# Zolltarifnummer 6804.22.12.00.0: Mühlsteine, aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel, aus Kunstharz, nicht…

> Die Zolltarifnummer 6804.22.12.00.0 steht für Mühlsteine, aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel, aus Kunstharz, nicht verstärkt. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/68042212000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 6804.22.12.00.0
- Drittlandszollsatz: 0 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 68 WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN
  - 6804 Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen
    - 6804.22 andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt
      - 6804.22.12 nicht verstärkt
        - 6804.22.12.00.0 Mühlsteine, aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel, aus Kunstharz, nicht verstärkt

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI27693/20-1** (DE): Angaben: Multitool-Zubehör Schleif-Set 107 tlg.; Größe: 185 x 120 x 44 mm; Inhalt: 6x Schleifscheibe (3x Siliziumkarbid-Schleifscheibe, 3x Aluminiumoxid-Schleifscheibe); 2x Aufspanndorn für Trenn- und Schleifscheibe (Ø 1,9 mm, Ø 2,2 mm); 3x Diamantbohrer (1x Diamant Kegelbohrer, 1x Diamant Zylinderbohrer, 1x Diamant Rundbohrer); 2x Drahtbürste (1x Scheibenbürste, 1x Topfbürste); 1x Schleiffächer; 3x Schleifstein, Aluminiumoxid (1x Schleifspitze, 2x Schleifsteine); 4x Schleifband; 1x Schleiftrommel Ø 9 mm; 6x Filzscheibe (4x Zylinder Ø 12 mm, 2x Kegel Ø 9 mm); 1x Aufspanndorn für Filzscheiben; 1x Maulschlüssel 3/8"; 36x Trennscheibe Ø 23 mm; 40x Schleifpapier 19 mm. Warenbeschaffenheit: In einem Kunststoffbehältnis zum Aufklappen befinden sich ein Schleifpapierteller zum Aufkleben der Schleifscheiben, drei unterschiedlich geformte Bohrer (augenscheinlich diamantbeschichtet), drei unterschiedliche Aufnahmevorrichtungen für arbeitende Teile, ein Maulschlüssel, zwei unterschiedlich geformte Drahtbürsten, drei unterschiedlich geformte Schleifsteine (mit Aufnahmeschaft fest verbunden), eine Schleiftrommel mit Schleifband (nicht fest verbunden), ein Schleiffächer, zwei Filzkegel, vier Filzscheiben, drei Schleifbänder (zylindrisch), 40 braune Schleifpapiere mit Klebeschicht und Schutzpapier auf der Rückseite, 36 schwarze, runde, dünne Scheiben (Durchmesser ca. 2,4 cm) mit einem Loch in der Mitte, 3 rosafarbene Schleifscheiben und 3 gräuliche Schleifscheiben. Befund: Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden und Trennen, aus agglomerierten, künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel aus Kunstharz, nicht verstärkt. Warenzusammenstellung bei der im Sinne der AV 3 b) die Waren (Schleifscheiben, Diamantbohrer, Schleifsteine, Trennscheiben) der Position 6804 im Hinblick auf die Menge als charakterbestimmend angesehen werden. Innerhalb der Position 6804 werden die Trennscheiben im Hinblick auf die Menge als charakterbestimmend angesehen.
- **DEBTI24675/20-1** (DE): Angaben: Mehrzweck-Set 78-teilig zum Feinschnitt und Schruppen von Metall, Holz oder Kunststoff; Inhalt: 35 Schleifpapiere Körnung 220, 30 Trennscheiben Ø 23 mm, 5 Sägeblätter Ø 32 mm, 3 HSS-Bohrer, 1 Aufnahmeschacht, 1 Diamantpolierscheibe Ø 22 mm, 1 Edelstahlsägeblatt Ø 22 mm, 1 HSS-Fräser, 1 Schleifpapierteller. Warenbeschaffenheit: In einer Blisterverpackung befinden sich 35 braune Schleifpapiere mit Klebeschicht und Schutzpapier auf der Rückseite, 30 schwarze, runde, dünne Scheiben (Durchmesser ca. 2,4 cm) mit einem Loch in der Mitte, 5 schwarze, runde, dünne Scheiben (Durchmesser ca. 3,2 cm) mit einem Loch in der Mitte und augenscheinlich mit einem offenmaschigen Gewebe verstärkt, 3 Bohrer (Länge ca. 3,7 cm), ein Aufnahmeschaft für die Trennscheiben, eine Diamantpolierscheibe (Durchmesser ca. 2,2 cm), ein rundes, dünnes Sägeblatt (Durchmesser ca. 2,2 cm) mit gezahntem Rand ohne zusätzliche Schleifmittel, ein Fräser (Länge ca. 6,4 cm) und ein Schleifpapierteller zum Aufkleben der Schleifscheiben. Befund: Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden und Trennen, aus agglomerierten, künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel aus Kunstharz, nicht verstärkt. Warenzusammenstellung bei der im Sinne der AV 3 b) die Waren (Trennscheiben, Sägeblätter, Diamantpolierscheibe) der Position 6804 im Hinblick auf die Menge und den Wert als charakterbestimmend angesehen werden. Innerhalb der Position 6804 werden die Trennscheiben im Hinblick auf die Menge als charakterbestimmend angesehen.
- **DEF/5437/06-1** (DE): Warenzusammenstellung, bestehend aus u.a. Schleifscheiben, Schleifbändern, Bürsten, Schaftfräsern, Polierscheiben und Spanndornen (102-teilig); sog. Schleif-Trenn-Polierset, siehe Photo, - in Aufmachung für den Einzelverkauf (gemeinsam verpackt in einem Kästchen aus Holz mit Einsteckvorrichtungen und Fächern sowie einer Verkaufsaufmachung aus Pappe), - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs (zum Bearbeiten von verschiedensten Materialien mit von Hand zu führenden Werkzeugmaschinen), hauptsächlich bestehend aus - Schleifscheiben in verschiedenartigen Formen (u.a. zylinder-, kegelstumpf-, tellerförmig), -- aus agglomerierten künstlichen Schleifstoffen (im Regelfall Aluminiumoxid), -- mit Kunstharz als Bindemittel agglomeriert; nicht verstärkt, -- auf einem Schaft aus unedlem Metall mit einer Länge von 3 - 3,5 cm befestigt, - kreisrunden, dunkelgrauen bzw. rotbraunen Schleifscheiben ohne Unterlage; gelocht, -- aus augenscheinlich mit Bindemitteln agglomerierten, künstlichen Schleifstoffen, - rollenförmigen Schleifbändern in zwei Größen, -- aus Schleifstoffen in Pulver- oder Körnerform, augenscheinlich auf einer Unterlage aus Spinnstoffgeweben, - kegelstumpf- bzw. tellerförmigen Polierscheiben, -- aus augenscheinlich Filz, mit Bindemittel verfestigt; keine Schleifstoffe enthaltend, - 6 Schaftfräsern, auswechselbares Werkzeug zur Verwendung in Werkzeugmaschinen, -- mit einem arbeitenden Teil aus gesintertem Hartmetall in verschiedenartigen Formen, - 6 rad- bzw. pinselförmigen Bürsten mit Schaft zur Verwendung in Werkzeugmaschinen, -- mit einem Einzugsmaterial aus Metalldrähten bzw. aus Monofilen, - 4 Werkzeughaltern (Spanndorne) aus unedlem Metall für Werkzeugmaschinen, - einer kleinen Dose mit einem zubereiteten, pastenartigen Poliermittel (Polier-Paste), - die Schleifscheiben bestimmen nach dem Umfang und der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den Charakter der Warenzusammenstellung.
- **DEF/4282/06-1** (DE): Warenzusammenstellung bestehend aus u.a. Schleifscheiben, Schleifbändern, Bürsten, Schaftfräsern, Polierscheiben und Spanndornen (100-teilig), s. Foto, - in Aufmachung für den Einzelverkauf (gemeinsam verpackt in einem Kästchen aus Holz mit Einsteckvorrichtungen und Fächern sowie einer Verkaufsaufmachung aus Pappe), - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs (zum Bearbeiten von verschiedensten Materialien mit von Hand zu führenden Werkzeugmaschinen), bestehend aus - 10 Schleifscheiben der Position 6804 in verschiedenartigen Formen (u.a. zylinder-, kegelstumpf-, tellerförmig), -- aus agglomerierten künstlichen Schleifstoffen (lt. ergänzenden Antragsangaben: Aluminiumoxid), -- mit (lt. ergänzenden Antragsangaben) einem Kunstharz als Bindemittel agglomeriert, nicht verstärkt, -- jeweils auf einem Schaft aus unedlem Metall mit einer Länge von ca. 3 bis 3,5 cm befestigt, - 40 kreisrunden, rotbraunen Schleifscheiben der Position 6804, ohne Unterlage, gelocht, -- aus augenscheinlich mit Bindemitteln agglomerierten, künstlichen Schleifstoffen, - 10 rollenförmigen Schleifbändern der Position 6805 in zwei Größen, -- aus Schleifstoffen in Pulver- oder Körnerform auf einer Unterlage aus Spinnstoffgeweben, - 10 kreisrunden, flachen Schleifscheiben der Position 6805 (Durchmesser: 3,2 cm), mittig gelocht, -- aus Schleifstoffen in Pulver- oder Körnerform auf einer Unterlage aus Spinnstoffgeweben, - 10 tellerförmigen Polierscheiben der Position 5911 in zwei verschiedenen Größen, -- aus augenscheinlich Filz, mit Bindemittel verfestigt; keine Schleifstoffe enthaltend, - 5 Schaftfräsern der Position 8207, auswechselbares Werkzeug zur Verwendung in Werkzeugmaschinen, -- mit einem arbeitendem Teil aus gesintertem Hartmetall, in verschiedenartigen Formen, - 6 rad- bzw. pinselförmigen Bürsten der Position 9603, mit Schaft zur Verwendung in Werkzeugmaschinen, -- mit einem Einzugsmaterial aus Metalldrähten bzw. aus Monofilen, - 6 Werkzeughaltern (Spanndorne) der Position 8466, aus unedlem Metall für Werkzeugmaschinen, zwei mit Metallscheiben (1 Schneidscheibe und eine Schleifscheibe) bestückt, einer mit einem Gewindedreher, - 1 kleinen Schleifstein der Position 6804 (2,5 x 1 cm) aus künstlichen Schleifstoffen, - 1 kleinen Dose mit einem zubereiteten, pastenartigen Poliermittel (Polier-Paste) der Position 3405, - die Schleifscheiben der Position 6804 bestimmen nach dem Umfang, dem Wert und der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den Charakter der Warenzusammenstellung.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 6804

Zu Unterpositionen 6804 2100 bis 6804 2300: Siehe die Erläuterungen zu Position 6804 des HS, erster Absatz Ziffern 2 und 3. Zu Unterpositionen 6804 2212 bis 6804 2290: Die Erläuterungen zu Unterposition 6804 2100 gelten sinngemäß. Zu Unterpositionen 6804 2212 bis 6804 2250: Als künstliche Schleifstoffe sind u. a. zu nennen künstlicher Korund, Siliciumcarbid (Carborund) und Borcarbid.

### Pos. 6804

Zu Position 6804 gehören solche Werkzeuge nicht nur, wenn sie überwiegend aus Schleifmitteln bestehen, sondern auch, wenn sie nur aus einem sehr kleinen Schleifkopf auf einem Metallschaft oder aus einer Mitte oder einem Kern aus starrem Material (Metall, Holz, Kunststoff, Kork, usw.), auf denen kompakte Schichten aus agglomeriertem Schleifmittel dauerhaft gebunden sind (z. B. Trennscheiben aus Metall usw., die mit Rändern oder einer Reihe von Umfangseinsätzen aus Schleifmaterial versehen sind). Zu dieser Position gehören auch Schleifelemente für Honsteine, unabhängig davon, ob sie in den für ihre Befestigung im Honkörper erforderlichen Trägern montiert sind oder nicht.

### Kapitel 68

1. Zu Kapitel 68 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 25 (RV E6801A00); b) gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen der Position 4810 oder 4811 (z. B. mit Glimmerstaub oder Grafit überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Papiere und Pappen) (RV E6801B00); c) bestrichene, überzogene oder getränkte textile Flächenerzeugnisse der Kapitel 56 oder 59 und andere Spinnstofferzeugnisse (z. B. mit Glimmerstaub überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Gewebe) (RV E6801C00); d) Waren des Kapitels 71 (RV E6801D00); e) Werkzeuge und Werkzeugteile des Kapitels 82 (RV E6801E00); f) Lithografiesteine (Position 8442) (RV E6801F00); g) elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547 (RV E6801G00); h) kleine Schleifscheiben, Trennscheiben und dergleichen, für Dentalbohrmaschinen (Position 9018) (RV E6801H00); ij) Waren des Kapitels 91 (z. B. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 6804.22.12.00.0?

Die Zolltarifnummer 6804.22.12.00.0 umfasst Mühlsteine, aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel, aus Kunstharz, nicht verstärkt. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 6804.22.12.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6804.22.12.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 6804.22.12.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 680422. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6804.22.12.00.0?

6804.22.12.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 6804.22.12.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6804.22.12.00.0 steht in dieser Hierarchie: 68 WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN > 6804 Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen > 680422 andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt > 68042212 nicht verstärkt. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6804.22.12.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6804.22.12.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI27693/20-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 6804.22.12.00.0?

Warennummer 6804.22.12.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/68042212000 verlinken.
