# Zolltarifnummer 6305.39.00.10.0: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Vliesstoffen

> Die Zolltarifnummer 6305.39.00.10.0 steht für Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Vliesstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 7,2 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/63053900100
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6305.39.00.10.0
- Drittlandszollsatz: 7,2 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  - 6305 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
    - 6305.39 andere
      - 6305.39.00 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, andere
        - 6305.39.00.10 aus Vliesstoffen
          - 6305.39.00.10.0 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Vliesstoffen

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 7,2 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI12488/21-1** (DE): Beutel zu Verpackungszwecken, sog. Aufbewahrungs-/Transporthülle, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- annähernd zylinderförmig, mit einem Durchmesser der Grundfläche von ca. 20 cm und einer Höhe von ca. 27 cm, -- aus einfarbigen, thermisch verfestigten Vliesstoffen aus 100 % Polypropylen (synthetische Spinnstoffe), -- seitlich mit zwei Schlaufen versehen, die dem Einstecken eines PET-Rohres ("Entnahmehilfe"; nicht Gegenstand dieser vZTA) dienen, -- auf der Oberseite mit einer 2,5 cm langen Öffnung mit innenliegendem "Einfüllstutzen" aus Geweben, -- durch Zusammennähen konfektioniert, -- wird mit Polystyrolkügelchen befüllt, mit dem PET-Rohr zum Entnehmen des Füllmaterials ausgestattet und als "Nachfüllpack" für z. B. Kissenfüllungen verkauft, - kennzeichnet sich u. a. aufgrund des Materials und der Verwendung (Verkaufsverpackung von Polystyrolkügelchen) als Beutel zu Verpackungszwecken im Sinne der Position 6305, - u. a. aufgrund des Fassungsvermögens von unter 250 kg kein flexibler Schüttgutbehälter, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da weder namentlich im Positionswortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich. "Beutel zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, kein flexibler Schüttgutbehälter, aus Vliesstoffen"
- **DEBTI4623/19-1** (DE): Beutel zu Verpackungszwecken, sog. Transport- und Aufbewahrungstasche für Bettwaren, Foto siehe Anlage, - annähernd quaderförmig, in den Abmessungen (L x B x H): ca. 65 cm x 55 cm x 10 cm, - mit einer Rückseite und Schmalseiten aus Vliesstoffen aus laut Antrag Polypropylen (synthetische Spinnstoffe), - mit einer Vorderseite aus einer klarsichtigen Kunststofffolie (Meterware des Kapitels 39), - mit Randeinfassungen aus Vliesstoffen, - mit einer über drei Seiten verlaufenden Öffnung mit Reißverschluss, - auf der Oberseite mit zwei Ösen aus augenscheinlich unedlem Metall und zwei Tragegriffen aus Spinnstoff ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag als Aufbewahrungsbehältnis für Bettwaren zum Transport und zur Lagerung bis zum Verkauf, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmt der Vliesstoff aus synthetischen Spinnstoffen gegenüber dem Kunststoff den Charakter der Ware. "Beutel zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, anderer als in den Unterpositionen 6305 32 und 6305 33 genannte, aus Vliesstoffen"
- **DEBTI22916/17-1** (DE): Beutel zu Verpackungszwecken, sog. Stoffbeutel, Foto siehe Anlage, - annähernd rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag (L x B): ca. 62 cm x 37 cm, - aus 0,7 mm dicken Vliesstoffen aus laut Antrag Polypropylen (synthetische Spinnstoffe), - am oberen Rand mit einer Öffnung mit Tunnelzug, - durch Zusammennähen konfektioniert, - auf einer Seite mit einem aufgedrucktem Firmenlogo, - dient als Aufbewahrungsbehältnis für Sanitärartikel (sog. Kopfbrausen) zum Transport und zur Lagerung bis zum Verkauf, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist. "Beutel zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, anderer als in den Unterpositionen 6305 32 und 6305 33 genannte, aus Vliesstoffen"
- **DEBTI22917/17-1** (DE): Beutel zu Verpackungszwecken, sog. Stoffbeutel, Foto siehe Anlage, - veranschaulicht durch ein Warenmuster in anderen Abmessungen, - annähernd rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag (L x B): ca. 42 cm x 42 cm, - aus 0,7 mm dicken Vliesstoffen aus laut Antrag Polypropylen (synthetische Spinnstoffe), - am oberen Rand mit einer Öffnung mit Tunnelzug, - durch Zusammennähen konfektioniert, - auf einer Seite mit einem aufgedrucktem Firmenlogo, - dient als Aufbewahrungsbehältnis für Sanitärartikel (sog. Kopfbrausen) zum Transport und zur Lagerung bis zum Verkauf, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist. "Beutel zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, anderer als in den Unterpositionen 6305 32 und 6305 33 genannte, aus Vliesstoffen"
- **DE24009/16-1** (DE): Beutel zu Verpackungszwecken, sog. Vliestasche mit Sichtfenster, Foto siehe Anlage, - annähernd rechteckig, in den Abmessungen (L x B): ca. 81 cm x 41 cm, - mit einer Rück- und einem Teil der Vorderseite aus Vliesstoffen aus synthetischen Spinnstoffen, - mit einem Teil der Vorderseite aus einer klarsichtigen Folie aus Kunststoff (Meterware des Kapitels 39), - mit Randeinfassungen aus kontrastfarbenen Vliesstoffen, - am oberen Rand mit einer Öffnung mit Reißverschluss sowie mit zwei Ösen aus augenscheinlich unedlem Metall und Tragegriffen aus Spinnstoff ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient als Aufbewahrungsbehältnis für Bettwaren zum Transport und zur Lagerung bis zum Verkauf, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmt der Vliesstoff aus synthetischen Spinnstoffen gegenüber dem Kunststoff den Charakter der Ware. "Beutel zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, anderer als in den Unterpositionen 6305 32 und 6305 33 genannte, aus Vliesstoffen"
- **DE10269/12-1** (DE): Beutel zu Verpackungszwecken, sog. Tyvek Verpackung, Foto siehe Anlage, - rechteckig, mit den Abmessungen von etwa 48 cm x 8,5 cm, - auf der einen Seite aus einer klarsichtigen Folie aus Kunststoff, - auf der anderen Seite aus etwa 0,2 mm dicken, einfarbigen Vliesstoffen der Position 5603 aus laut Antrag 100 % Polyethylen (synthetische Chemiefasern), sog. Tyvek, - an einer Schmalseite offen, an den anderen drei Seiten an den Rändern durch thermische Verfestigung zusammengefügt, somit konfektioniert, - die Beutel dienen laut Antrag als Verpackungs-/Sterilisationsbeutel für medizinische Extraktionsbeutel, sie werden üblicherweise zum Verpacken, zum Transport und zur Lagerung dieser Waren verwendet, - im Rahmen des Sterilisationsverfahrens tritt Gas durch den Vliesstoff und ermöglicht so die Sterilisation der darin enthaltenen Ware, die Kunststofffolie dient lediglich der Erkennbarkeit des Inhaltes, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmt der Vliesstoff aus Spinnstoffen den Charakter der Ware. "Beutel zu Verpackungszwecken aus Spinnstoffen, aus synthetischen Spinnstoffen, anderer als in den Unterpositionen 6305 32 bis 6305 33 genannte, aus Vliesstoffen"
- **DE1030/12-1** (DE): Beutel zu Verpackungszwecken, sog. Transport- und Aufbewahrungstasche für Bettwäsche, Foto siehe Anlage, - in den Abmessungen: etwa 55 cm x 40 cm x 14 cm, - mit folgendem Aufbau: -- die Vorderseite besteht aus einer klarsichtigen Kunststofffolie (Meterware des Kapitels 39), -- die Rückseite und die Seitenteile bestehen aus etwa 0,5 mm dickem Vliesstoff aus laut Antrag Polypropylen (synthetischer Spinnstoff), -- an den Nähten mit Streifen aus Vliesstoff eingefasst, -- durch Zusammennähen konfektioniert, -- oben: --- mit einer entlang der Schmalseiten und einer Längsseite reichenden Öffnung mit Reißverschluss, --- mit zwei Griffen aus Rundgeflechten, - dient (lt. Antrag) als Aufbewahrungsbehältnis für Bettwaren zum Transport und zur Lagerung bis zum Verkauf, - wird nach der Gesamtbeschaffenheit nicht vom Warenkreis der Position 4202 erfasst, - im Hinblick auf den Umfang und den Gesamteindruck verleiht der Vliesstoff aus Spinnstoffen gegenüber dem Kunststoff der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Beutel zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, kein flexibler Schüttgutbehälter, aus Vliesstoffen"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6305

Zu Unterposition 6305 39: 1. Tasche für Steppdecke („Quilt bag“), bestehend aus einer Vorderseite aus transparentem Polyethylen (0,10 mm dick), die anderen Seiten aus Vliesstoff (65 g/m²) aus künstlichen Spinnstoffen des Kapitels 56, einem Reißverschluss, einem Griff und einer Einfassung aus Vliesstoff (75 g/m²). Sie ist für die Verpackung von Steppdecken für den Verkauf bestimmt. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.

### Pos. 6305

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des FG Hamburg vom 24.1.2008 Az: 4 K 274/07 Aus den Gründen: Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der erhobenen Einfuhrabgaben. Die Klägerin beantragte am … 2002 und am … 2003 beim Beklagten die Überführung von … bzw. … Ballen einer als "Säcke aus Polypropylen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 120 g" unter der Codenummer 6305 32 89 00 0 1) angemeldeten Ware mit Ursprung in China zum freien Verkehr. Den Anmeldungen hinsichtlich der Tarifierung folgend, setzte der Beklagte die Einfuhrabgaben mit Bescheiden vom … 2002 und … 2003 in Höhe von … bzw. … fest. Ende 2004 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt, die mit Bericht vom … 2005 endete. Nach den im Prüfbericht enthaltenen Feststellungen sind die eingeführten Säcke in die Codenummer 6305 33 91 00 0 einzureihen. …

### Pos. 6305

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Verschiedene Typen von flexiblen Schüttgutbehältern dieser Position sind im folgenden abgebildet (Auszug aus dem RZZ-Dokument 36.687 vom 28. Juni 1991): Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 180. Sitzung entschieden, dass Säcke zur Lagerung und zum Transport von Pflanzenabfällen, die nachfolgendes Aussehen haben können, in die Position 6307 einzureihen sind: Warenbeschreibung So genannte Gartensäcke aus Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse von weniger als 5 mm Breite sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, der Anmerkung 2 a) 1 zu Kapitel 59, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63 und der Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI in die Position 6307 (KN-Code 6307 9098) einzureihen. …

### Kapitel 63

1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6305.39.00.10.0?

Die Zolltarifnummer 6305.39.00.10.0 umfasst Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Vliesstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6305.39.00.10.0?

Der Drittlandszollsatz für 6305.39.00.10.0 beträgt 7,2 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6305.39.00.10.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630539. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6305.39.00.10.0?

6305.39.00.10.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6305.39.00.10.0 im Zolltarif eingeordnet?

6305.39.00.10.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6305 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken > 630539 andere > 63053900 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, andere > 6305390010 aus Vliesstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6305.39.00.10.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6305.39.00.10.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI12488/21-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6305.39.00.10.0?

Warennummer 6305.39.00.10.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/63053900100 verlinken.
