# Zolltarifnummer 7020.00.10.20: Rohmaterial für optische Elemente aus geschmolzenem Siliciumdioxid mit - einer Dicke…

> Die Zolltarifnummer 7020.00.10.20 steht für Rohmaterial für optische Elemente aus geschmolzenem Siliciumdioxid mit - einer Dicke von 10 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 cm, und - einem Gewicht von 100 kg oder mehr. Der Drittlandszollsatz beträgt 3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/7020001020
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-24
- Zolltarifnummer: 7020.00.10.20
- Drittlandszollsatz: 3 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 70 GLAS UND GLASWAREN
  - 7020 Andere Waren aus Glas
    - 7020.00 Andere Waren aus Glas
      - 7020.00.10 andere, aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid
        - 7020.00.10.20 Rohmaterial für optische Elemente aus geschmolzenem Siliciumdioxid mit - einer Dicke von 10 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 cm, und - einem Gewicht von 100 kg oder mehr

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 3 % | MFN |
| Algerien | 0 % | Tariff preference |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Regelungen

- Dual-Use (nur indikative Korrelation, keine Einstufung): 1A006b, 1A227, 2B350a, 2B350b, 2B350c, 2B350d, 2B350e, 2B350h

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI38759/24-1** (DE): Rohmaterial für optische Elemente, Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - aus synthetischem Quarzglas mit einem Anteil an Siliciumdioxid von über 99 %, - - in Form von unterschiedlich dicken Viertel-Kreissegmenten, - - mit den Abmessungen: ca. 75 cm (Radius) x 12 - 20 cm (Dicke), - - mit unterschiedlichen, von der Dicke abhängigen Gewichten, mindestens jedoch mit einem Gewicht von 100 kg, - - dient als Ausgangsmaterial zur Herstellung von Blöcken, Platten oder optischen Rohteilen für optische Elemente, - keine Einreihung als Rohling für optische Elemente der Position 7014, da es sich bei dem Rohmaterial um ein Halberzeugnis handelt, das noch nicht die ungefähre Form der fertigen Ware aufweist. "Andere Ware aus Glas, andere als in den Unterpositionen 7020 0005 bis 7020 0008 genannte, Rohmaterial für optische Elemente, aus geschmolzenem Siliciumdioxid, mit einer Dicke von 10 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 cm, mit einem Gewicht von 100 kg oder mehr"
- **DEBTI31045/21-2** (DE): Ware aus Glas, Foto siehe Anlage, nach den Antragsangaben: - Rohmaterial in Form eines regelmäßig zugeschnittenen Quaders in verschiedenen Abmessungen, - aus geschmolzenem Siliciumdioxid, - mit einer Dicke von 10 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 cm und mit einem Gewicht von 100 kg oder mehr, - dient als Ausgangsmaterial zur Herstellung von Rohlingen von optischen Elementen, - keine Einreihung als Rohling für optische Elemente der Position 7014, da es sich bei dem Rohmaterial um ein Halberzeugnis handelt, das noch nicht die charakteristische Form der fertigen Ware aufweist, - keine Ware der Position 7001, da regelmäßig geformt und zugeschnitten. "Andere Ware aus Glas, andere als in den Unterpositionen 7020 0005 bis 7020 0007 genannte, Rohmaterial für optische Elemente aus geschmolzenem Siliciumdioxid mit einer Dicke von 10 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 cm und einem Gewicht von 100 kg oder mehr"
- **DEBTI31049/21-2** (DE): Ware aus Glas, Foto siehe Anlage, nach den Antragsangaben: - zylinderförmiges Rohmaterial in verschiedenen Abmessungen, - aus geschmolzenem Siliciumdioxid, - mit einer Dicke von 10 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 cm und mit einem Gewicht von 100 kg oder mehr, - dient als Ausgangsmaterial zur Herstellung von mehreren Rohlingen (Rundscheiben) von optischen Elementen, - keine Einreihung als Rohling für optische Elemente der Position 7014, da es sich bei dem Rohmaterial um ein Halberzeugnis handelt, das noch nicht die charakteristische Form der fertigen Ware aufweist. "Andere Ware aus Glas, andere als in den Unterpositionen 7020 0005 bis 7020 0007 genannte, Rohmaterial für optische Elemente aus geschmolzenem Siliciumdioxid mit einer Dicke von 10 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 cm und einem Gewicht von 100 kg oder mehr"
- **DEBTI31035/21-1** (DE): Rohmaterial für optische Elemente, Fotos siehe Anlage, nach den Antragsangaben: - aus synthetischem Quarzglas mit einem Anteil an Siliciumdioxid von über 99 %, - in Form von unterschiedlich dicken Viertel-Kreissegmenten, - in den Abmessungen: ca. 75 cm (Radius) x 15 - 22 cm (Dicke), - mit unterschiedlichen, von der Dicke abhängigen Gewichten, mindestens jedoch mit einem Gewicht von 100 kg, - dient als Ausgangsmaterial zur Herstellung von Blöcken, Platten oder optischen Rohteilen für optische Elemente, - keine Einreihung als Rohling für optische Elemente der Position 7014, da es sich bei dem Rohmaterial um ein Halberzeugnis handelt, das noch nicht die ungefähre Form der fertigen Ware aufweist. "Andere Ware aus Glas, andere als in den Unterpositionen 7020 0005 bis 7020 0008 genannte, Rohmaterial für optische Elemente, aus geschmolzenem Siliciumdioxid, mit einer Dicke von 10 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 cm, mit einem Gewicht von 100 kg oder mehr"
- **DEBTI9631/22-1** (DE): Rohmaterial für optische Elemente, ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt, die Einreihung erfolgt anhand der Antragsangaben: - aus geschmolzenem Siliciumdioxid, - in Form von Viertel-Kreissegmenten in verschiedenen Abmessungen, - mit einer Dicke von 10 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 cm und mit einem Gewicht von 100 kg oder mehr, - dient als Ausgangsmaterial zur Herstellung von Rohlingen von optischen Elementen, - keine Einreihung als Rohling für optische Elemente der Position 7014, da es sich bei dem Rohmaterial um ein Halberzeugnis handelt, das noch nicht die charakteristische Form der fertigen Ware aufweist, - keine Ware der Position 7001, da regelmäßig geformt und zugeschnitten. "Andere Ware aus Glas, andere als in den Unterpositionen 7020 0005 bis 7020 0008 genannte, Rohmaterial für optische Elemente aus geschmolzenem Siliciumdioxid mit einer Dicke von 10 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 cm und einem Gewicht von 100 kg oder mehr"
- **DEBTI4929/18-1** (DE): Rohmaterial für optische Elemente, sog. Quarter Boules, Fotos siehe Anlage, - ein vollständiges Warenmuster wurde nicht vorgelegt; die Einreihung erfolgt anhand der Antragsangaben, - laut Datenblatt: - - aus synthetischem Quarzglas mit einem Anteil an Siliciumdioxid von über 99 %, - in Form von unterschiedlich dicken Viertel-Kreissegmenten, - - in den Abmessungen: ca. 75 cm (Radius) x 15 - 22 cm (Dicke), - mit unterschiedlichen, von der Dicke abhängigen Gewichten, mindestens jedoch mit einem Gewicht von 100 kg, - dient als Ausgangsmaterial zur Herstellung von Blöcken, Platten oder optischen Rohteilen für optische Bauele- mente, - keine Einreihung als Rohling für optische Elemente der Position 7014, da es sich bei dem Rohmaterial um ein Halberzeugnis handelt, das noch nicht die ungefähre Form der fertigen Ware aufweist. "Andere Ware aus Glas, andere als in den Unterpositionen 7020 0005 bis 7020 0007 genannte, Rohmaterial für optische Elemente, aus geschmolzenem Siliciumdioxid, mit einer Dicke von 10 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 cm, mit einem Gewicht von 100 kg oder mehr"
- **DEBTI2998/18-1** (DE): Rohmaterial für optische Elemente, Foto siehe Anlage, ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt, die Einreihung erfolgt anhand der Antragsangaben, - in verschiedenen, regelmäßigen Formen (Viertelkreis-Segment, Block, Rundscheibe), - aus geschmolzenem Siliciumdioxid, - mit unterschiedlichen Dicken zwischen 10 cm und 40 cm, - mit unterschiedlichem Gewicht von 100 kg oder mehr, - - z. B.: Viertelkreis-Segment mit einer Dicke von 19 cm und einem Gewicht von 426 kg, - dient als Ausgangsmaterial zur Herstellung von mehreren Rohlingen von optischen Elementen, - keine Einreihung als Rohling für optische Elemente der Position 7014, da es sich bei dem Rohmaterial um ein Halberzeugnis handelt, das noch nicht die charakteristische Form der fertigen Ware aufweist. "Andere Ware aus Glas, andere als in den Unterpositionen 7020 0005 bis 7020 0007 genannte, Rohmaterial für optische Elemente, aus geschmolzenem Siliciumdioxid, mit einer Dicke von 10 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 cm; mit einem Gewicht von 100 kg oder mehr"

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 7020

Zu Unterposition 7020 00: 1. Duschkabine aus Glas mit seitlicher Eingangstür, bestehend aus vier Scheiben aus 4 mm starkem Einscheibensicherheitsglas und den folgenden Montage-Komponenten: zwei Aluminiumrahmenprofile, zwei obere und untere Schienen, Dichtungen, Räder und zwei kleine Metallgriffe. Nach der Montage bilden die Scheiben, die jeweils an den Längsseiten mit Aluminiumrahmen versehen sind, eine Duschkabine mit Schiebetür mit folgenden Maßen: Grundfläche 885 mm x 885 mm, Höhe 1850 mm. Das Modell ist ohne Duschwanne aufgemacht. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 3b. 2. …

### Pos. 7020

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 300/2012 der Kommission vom 2. April 2012 (ABL EU Nr. L 99/17) (RV L300/12): Ein rechteckiger Standfuß mit Abmessungen von etwa 55 × 31 cm, aus Glas aus geschmolzenem Siliciumdioxid, mit einer Dicke von 8 mm. Der Standfuß umfasst einen 5 cm hohen Glaszylinder mit einem Durchmesser von 5,5 cm und einer besonders hergerichteten Haltevorrichtung. Mit der Haltevorrichtung ist eine rechteckige Konsole aus Kunststoff mit Abmessungen von etwa 17 × 10 × 2,5 cm verbunden. Der Standfuß wird als Halterung für ein Fernsehgerät verwendet, das beispielsweise auf einen Tisch gestellt werden soll. Unterposition 7020 00 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7020 00 und 7020 00 10. …

### Pos. 7020

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (442. Sitzung vom 20. bis 22. Februar 2008): Eine Badewanne, die aus den beiden Materialien Glas (Seitenwände) und Stahl (Boden) besteht, ist zur Verwendung als Sanitärobjekt vorgesehen. (Siehe Fotografie.) Die Einreihung richtet sich nach den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Aus­legung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut des KN-Codes 7020 00 und 7020 00 80. Eine Einreihung in die Position 7017 als „Glasware für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel“ ist ausgeschlossen, weil diese Position keine Waren für sanitäre Zwecke umfasst. …

### Kapitel 70

1. Zu Kapitel 70 gehören nicht: a) Waren der Position 3207 (z. B. Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Glasfritten, anderes Glas in Form von Pulver, Granalien oder Flocken) (RV E7001A00); b) Waren des Kapitels 71 (z. B. Fantasieschmuck) (RV E7001B00); c) Kabel aus optischen Fasern der Position 8544, elektrische Isolatoren (Position 8546) oder Isolierteile der Position 8547 (RV E7001C00); d) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, für Fahrzeuge der Kapitel 86 bis 88 (RV E7001D00); e) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgerüstet, für Kraftfahrzeuge der Kapitel 86 bis 88 (RV E7001E00); f) optische Fasern, optisch bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Dichtem …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 7020.00.10.20.0 Rohmaterial für optische Elemente aus geschmolzenem Siliciumdioxid mit, einer Dicke von 10 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 cm, und, einem Gewicht von 100 kg oder mehr

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 7020.00.10.20?

Die Zolltarifnummer 7020.00.10.20 umfasst Rohmaterial für optische Elemente aus geschmolzenem Siliciumdioxid mit - einer Dicke von 10 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 cm, und - einem Gewicht von 100 kg oder mehr. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 7020.00.10.20?

Der Drittlandszollsatz für 7020.00.10.20 beträgt 3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 7020.00.10.20?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 702000. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 7020.00.10.20?

7020.00.10.20 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 7020.00.10.20 im Zolltarif eingeordnet?

7020.00.10.20 steht in dieser Hierarchie: 70 GLAS UND GLASWAREN > 7020 Andere Waren aus Glas > 702000 Andere Waren aus Glas > 70200010 andere, aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 7020.00.10.20?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 7020.00.10.20 erfasst, zum Beispiel DEBTI38759/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ist 7020.00.10.20 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 7020.00.10.20 gibt es eine indikative Korrelation zu 1A006b, 1A227, 2B350a, 2B350b, 2B350c, 2B350d, 2B350e, 2B350h. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 7020.00.10.20?

TARIC-Code 7020.00.10.20 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/7020001020 verlinken.
