einem ringförmig zusammengenähten Gewebe, bestehend aus einem elastischem Bändchen, das von einem Gewebe aus Chemiefasern umschlossen wird. (Haarband) (siehe Fotografie Nr. 630) Unterposition 6217 10 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6217, und 6217 10 00. In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z. B. …

### Pos. 6217

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Urteil des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz vom 22. März 2001 Az.: 6 K 3451/98Z Aus den Gründen: … Tatbestand: Die Klägerin beantragte am ... bei ...die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als Gürtel mit Gürtelschnalle bezeichnete Ware. Die beklagte Verwaltungsbehörde erteilte am ... die vZTA ..., in der die Ware als „anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör“ (Gürtel für Kinder) der Position 6217 1000 900 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zugewiesen wurde. Nach Auffassung der Klägerin ist die Ware als „andere Ware aus Kunststoff“ in die Codenummer 3926 4000 einzureihen. Die Gürtel bestehen ... aus 2,5 cm breiten, elastischen, einfarbigen Spinnstoff – Geweben, die an den Schmalseiten durch Umschlagen und Festnähen gesäumt und mit einer Metallöse zum Einhaken versehen sind. …

### Pos. 6217

Zu Unterposition 6217 1000: Bekleidungszubehör sind individuelle (selbständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung oder Verzierung von Kleidung darstellen. (entfallen) bis Zu dieser Position gehören gewebte Lätzchen für Erwachsene von rd. 70 x 45 cm Größe mit abgerundeten Ecken, mit Rändern, die in der Regel in einen Saum oder genähten Fadenlauf münden, und mit Bändern zur Befestigung am Hals oder Stofflaschen mit Druckknöpfen bzw. Klettverschluss. Die Waren bestehen gewöhnlich überwiegend aus Baumwolle. (Ergebnis der Beratung der 453. Sitzung im Ausschuss für den Zollkodex, 20. Juni 2008). Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 172. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6217.10.00.90.0?

Die Zolltarifnummer 6217.10.00.90.0 umfasst Bekleidungszubehör, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6217.10.00.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 6217.10.00.90.0 beträgt 6,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6217.10.00.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621710. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6217.10.00.90.0?

6217.10.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6217.10.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

6217.10.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 > 621710 Bekleidungszubehör > 62171000 Bekleidungszubehör > 6217100090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6217.10.00.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6217.10.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI2988/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6217.10.00.90.0?

Warennummer 6217.10.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/62171000900 verlinken.
