# Zolltarifnummer 6304.93.00.10: Andere Waren zur Innenausstattung, aus Vliesstoffen

> Die Zolltarifnummer 6304.93.00.10 steht für Andere Waren zur Innenausstattung, aus Vliesstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/6304930010
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6304.93.00.10
- Drittlandszollsatz: 12 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  - 6304 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
    - 6304.93 aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)
      - 6304.93.00 andere, aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)
        - 6304.93.00.10 Andere Waren zur Innenausstattung, aus Vliesstoffen

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI19998/26-1** (DE): Akustikelement zur Schallabsorption, Foto siehe Anlage, - von hexagonaler Form; in den Abmessungen (L x B x H) von ca. 30 cm x 26 cm x 1 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen der Position 5603 aus synthetischen Chemiefasern, somit nicht aus Filz, - anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, mit angeschrägten Kanten (somit konfektioniert), - soll laut Antrag an der Wand befestigt werden und dient dazu den Schall zu reduzieren und somit die Sprachverständlichkeit in Räumen zu verstärken (u. a. damit keine Ware der Position 9404), - kennzeichnet sich aufgrund der eindeutig raumbezogenen Funktion als Ware zur Innen- ausstattung, somit keine Ware der Position 6307. "Andere Ware zur Innenausstattung (Akustikelement zur Schallabsorption), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus synthetischen Chemiefaser, aus Vliesstoffen"
- **DEBTI12554/26-1** (DE): Platzset, Foto siehe Anlage, - rund zugeschnitten (somit konfektioniert), mit einem Durchmesser von ca. 37 , 5 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus genadelten und mit Bindemitteln bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern, - mit Aufdrucken verziert, - soll als Platzset für z. B. Teller bei Tisch verwendet werden; wird insbesondere wegen des Materials üblicherweise nicht gewaschen und kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungs- zwecks als Ware zur Innenausstattung, somit keine Tischwäsche der Position 6302. "Andere Ware zur Innenausstattung (Platzset), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DEBTI12528/26-1** (DE): Tischset, Foto siehe Anlage, - annähernd rund (somit konfektioniert); mit einem Durchmesser von ca. 32 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus genadelten und mit Bindemitteln bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern (aus laut Antrag 100 % Polyester), somit keine Ware aus Filz, - mit ausgestanzten, österlichen Motiven gestaltet, - dient als dekorativer Untersetzer für z. B. Gläser, Vasen oder Teller bei Tisch; wird insbesondere wegen des Materials üblicherweise nicht gewaschen und kennzeichnet sich aufgrund des Ver- wendungszwecks als Ware zur Innenausstattung, somit keine Tischwäsche der Position 6302, - mit eigenem Gebrauchswert, somit keine Ware der Position 9505. "Andere Ware zur Innenausstattung (Tischset), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DEBTI8185/26-1** (DE): Sitz- und Arbeitsunterlage, Foto siehe Anlage, - rund zugeschnitten (somit konfektioniert; u. a. damit keine Ware der Position 5602), mit einem Durchmesser von ca. 25 , 5 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus ca. 0 , 5 cm dicken, genadelten und mit Bindemitteln bzw. Binde- fasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - mit einem eingeprägten Firmenlogo versehen, - soll laut Antrag als vielseitige Sitz- und Tischauflage verwendet werden; wird insbesondere wegen des Materials üblicherweise nicht gewaschen und kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungszwecks als Ware zur Innenausstattung, somit keine Ware der Position 6302. "Andere Ware zur Innenausstattung, aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, andere als in den Unterpositionen (HS) 6304 11 bis 6304 20 genannte, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **CZBTI51/256798/2025-300000-ZI/01** (CZ): Dle deklarovaných údajů se jedná o tzv. zvukovou stěnu, zhotovenou z netkané textilie, určenou k uchycení na desku stolu. Výrobek je určen k použití v interiéru, především v kancelářích, studovnách nebo obdobných prostorech, pro zlepšení akustického komfortu a zajištění vizuálního soukromí mezi jednotlivými pracovními stanicemi. Materiál: netkaná polyesterová textilie, ocel.
- **DEBTI16313/25-1** (DE): Akustikelemente zur Schallabsorption, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in unterschiedlichen Farben, Abmessungen und Stärken, - in verschiedenen Formen zugeschnitten [nahezu quadratisch oder rechteckig (jeweils mit abgerundeten Ecken), dreieckig, trapezförmig, sechseckig oder rhombisch]; veranschaulicht durch ein ca. 18,7 mm dickes, rhombisches Muster (max. ca. 35 cm x 20 cm) und ein ca. 12,6 mm dickes, nahezu rechteckiges Muster mit abgerundeten Ecken (max. ca. 28 cm x 18 cm), - aus Vliesstoffen der Position 5603 aus synthetischen Chemiefasern (somit keine Ware des Kapitels 39), - in anderer als (nur) quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten, somit konfektioniert, - dienen im Wesentlichen dazu, den Schall zu reduzieren und somit die Sprachverständlichkeit in Räumen zu verstärken, - erfüllen nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Positionen 9403 oder 9404, - kennzeichnen sich aufgrund der eindeutig raumbezogenen Funktion als Waren zur Innenaus- stattung. "Andere Waren zur Innenausstattung (Akustikelemente zur Schallabsorption), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DEBTI25779/24-1** (DE): Untersetzer, sog. Filz-Untersetzer aus Polyester, Abbildung siehe Anlage, - laut Antrag: -- in zwei verschiedenen Ausführungen und Größen, jeweils in einem Polybeutel verpackt, -- annähernd quadratisch, mit abgerundeten Ecken; in den Abmessungen von ca. 9,5 cm x 9,5 cm bzw. ca. 10 cm x 10 cm, -- aus genadelten und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen (somit nicht aus Filz) aus synthetischen Chemiefasern (Polyester), -- mit einer Aussparung bzw. ohne Aussparung, -- mit verschiedenen Aufdrucken versehen, -- dient als Untersetzer z. B. für Gläser bei Tisch; - in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten, somit konfektioniert, - wird insbesondere wegen des Materials üblicherweise nicht gewaschen und kennzeichnet sich auf- grund des Verwendungszwecks und der Ausstattung als Ware zur Innenausstattung, somit keine Tischwäsche der Position 6302. "Andere Ware zur Innenausstattung (Untersetzer), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"
- **DEBTI15830/24-1** (DE): Tischset, sog. Filzuntersetzer, Art. 903121, Foto siehe Anlage, - rund zugeschnitten (somit konfektioniert), laut Antrag mit einem Durchmesser von 35 cm, - laut Untersuchungsergebnis aus genadelten und mit Bindemitteln bzw. Bindefasern verfestigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern, somit keine Ware aus Filz, - mit einem großflächigen Aufdruck verziert, - soll als Tischset für z. B. Teller bei Tisch verwendet werden; wird insbesondere wegen des Materials üblicherweise nicht gewaschen und kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungs- zwecks als Ware zur Innenausstattung, somit keine Tischwäsche der Position 6302 und keine Ware der Position 6307. "Andere Ware zur Innenausstattung (Tischset), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Vliesstoffen, aus synthetischen Chemiefasern"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6304

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gegenstände zur Innenausstattung aus Spinnstoffen, ausgenommen Waren der vorhergehenden Positionen oder der Pos. 9404, für Wohnhäuser, öffentliche Gebäude, Theater, Kirchen usw. und ähnliche Waren zur Innenausstattung von Schiffen, Eisenbahnen, Flugzeugen, Wohnwagen, Autos und ähnlichen Beförderungsmitteln. Zu diesen Waren gehören Wandbehänge und Ausstattungen aus Spinnstoffen für Zeremonien (z. B. für Hochzeiten oder Begräbnisse); Moskitonetze oder Netze für Betten (einschließlich derjenigen, die in Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 63 genannt sind); Bettüberwürfe (andere als solche der Pos. 9404); Kissenbezüge, Schonbezüge für Möbel, Sesseldecken; Tischdecken (ausgenommen solche mit Merkmalen von Fußbodenbelägen – siehe Anm. …

### Pos. 6304

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 651/2007 der Kommission vom 8. Juni 2007 (ABL EU Nr. L 153, Seite 3) (RV L652/2007): 3. Ware aus Spinnstoffen zur Innenausstattung von Kraftfahrzeugen. Sie ist dazu bestimmt, auf Sitze von Kraftfahrzeugen gelegt zu werden und besteht aus einem mehrlagigen wattierten gesteppten Spinnstofferzeugnis mit Außenseiten aus einem Baumwollgewebe und einer Mittellage aus Vliesstoff, die als Polsterung dient. (Sitzbezug) (siehe Foto Nr. 642) Unterposition 6304 92 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6304 und 6304 92 00. Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6304, wonach Waren zur Innenausstattung Spinnstofferzeugnisse für Kraftfahrzeuge beinhalten. …

### Pos. 6304

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2006 Az.: 6 K 1952/04 Z Aus den Gründen: Tatbestand: Strittig ist die Tarifierung eines Kissenbezugs. Die Klägerin begehrte beim Beklagten die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft -vZTA- für die Einreihung eines als "pillow case …" bezeichneten Kissenbezugs von 41,7 mal 32,7 cm Größe aus 0,4 Millimeter dicken, einfarbig gelb-orangen Geweben aus 100%. Baumwolle, welcher durch Zusammennähen konfektioniert und an einer Längsseite mit einer gesäumten Öffnung zum Einstecken einer Kissenfüllung versehen ist, wobei an der Öffnung eine Lage des Stoffes ca. 10 cm 'nach innen umgeschlagen ist. Am Rand der umgeschlagenen Stofflage befindet sich, der Innenseite zugewandt, ein ca. 8 cm langer und 1 cm hoher, in blauer Farbe aufgedruckter Schriftzug. "…" mit entsprechendem Logo. …

### Pos. 6304

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Die hierher gehörenden Kissenbezüge zur Innenausstattung kennzeichnen sich dadurch, dass sie in der räumlichen Umgebung, in der sie verwendet werden, eine dekorative Wirkung entfalten, die so erheblich ist, dass eine gegebenenfalls mögliche weitere Verwendung als Bettwäsche zurücktritt (Zierkissenbezüge). Anhaltspunkte dafür, dass es sich um Kissenbezüge dieser Position handelt, können eines oder mehrere der folgenden Merkmale sein: - grob strukturierte, feste (steife) oder sehr feine, empfindliche Gewebe oder Gewirke/Gestricke des Kissenbezugs, - Stickereien (z. B. …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 6304.93.00.10.0 aus Vliesstoffen

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6304.93.00.10?

Die Zolltarifnummer 6304.93.00.10 umfasst Andere Waren zur Innenausstattung, aus Vliesstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6304.93.00.10?

Der Drittlandszollsatz für 6304.93.00.10 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6304.93.00.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630493. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6304.93.00.10?

6304.93.00.10 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6304.93.00.10 im Zolltarif eingeordnet?

6304.93.00.10 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6304 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404 > 630493 aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken) > 63049300 andere, aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken). Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6304.93.00.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6304.93.00.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI19998/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6304.93.00.10?

TARIC-Code 6304.93.00.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/6304930010 verlinken.
