# Zolltarifnummer 6306.29.00.00: Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, aus anderen Spinnstoffen

> Die Zolltarifnummer 6306.29.00.00 steht für Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, aus anderen Spinnstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/6306290000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6306.29.00.00
- Drittlandszollsatz: 12 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  - 6306 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen
    - 6306.29 aus anderen Spinnstoffen
      - 6306.29.00.00 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, aus anderen Spinnstoffen

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **FRBTIFR-BTI-2026-03809** (FR): Article composite, de type tonnelle de jardin, temporaire, pour usage extérieur, composé : - d'un toit en toile de tissu de lames synthétiques de matière plastique (Polyéthylène), d'une largeur apparente n’excédant pas 5 mm, enduit d'un film de Polyéthylène non perceptible à l'oeil nu. - d'une structure en tubes d'acier laqué démontables. Cet article conditionné pour la vente au détail est un dispositif temporaire qui n'est donc pas destiné à rester en place sur un point fixe. Dimensions : 1,95 x 2,95 mètres.
- **DEBTI12374/24-1** (DE): Zelt, sog. Großraumzelt 3 m x 6 m, Foto siehe Anlage, - mit einer Aufbauanleitung in Beuteln in zwei Pappkartons verpackt, noch nicht zusammen- gesetzt eingehend, mit Montagematerial, - als Garten-/Festzelt mit Satteldach gearbeitet, - mit einer rechteckigen Grundfläche; in den Abmessungen von laut Antrag: 3 m (B) x 6 m (L) x 2,85 m (H), - mit einer Grundkonstruktion aus laut Antrag Stahl, - mit einer Dachbespannung und 8 Seitenteilen aus ca. 0,2 mm dicken, buntgewebten sowie ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse aus laut Antrag Polyethylen mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm, die beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag: Polyethylen) laminiert sind (Meterware der Position 5903), - an den sechs Seitenteilen (laut Antrag 2 m x 1,9 m) der langen Seiten mit jeweils zwei sog. Kir- chenfenstern (laut Antrag 119 cm x 84 cm) aus klarsichtiger Kunststofffolie ausgestattet; an den zwei Seitenteilen der Giebelseiten (laut Antrag 3 m x 1,9 m) jeweils mit Reißverschlusstüren ver- sehen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Zelt, da die Ware das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht. "Zelt aus Spinnstoffen, aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse"
- **DEBTI46312/24-1** (DE): Zelt, sog. Ersatzdach für Großraumzelt 3 m x 6 m, Foto siehe Anlage, - zusammen mit Montagematerial und Aufbauanleitung in einem bedrucktem Pappkarton verpackt, - aus verschiedenen ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen, beidseitig mit einer Kunststofffolie (kein Zellkunststoff) laminierten Geweben der Position 5903 aus Streifen aus synthetischer Spinn- masse (laut Antrag: Polyethylen) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm; somit keine Ware des Kapitels 39, - an den Schmalseiten mit jeweils einem Fenster aus klarsichtiger Kunststofffolie, - entlang des unteren Randes mit Metallösen ausgestattet, - mit jeweils vier auf der Unterseite der Längsseiten angenähten, annähernd dreieckigen Zu- schnitten aus den o. g. Geweben ausgestattet; an der offenen Seite mit jeweils einer kurzen gewebten Schlaufe mit eingehängtem Metallhaken zur Befestigung am Gestell, - dreidimensional; als Dach eines Großraumzelts, welches das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht (Zelt der Unterposition 6306 29), gearbeitet, - mit einer Grundfläche in den Abmessungen von laut Antrag 3 m x 6 m, - an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (u. a. damit konfektioniert), - stellt sich als unvollständiges Zelt dar, das im vorliegenden Zustand die wesentlichen Be- schaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware aufweist (somit Einreihung wie die voll- ständige Ware). "Zelt, aus Spinnstoffen, aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse"
- **DEBTI12365/24-1** (DE): Zelt, sog. Pavillon, Foto siehe Anlage, - in zwei Ausführungen (einfarbige bzw. buntgewebte Seitenteile), - mit einer Aufbauanleitung in Beuteln in einem Pappkarton verpackt, noch nicht zusammen- gesetzt eingehend, mit Montagematerial (sog. Heringe und Seile), - als Gartenpavillon gearbeitet, - mit einer quadratischen Grundfläche; in den Abmessungen von laut Antrag: 3 m (B) x 3 m (L) x 2,5 m (H), - mit einer Grundkonstruktion aus laut Antrag Stahl, - mit einer Dachbespannung und zwei Seitenteilen aus ca. 0,2 mm dicken Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse aus laut Antrag Polyethylen mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm, die beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag: Polyethylen) laminiert sind (Meterware der Position 5903), - an den Seitenteilen (laut Antrag 2,95 m x 1,9 m) mit jeweils zwei sog. Kirchenfenstern (laut Antrag 119 cm x 84 cm) aus klarsichtiger Kunststofffolie ausgestattet, - an zwei Seiten offen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Zelt, da die Ware das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht. "Zelt aus Spinnstoffen, aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse"
- **DEBTI20667/23-1** (DE): Zelt, sog. Festzelt Almhütte, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt; noch nicht zusammengesetzt eingehend, mit Montage- material (Erdnägel, Abspannseile), - als Festzelt mit Walmdach gearbeitet; laut Antrag mit einer rechteckigen Grundfläche von 3 m x 6 m, - mit einer Grundkonstruktion aus laut Antrag Stahlrohren; mit Verbindungselementen und "Füßen" aus augenscheinlich Kunststoff, - mit einer Dachbespannung aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen Geweben aus Streifen aus synthe- tischer Spinnmasse (Polyethylen) mit einer augenscheinlichen Streifenbreite von weniger als 5 mm; die Gewebe weisen beidseitig einen Glanz auf, ein Bestreichen mit Kunststoff ist mit dem bloßen Auge jedoch nicht wahrnehmbar, - mit sechs Seitenteilen aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag Polyethylen) mit einer augenscheinlichen Streifenbreite von weniger als 5 mm, die einseitig mit einer bedruckten Folie aus Kunststoff laminiert sind (Meterware der Position 5903), - durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Zelt, da die Ware das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht. "Zelt aus Spinnstoffen, aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse"
- **DEBTI20682/23-1** (DE): Zelt, sog. Festzelt Rimini, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt; noch nicht zusammengesetzt eingehend, mit Montage- material (Erdnägel, Abspannseile), - als Festzelt mit Walmdach gearbeitet; laut Antrag mit einer rechteckigen Grundfläche von 3 m x 6 m und einer Höhe von 2,5 m, - mit einer Grundkonstruktion aus laut Antrag Stahlrohren; mit Verbindungselementen und "Füßen" aus augenscheinlich Kunststoff, - mit einer Dachbespannung und sechs Seitenteilen aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag Polyethylen) mit einer augenscheinlichen Streifenbreite von weniger als 5 mm, die augenscheinlich beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff laminiert sind (Meterware der Position 5903); die Seitenteile sind mit "Fenstern" aus klarsichtiger Kunststofffolie versehen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Zelt, da die Ware das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Gewebe aus Spinnstoffen gegenüber der Kunststofffolie den wesentlichen Charakter der Ware. "Zelt aus Spinnstoffen, aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse"
- **DEBTI9855/21-1** (DE): Zeltdach, sog. Ersatzdach für Großraumzelt, Foto siehe Anlage, - die Ware wird durch eine Abbildung und einen Stoffabschnitt veranschaulicht, - aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag: Polyethylen) mit einer augenscheinlichen Streifenbreite von weniger als 5 mm; die Gewebe weisen beidseitig einen Glanz auf, ein Bestreichen mit Kunststoff ist mit dem bloßen Auge jedoch nicht wahrnehmbar (somit kein Flächenerzeugnis des Kapitels 39), - laut Antrag: -- dreidimensional; als Dach eines Großraumzelts, welches das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht (Zelt der Unterposition 6306 29), gearbeitet, -- mit einer Grundfläche in den Abmessungen von laut Antrag 4 m x 8 m, -- an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (u. a. damit konfektioniert), - stellt sich als unvollständiges Zelt dar, das im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheits- merkmale der vollständigen Ware aufweist (somit Einreihung wie die vollständige Ware). "Zelt, aus Spinnstoffen, aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse"
- **DEBTI8239/21-1** (DE): Zelt, sog. Partyzelt, 3 m x 6 m, Foto siehe Anlage, - die Ware wird durch eine Abbildung und einen Stoffabschnitt veranschaulicht, - als Garten-/Festzelt mit Satteldach gearbeitet, noch nicht zusammengesetzt eingehend, - laut Antrag: -- mit einer rechteckigen Grundfläche von 298 cm x 589 cm und einer Höhe von 280 cm, -- mit einer Grundkonstruktion aus Stahl, -- mit einer Dachbespannung und vier Seitenteilen aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (Polyethylen) mit einer augenscheinlichen Streifenbreite von weniger als 5 mm; die Gewebe weisen beidseitig einen Glanz auf, ein Bestreichen mit Kunststoff ist mit dem bloßen Auge jedoch nicht wahrnehmbar (somit kein Flächenerzeugnis des Kapitels 39); an den zwei Längsseiten mit jeweils drei Fenstern aus klarsichtiger Kunststofffolie, -- an allen Seiten geschlossen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Zelt, da die Ware das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht, - im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung als Zelt bestimmt das Gewebe den Charakter der Ware, - aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware der Unterposition 6306 2200. "Zelt aus Spinnstoffen, aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6306

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehört eine Reihe von Waren aus Spinnstoffen, im Allgemeinen aus Gewebe, deren gemeinsame Charakteristik darin besteht, dass sie üblicherweise aus widerstandsfähigen, dicht strukturierten Flächenerzeugnissen hergestellt sind. 1. Planen sind Waren, die dazu bestimmt sind, im Freien lagernde oder auf Schiffen, Eisenbahnwagen, Lastwagen usw. verladene Waren gegen Witterungsunbilden zu schützen. Sie werden gewöhnlich aus beschichteten oder unbeschichteten Geweben aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen oder aus verhältnismäßig schweren Leinwand-/Canvasgeweben aus Hanf, Jute, Flachs oder Baumwolle hergestellt und sind wasserdicht. Die aus Leinwand/Canvas hergestellten werden gewöhnlich mit Teer oder Chemikalien wasserdicht und verrottfest gemacht. …

### Pos. 6306

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 1999 Az.: VII R 78/98 1. NV: Kommt es bei der Tarifierung von Waren --wie bei der EINREIHUNG von Gartenpavillons ins Kap.39 KN-- auf die Wahrnehmungsfähigkeit der mit der Tarifierung befassten Personen an, kann das FG von seiner eigenen Wahrnehmungsfähigkeit ausgehen, auch wenn es über keine spezielle Sachkunde auf diesem Gebiet verfügt. 2. NV: Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass das Bestreichen oder Überziehen eines Gewebes mit Kunststoff mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist, ist dies als Teil der tatsächlichen Würdigung für den BFH grundsätzlich nach § 118 Abs.2 FGO bindend. …

### Pos. 6306

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Aufgrund des Ergebnisses der 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - sind sog. Hängestühle/Hängesitze ohne gepolsterte Sitz- und Rückenflächen, bei denen sich eine individuelle Sitzfläche erst durch die Nutzung ergibt und die nicht auf den Boden gestellt, sondern mittels einer Aufhängevorrichtung aufgehängt werden, nach stofflicher Beschaffenheit und nicht als Sitzmöbel in Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Es handelt sich in solchen Fällen nicht um Sitze im Sinne der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 94. Klassische Schlafsäcke (keine Schlafkleidung) sind wie folgt einzureihen: a) Schlafsäcke ohne Füllung oder Polsterung: - für Betten (z. B. Jugendherbergsschlafsäcke) = Bettwäsche der Position 6302 (vgl. …

### Kapitel 63

1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 6306.29.00.00.0 Zelte, aus anderen Spinnstoffen

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6306.29.00.00?

Die Zolltarifnummer 6306.29.00.00 umfasst Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, aus anderen Spinnstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6306.29.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 6306.29.00.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6306.29.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630629. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6306.29.00.00?

6306.29.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6306.29.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

6306.29.00.00 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6306 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen > 630629 aus anderen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6306.29.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6306.29.00.00 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2026-03809. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6306.29.00.00?

TARIC-Code 6306.29.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/6306290000 verlinken.
