# Zolltarifnummer 6804.21.00.20.0: Scheiben,, aus mit einer Metalllegierung, Keramiklegierung oder Kunststoffmischung…

> Die Zolltarifnummer 6804.21.00.20.0 steht für Scheiben,, aus mit einer Metalllegierung, Keramiklegierung oder Kunststoffmischung agglomerierten synthetischen Diamanten,, welche einen Selbstschärfe-Effekt durch konstante Freigabe der Diamanten aufweisen,, zum Trennschleifen von Halbleiterscheiben (Wafers) geeignet,, auch in der Mitte gelocht,, auch auf einem Träger, mit einem Gewicht von nicht mehr als 377 g pro Stück und, mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 206 mm. Der Drittlandszollsatz beträgt 1,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/68042100200
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6804.21.00.20.0
- Drittlandszollsatz: 1,7 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 68 WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN
  - 6804 Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen
    - 6804.21 aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten
      - 6804.21.00 andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten
        - 6804.21.00.20 Scheiben, - aus mit einer Metalllegierung, Keramiklegierung oder Kunststoffmischung agglomerierten synthetischen Diamanten, - welche einen Selbstschärfe-Effekt durch konstante Freigabe der Diamanten aufweisen, - zum Trennschleifen von Halbleiterscheiben (Wafers) geeignet, - auch in der Mitte gelocht, - auch auf einem Träger - mit einem Gewicht von nicht mehr als 377 g pro Stück und - mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 206 mm
          - 6804.21.00.20.0 Scheiben,, aus mit einer Metalllegierung, Keramiklegierung oder Kunststoffmischung agglomerierten synthetischen Diamanten,, welche einen Selbstschärfe-Effekt durch konstante Freigabe der Diamanten aufweisen,, zum Trennschleifen von Halbleiterscheiben (Wafers) geeignet,, auch in der Mitte gelocht,, auch auf einem Träger, mit einem Gewicht von nicht mehr als 377 g pro Stück und, mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 206 mm

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 1,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DE19771/16-1** (DE): Angaben: Diamantschleifwerkzeuge mit Segmenten aus einer Metalllegierung mit synthetischen Diamanten. Scheibe schärft sich aufgrund konstanter Freigabe der Diamanten selbst. Zur Bearbeitung je nach Qualität von Fliesen, Keramik, Naturstein, Beton, Asphalt. Auch zum Trennschleifen von Halbleiterscheiben (Wafers) geeignet. Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Trennen oder Schleifen aus agglomerierten synthetischen Diamanten. Aufstellung gem. Anlage Nr.1 Gemäß zusätzlichen Angaben handelt es sich um Schleifscheiben mit einem Gewicht von nicht mehr als 377 g pro Stück und einem Außendurchmesser von nicht mehr als 206 mm. Befund: Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Schneiden und Trennen

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6804

Zu Unterpositionen 6804 2100 bis 6804 2300: Siehe die Erläuterungen zu Position 6804 des HS, erster Absatz Ziffern 2 und 3. Zu Unterposition 6804 2100: Hierher gehören Waren aus natürlichen oder synthetischen Diamanten, die durch beliebige Verfahren agglomeriert wurden. Das Agglomerieren kann insbesondere mit Hilfe mineralischer härtender Stoffe (z. B. Zement) oder elastischer Stoffe (z. B. Kautschuk, Kunststoffe) oder durch keramisches Brennen erfolgen.

### Pos. 6804

Zu Position 6804 gehören solche Werkzeuge nicht nur, wenn sie überwiegend aus Schleifmitteln bestehen, sondern auch, wenn sie nur aus einem sehr kleinen Schleifkopf auf einem Metallschaft oder aus einer Mitte oder einem Kern aus starrem Material (Metall, Holz, Kunststoff, Kork, usw.), auf denen kompakte Schichten aus agglomeriertem Schleifmittel dauerhaft gebunden sind (z. B. Trennscheiben aus Metall usw., die mit Rändern oder einer Reihe von Umfangseinsätzen aus Schleifmaterial versehen sind). Zu dieser Position gehören auch Schleifelemente für Honsteine, unabhängig davon, ob sie in den für ihre Befestigung im Honkörper erforderlichen Trägern montiert sind oder nicht.

### Kapitel 68

1. Zu Kapitel 68 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 25 (RV E6801A00); b) gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen der Position 4810 oder 4811 (z. B. mit Glimmerstaub oder Grafit überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Papiere und Pappen) (RV E6801B00); c) bestrichene, überzogene oder getränkte textile Flächenerzeugnisse der Kapitel 56 oder 59 und andere Spinnstofferzeugnisse (z. B. mit Glimmerstaub überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Gewebe) (RV E6801C00); d) Waren des Kapitels 71 (RV E6801D00); e) Werkzeuge und Werkzeugteile des Kapitels 82 (RV E6801E00); f) Lithografiesteine (Position 8442) (RV E6801F00); g) elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547 (RV E6801G00); h) kleine Schleifscheiben, Trennscheiben und dergleichen, für Dentalbohrmaschinen (Position 9018) (RV E6801H00); ij) Waren des Kapitels 91 (z. B. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6804.21.00.20.0?

Die Zolltarifnummer 6804.21.00.20.0 umfasst Scheiben,, aus mit einer Metalllegierung, Keramiklegierung oder Kunststoffmischung agglomerierten synthetischen Diamanten,, welche einen Selbstschärfe-Effekt durch konstante Freigabe der Diamanten aufweisen,, zum Trennschleifen von Halbleiterscheiben (Wafers) geeignet,, auch in der Mitte gelocht,, auch auf einem Träger, mit einem Gewicht von nicht mehr als 377 g pro Stück und, mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 206 mm. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6804.21.00.20.0?

Der Drittlandszollsatz für 6804.21.00.20.0 beträgt 1,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6804.21.00.20.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 680421. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6804.21.00.20.0?

6804.21.00.20.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6804.21.00.20.0 im Zolltarif eingeordnet?

6804.21.00.20.0 steht in dieser Hierarchie: 68 WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN > 6804 Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen > 680421 aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten > 68042100 andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten > 6804210020 Scheiben, - aus mit einer Metalllegierung, Keramiklegierung oder Kunststoffmischung agglomerierten synthetischen Diamanten, - welche einen Selbstschärfe-Effekt durch konstante Freigabe der Diamanten aufweisen, - zum Trennschleifen von Halbleiterscheiben (Wafers) geeignet, - auch in der Mitte gelocht, - auch auf einem Träger - mit einem Gewicht von nicht mehr als 377 g pro Stück und - mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 206 mm. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6804.21.00.20.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6804.21.00.20.0 erfasst, zum Beispiel DE19771/16-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6804.21.00.20.0?

Warennummer 6804.21.00.20.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/68042100200 verlinken.
