# Zolltarifnummer 6307.10: Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

> Die Zolltarifnummer 6307.10 steht für Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher. Für diese Codenummer ist im TARIC kein eigener Drittlandszollsatz hinterlegt; maßgeblich ist der Satz der zugehörigen Warennummer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/630710
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6307.10
- Drittlandszollsatz: keiner auf dieser Ebene
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  - 6307 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
    - 6307.10 Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DE769/14-1** (DE): Reinigungstuch, sog. Mikrofaser Duo-Küchenpad, Foto siehe Anlage, - rechteckig; mit den Abmessungen von ca. 22,5 cm x 18 cm, - dreilagig gearbeitet: -- eine Außenlage aus einem musterbildend mit Fasern aus lt. Antrag Polyamid beflockten und mit Bindemittel verfestigten Vliesstoff aus Chemiefasern, -- mit einer Mittellage aus Zellkunststoff (lt. Antrag: Polyurethan), -- die andere Außenlage aus einfarbigen Schlingengewirken aus lt. Antrag 87 % Polyester und 13 % Polyamid (beides synthetische Chemiefasern), -- die drei Lagen werden lt. Antrag nach dem Zuschneiden durch Nähte in Abständen von ca. 5 cm miteinander verbunden, -- an den Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt (u. a. somit konfektioniert), - dient der Reinigung im Haushalt. "Andere konfektionierte Ware (Reinigungstuch), aus Spinnstoffen"
- **DE8946/16-2** (DE): Bei der vorgelegten, als "Reinigungstuch" bezeichneten Ware handelt es sich um ein nahezu rechteckiges Reinigungstuch, bestehend aus einem Gewirke aus Spinnstoffen mit gezacktem Rand (somit konfektioniert), das auf einer Seite mit einem Firmenlogo bedruckt ist. Das Reinigungstuch ist in einem Umschlag aus bedruckter Pappe verpackt. Es befindet sich gemeinsam mit einem Objektivschutzdeckel (siehe vZTA DE 8946/16-3) und einer Gebrauchsanleitung (siehe vZTA DE 8946/16-4) in einer Versandverpackung (siehe vZTA DE 8946/16-1) für ein Spektiv (nicht Gegenstand dieser vZTA), das die eigentliche Hauptware darstellt. Da im maßgebenden Zeitpunkt das Spektiv jedoch noch nicht in der Versandverpackung enthalten ist, handelt es sich bei den vorgenannten, gemeinsam verpackten Waren nicht um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf. vertrauliche Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere konfektionierte Ware (Reinigungstuch), aus Spinnstoffen" zur Unterposition 6307 10 des Harmonisierten Systems.
- **DE10350/16-1** (DE): Reinigungshandschuh, sog. Schuhputzhandschuh, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit einer Banderole aus Papier verpackt, - annähernd rechteckig; mit einer abgerundeten Ecke, in den Abmessungen: ca. 16 cm x 13,5 cm, - aus ca. 0,8 mm dicken, einfarbigen, beidseitig gerauten Geweben aus Spinnstoffen, - an einer Längsseite umgeschlagen und an der anderen Längsseite sowie einer Schmalseite zusammengenäht (somit konfektioniert); an der anderen Schmalseite offen, so dass die Ware über die Hand gezogen werden kann, - an einer Längsseite mit einem angenähten gewebten Band als Aufhängeschlaufe versehen, - am unteren Rand gesäumt, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - soll in Art eines Handschuhs getragen werden und dient als Reinigungshandschuh zur Schuhreinigung, - u. a. aufgrund der Verarbeitung ohne ausgearbeiteten Daumen keine Handschuhe der Position 6216. "Andere konfektionierte Ware (Reinigungstuch), aus Spinnstoffen"
- **DE22712/12-1** (DE): Andere konfektionierte Ware (Reinigungstuch), sog. Microfasertuch, Foto siehe Anlage, - rechteckig; in den Abmessungen von ca. 18 cm x 15 cm, - aus ca. 0,4 mm dicken Gewirken aus Spinnstoffen, - mit Schriftzügen bedruckt, - an den Rändern zackenförmig geschnitten, damit konfektioniert, - soll u. a. als Reinigungstuch für Brillen verwendet werden. "Andere konfektionierte Ware (Reinigungstuch), aus Spinnstoffen"
- **DE19152/12-1** (DE): Andere konfektionierte Ware (Reinigungstuch), sog. Wischtuch, Foto siehe Anlage, - quadratisch, in den Abmessungen von ca. 32 x 32 cm, - aus einfarbigen Gewirken aus lt. Etikett 80 % Polyester und 20 % Polyamid (beides Chemiefasern), - an allen Rändern gesäumt (somit konfektioniert). "Andere konfektionierte Ware (Reinigungstuch), aus Spinnstoffen"
- **DE13106/12-1** (DE): Andere konfektionierte Ware, sog. Microfasertuch mit Werbeanbringung, Foto siehe Anlage, - in rechteckiger Form, mit den Abmessungen: ca. 15 cm x 14 cm, - aus ca. 0,6 mm dicken Gewirken aus laut Antrag 100% Chemiefasern (sog. Microfasern), - mit verschiedenen Schriftzügen und Motiven bedruckt, - an den Rändern zackenförmig geschnitten, damit konfektioniert, - soll u. a. als Reinigungstuch für Brillen verwendet werden. "Andere konfektionierte Waren (Reinigungstuch), aus Spinnstoffen"
- **DE3629/11-1** (DE): Andere konfektionierte Ware, sog. Mikrofaser-Reinigungstuch, Fotos siehe Anlage, - aus 0,5 mm dicken, buntbedruckten Gewirken aus laut Antrag 100 % Chemiefasern (sog. Microfasern), - von rechteckiger Form, mit den Abmessungen: etwa 18 cm x 15 cm, - an den Rändern zackenförmig geschnitten, damit konfektioniert, - soll als Reinigungstuch für Brillen, Bildschirme usw. verwendet werden. "Andere konfektionierte Ware (Reinigungstuch), aus Spinnstoffen, aus Gewirken"
- **DE11121/09-2** (DE): Reinigungstuch (Bezug für Klappmoppwischer), sog. Microfaser Wischmopbezug (Artikel 203304-2) siehe Foto, - rechteckig, in den Abmessungen von 47 cm x 16 cm, - dreilagig miteinander vernäht (somit konfektioniert), - auf der Wischseite aus einfarbigen Plüschgewirken, mit einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff und einer Unterlage aus einfarbigen Geweben; alle Spinnstoffe laut Antrag 80% Polyester und 20% Polyamid (beides synthetische Chemiefasern), - an den beiden Schmalseiten sind zwei Zuschnitte aus Geweben so aufgenäht, dass der Bezug in einen Klappmoppwischer eingespannt werden kann, - ohne Wischmopp-Rahmen; wird somit nicht vom Warenkreis der Position 9603 erfasst.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6307

Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …

### Pos. 6307

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …

### Pos. 6307

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21. Januar 1992 Az.: VII K 11/91 1. NV: Ein als "Plüsch-Bananen-Mann mit Saugnapf" bezeichneter Dekorationsgegenstand in Form einer stilisierten Banane, Körper aus Wirkplüsch mit angenähten Armen und Beinen aus Geweben, Hände und Füße aus gerauten Gewirken, mit aufgenähten Kunststoffaugen und beschriftetem Button gehört nicht (aufgrund seiner stofflichen Beschaffenheit) zur UPos. 6307 90 10 KN oder zur Pos. 9502 KN (keine Puppe, Definition, vgl. EuGH-Urteil vom 27.2.1986 Rs. 38/85), sondern stellt "anderes Spielzeug" der Pos. 9503 KN dar. Aus den Gründen: ... …

### Pos. 6307

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Die Bezeichnung (Knieschützer) in der Einzelentscheidung zur Kombinierten Nomenklatur (EE) der Nr. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/92 der Kommission vom 9. Juli 1992 (Erl. KN Pos. 6307 (EE) RZ 06.0) ist im Sinne von Kniebandage zu verstehen. Nicht zu dieser Position gehören Abschleppseile für Kraftfahrzeuge der Art, wie sie in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, Position 5609 in Randzahl 01.0 des Teils Nationale Entscheidungen und Hinweise beschrieben sind. (entfallen) Zu dieser Position gehören Rettungswesten (Schwimmwesten), die die Norm DIN EN ISO 12402 Teil 2-4 für persönliche Auftriebsmittel erfüllen, d. h. …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 6307.10.10 aus Gewirken oder Gestricken
- 6307.10.30 aus Vliesstoffen
- 6307.10.90 andere

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6307.10?

Die Zolltarifnummer 6307.10 umfasst Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6307.10?

Für 6307.10 ist im TARIC kein eigener Drittlandszollsatz hinterlegt. Der Satz ergibt sich aus der darunter liegenden anmeldefähigen Warennummer.

### Welcher HS-Code gehört zu 6307.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630710. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6307.10?

6307.10 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6307.10 im Zolltarif eingeordnet?

6307.10 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6307 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6307.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6307.10 erfasst, zum Beispiel DE769/14-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6307.10?

HS-Unterposition 6307.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/630710 verlinken.
