# Zolltarifnummer 6217.90.00.00: Teile

> Die Zolltarifnummer 6217.90.00.00 steht für Teile. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/6217900000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6217.90.00.00
- Drittlandszollsatz: 12 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  - 6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212
    - 6217.90 Teile
      - 6217.90.00.00 Teile

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI24457/25-1** (DE): Teile von Kleidung, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- paarweise in einem bedruckten Pappaufhänger verpackt, -- annähernd in Form eines Ellipsenviertels, in den max. Abmessungen (gerade Seiten) von ca. 18 cm x 14 cm, -- aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus 50 % Baumwolle und 50 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- an der geraden Längsseite offen und am Rand mit einem angenähten, ca. 3,5 cm breiten Zuschnitt aus einfarbigen Geweben aus 100 % Baumwolle versehen, die zum Aufbügeln auf der Innenseite eine Klebeschicht aufweisen, -- an der Schmalseite umgeschlagen und am Rand der abgerundeten Längsseite mit Überwendlich- nähten zu einer Tasche zusammengenäht, -- ersetzt eine beschädigte Hosentasche, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich aufgrund der speziellen Form und Beschaffenheit als konfektionierte Ware und als erkennbares Teil von Kleidung dar. "Teile von Kleidung, aus Spinnstoffen, andere als solche der Position 6212"
- **DEBTI50477/24-1** (DE): Teil von Kleidung, sog. Quick-Gesäß-Hosentasche, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- mit einem bedruckten Pappaufhänger in einem Polybeutel verpackt, -- annähernd trapezförmig, in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 17,5 cm bzw. 20,5 cm x 13,5 cm, -- aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus 50 % Baumwolle und 50 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- an der größeren Längsseite offen und am Rand mit einem angenähten, ca. 3,5 cm breiten Zuschnitt aus einfarbigen Geweben aus Spinnstoffen versehen, die zum Aufbügeln auf der Innenseite Klebepunkte aufweisen, -- an den übrigen Rändern mit Überwendlichnähten zu einer Tasche zusammengenäht, -- ersetzt in einer Hose eine beschädigte Gesäßtasche, - u. a. durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich aufgrund der speziellen Form und Beschaffenheit als erkennbares Teil von Kleidung dar. "Teil von Kleidung, aus Spinnstoffen, anderes als solche der Position 6212"
- **DEBTI50521/24-1** (DE): Teile von Kleidung, sog. Quick ein Paar Hosentaschen, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- paarweise mit einem bedruckten Pappaufhänger in einem Polybeutel verpackt, -- annähernd in Form eines Ellipsenviertels, in den max. Abmessungen (gerade Seiten) von ca. 17,5 cm x 20 cm, -- aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus 50 % Baumwolle und 50 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- an der geraden Längsseite offen und am Rand mit einem angenähten, ca. 3,5 cm breiten Zuschnitt aus einfarbigen Geweben aus Spinnstoffen versehen, die zum Aufbügeln auf der Innenseite eine Klebeschicht aufweisen, -- an der Schmalseite umgeschlagen und am Rand der abgerundeten Längsseite mit Über- wendlichnähten zu einer Tasche zusammengenäht, -- ersetzen beschädigte Hosentaschen, - u. a. durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich aufgrund der speziellen Form und Beschaffenheit als erkennbares Teil von Kleidung dar. "Teile von Kleidung, aus Spinnstoffen, andere als solche der Position 6212"
- **DEBTI50522/24-1** (DE): Teil von Kleidung, sog. Jackentasche zum Aufbügeln, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- mit einem bedruckten Pappaufhänger in einem Polybeutel verpackt, -- annähernd trapezförmig, in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 14 cm bzw. 18 cm x 10,5 cm, -- aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus 50 % Baumwolle und 50 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- an der größeren Längsseite offen und am Rand mit einem angenähten, ca. 3,5 cm breiten Zuschnitt aus einfarbigen Geweben aus Spinnstoffen versehen, die zum Aufbügeln auf der Außenseite eine Klebeschicht aufweisen, -- an der kürzeren Schmalseite umgeschlagen und an den übrigen Rändern mit Überwend- lichnähten zu einer Tasche zusammengenäht, -- ersetzt eine beschädigte sog. Sakko-Tasche, - u. a. durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich aufgrund der speziellen Form und Beschaffenheit als erkennbares Teil von Kleidung dar. "Teil von Kleidung, aus Spinnstoffen, anderes als solche der Position 6212"
- **DEBTI28232/21-1** (DE): Teile von Kleidung, sog. Ersatz-Hosentaschen, Foto siehe Anlage, - paarweise in einem bedruckten Pappaufhänger verpackt, - annähernd in Form eines Ellipsenviertels, in den max. Abmessungen (gerade Seiten) von ca. 15 cm x 19 cm, - aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 50 % Baumwolle und 50 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - an der geraden Längsseite offen und am Rand mit einem angenähten, ca. 3,5 cm breiten Zuschnitt aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle versehen, die zum Aufbügeln auf der Innenseite eine Klebeschicht aufweisen, - an der Schmalseite umgeschlagen und am Rand der abgerundeten Längsseite mit Überwendlich- nähten zu einer Tasche zusammengenäht (u. a. somit konfektioniert), - ersetzt laut Antrag eine beschädigte Hosentasche, - stellt sich aufgrund der speziellen Form und Beschaffenheit als erkennbares Teil von Kleidung dar. "Teile von Kleidung, aus Spinnstoffen, andere als solche der Position 6212"
- **DEBTI28082/21-1** (DE): Teile von Kleidung, sog. Quick-Ein-Paar-Hosentaschen, Foto siehe Anlage, - paarweise mit einem bedruckten Pappaufhänger in einem Polybeutel verpackt, - annähernd in Form eines Ellipsenviertels, in den max. Abmessungen (gerade Seiten) von ca. 17,5 cm x 20 cm, - aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 50 % Baumwolle und 50 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - an der geraden Längsseite offen und am Rand mit einem angenähten, ca. 3,5 cm breiten Zuschnitt aus einfarbigen Geweben aus Spinnstoffen versehen, die zum Aufbügeln auf der Innenseite eine Klebeschicht aufweisen, - an der Schmalseite umgeschlagen und am Rand der abgerundeten Längsseite mit Überwendlich- nähten zu einer Tasche zusammengenäht (u. a. somit konfektioniert), - ersetzt laut Antrag eine beschädigte Hosentasche, - stellt sich aufgrund der speziellen Form und Beschaffenheit als erkennbares Teil von Kleidung dar. "Teile von Kleidung, aus Spinnstoffen, andere als solche der Position 6212"
- **DEBTI28231/21-1** (DE): Teil von Kleidung, sog. Quick-Sakko-Tasche, Foto siehe Anlage, - mit einem bedruckten Pappaufhänger in einem Polybeutel verpackt, - annähernd trapezförmig, in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 14 cm bzw. 18 cm x 10,5 cm, - aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 50 % Baumwolle und 50 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - an der größeren Längsseite offen und am Rand mit einem angenähten, ca. 3,5 cm breiten Zuschnitt aus einfarbigen Geweben aus Spinnstoffen versehen, die zum Aufbügeln auf der Außenseite eine Klebeschicht aufweisen, - an der kürzeren Schmalseite umgeschlagen und an den übrigen Rändern mit Überwendlichnähten zu einer Tasche zusammengenäht (u. a. somit konfektioniert), - ersetzt laut Antrag eine beschädigte sog. Sakko-Tasche, - stellt sich aufgrund der speziellen Form und Beschaffenheit als erkennbares Teil von Kleidung dar. "Teil von Kleidung, aus Spinnstoffen, anderes als solche der Position 6212"
- **DEBTI28227/21-1** (DE): Teil von Kleidung, sog. Quick-Gesäß-Hosentasche, Foto siehe Anlage, - mit einem bedruckten Pappaufhänger in einem Polybeutel verpackt, - annähernd trapezförmig, in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 17,5 cm bzw. 20,5 cm x 13,5 cm, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 50 % Baumwolle und 50 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - an der größeren Längsseite offen und am Rand mit einem angenähten, ca. 3,5 cm breiten Zuschnitt aus einfarbigen Geweben aus Spinnstoffen versehen, die zum Aufbügeln auf der Innenseite Klebepunkte aufweisen, - an den übrigen Rändern mit Überwendlichnähten zu einer Tasche zusammengenäht (u. a. somit konfektioniert), - ersetzt laut Antrag in einer Hose eine beschädigte Gesäßtasche, - stellt sich aufgrund der speziellen Form und Beschaffenheit als erkennbares Teil von Kleidung dar. "Teil von Kleidung, aus Spinnstoffen, anderes als solche der Position 6212"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6217

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehört konfektioniertes Bekleidungszubehör, anderes als aus Gewirken oder Gestricken, das weder in den vorhergehenden Positionen dieses Kapitels noch an anderer Stelle der Nomenklatur genannt oder inbegriffen ist. Ebenso zu dieser Position gehören Teile von Kleidungsstücken oder Bekleidungszubehör, andere als aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Teile von Waren der Pos. 6212. Zu dieser Position gehören unter anderem: 1) Schweißblätter, im Allgemeinen aus kautschutierten oder mit einer Zwischenlage aus Kautschuk versehenen Geweben (Schweißblätter ganz aus Kunststoff oder Kautschuk gehören zu Pos. 3926 bzw. 4015). …

### Pos. 6217

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 926/2004 der Kommission vom 26. April 20041) (RV L 926/2004), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 2. Konfektionierte Ware aus einem ringförmig zusammengenähten Gewebe, bestehend aus einem elastischem Bändchen, das von einem Gewebe aus Chemiefasern umschlossen wird. (Haarband) (siehe Fotografie Nr. 630) Unterposition 6217 10 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6217, und 6217 10 00. In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z. B. …

### Pos. 6217

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Urteil des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz vom 22. März 2001 Az.: 6 K 3451/98Z Aus den Gründen: … Tatbestand: Die Klägerin beantragte am ... bei ...die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als Gürtel mit Gürtelschnalle bezeichnete Ware. Die beklagte Verwaltungsbehörde erteilte am ... die vZTA ..., in der die Ware als „anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör“ (Gürtel für Kinder) der Position 6217 1000 900 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zugewiesen wurde. Nach Auffassung der Klägerin ist die Ware als „andere Ware aus Kunststoff“ in die Codenummer 3926 4000 einzureihen. Die Gürtel bestehen ... aus 2,5 cm breiten, elastischen, einfarbigen Spinnstoff – Geweben, die an den Schmalseiten durch Umschlagen und Festnähen gesäumt und mit einer Metallöse zum Einhaken versehen sind. …

### Kapitel 62

1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 6217.90.00.00.0 Teile

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6217.90.00.00?

Die Zolltarifnummer 6217.90.00.00 umfasst Teile. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6217.90.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 6217.90.00.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6217.90.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621790. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6217.90.00.00?

6217.90.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6217.90.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

6217.90.00.00 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 > 621790 Teile. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6217.90.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6217.90.00.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI24457/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6217.90.00.00?

TARIC-Code 6217.90.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/6217900000 verlinken.
