# Zolltarifnummer 7115.90.00: Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, andere

> Die Zolltarifnummer 7115.90.00 steht für Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/71159000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 7115.90.00
- Drittlandszollsatz: 3 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 71 ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN
  - 7115 III. SCHMUCKWAREN, GOLD- UND SILBERSCHMIEDEWAREN UND ANDERE WAREN, Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
    - 7115.90 andere
      - 7115.90.00 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 3 % | MFN |
| Schweiz | 0 % | Tariff preference |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |

## Regelungen

- Dual-Use (nur indikative Korrelation, keine Einstufung): 1A006b, 1A225, 1A225

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI4696/26-1** (DE): Dornschließen aus Edelmetallen: Bei den Dornschließen handelt es sich um Bügel mit einem eingelassenen Federsteg auf der offenen Seite und einem nicht ganz mittigen weiteren festen Steg. Auf dem Federsteg ist ein Dorn mit einer Öse aufgeschoben und auf dem breiteren eigentlichen Bügelsteg ist der Markenname eingeprägt. Die Erzeugnisse dienen als Verschlussvorrichtungen für Uhrarmbänder und weisen je nach Breite des zu verwendenden Armbandes eine Länge von ca. 15 – 18 mm und eine Breite innen (= Bandbreite) von ca. 14 bis 19 mm und außen von ca. 18 bis 24 mm auf. Deren Höhe liegt zwischen ca. 5 , 6 bis 6 , 5 mm. Die Erzeugnisse bestehen wahlweise aus Rotgold, Gelbgold, Weißgold, Honiggold und Platin. Bei den Goldvarianten handelt es sich um Legierungen, welche 2 oder mehr GHT Gold und kein Platin enthalten. - Angaben laut Antragsteller - Abbildung siehe Anlage Derartige Erzeugnisse gehören als „andere Waren aus Edelmetallen" zur Unterposition 7115 9000 der Kombinierten Nomenklatur.
- **LUBTILU700000-2026-BTI11** (LU): Il s'agit d'une pâte qui se compose essentiellement d'argent (40-50 %), d'acétate et de carbone. Le produit est utilisé comme conducteur électrique dans le cadre de la fabrication par procédé sérigraphique de circuits et est destiné à des capteurs détectant le mouvement des usagers d'un véhicule automobile sur un siège. Compte tenu du fait que le processus thermique de ce produit implique des températures relativement basses, il ne peut pas être considéré comme de type "utilisé pour la céramique, l’émaillerie ou la verrerie" de la position 3207.
- **NLBTI2025-0982-1** (NL): Een zogenoemde schuine of gekantelde spiraalveer met –volgens opgave– onder andere de volgende kenmerken: - voor gebruik in elektrische geleidende en EMI-afschermende toepassingen zoals vergrendeling, vasthouden, centreren, geleiding EMI/RFI-afscherming, aarding of tolerantiecompensatie vereisen; - vervaardigd van roestvrijstaal, beryllium-koper of zirkonium koper geplateerd met goud of zilver; - in de vorm van een ringvormige spiraalveer; - in verschillende afmetingen.
- **ITBTIIT922104-2024-BTI0440** (IT): Trattasi di un trilaminato d’argento, destinato a proteggere i capezzoli della donna durante il periodo dell’allattamento.
- **DEBTI40077/23-1** (DE): Sogenannte Suspension aus Metallpulver mit FC-4 Binder: Es handelt sich um ein Metallpulver mit der spezifischen Körnergröße von 0,105 Millimetern oder weniger. Das Metall ist eine Legierung aus Gold (82 %) und Nickel (18%). Das Pulver ist mit 15% Bindemittel (Natriumhydroxid-Lösung) zu einer Suspension gemischt. Die Suspension wird bei der Fertigung von Flugzeugmotoren, Vakuumröhren oder Automobilteilen verwendet. - Antragstellerangaben - Der Gehalt und die Bedeutung der Edelmetalle, hier Gold unter Heranziehung der Anmerkungen zum Kapitel 71, Anmerkungen 4 und 5, sowie der Unterpositions-Anmerkung 1 sind für die Einreihung maßgeblich. Es handelt sich um eine Metallpulversuspension = Zubereitung aus Gold-Nickel Legierung. Weil in Form einer Suspension kein Metallpulver der Position 7108. Derartige Erzeugnisse sind "als andere Waren aus Edelmetallen - andere als solche der Unterposition 7115 1000 -" in Unterposition 7115 9000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen.
- **DEBTI24940/23-1** (DE): Sogenannte Metallpulver-Suspersion: Es handelt sich um ein Metallpulver mit der spezifischen Körnergröße von 0,44 Millimetern. Das Metall ist eine Legierung aus 59% Silber, 27,25% Kupfer, 12,5% Indium, 1,25% Titan. Das Pulver ist mit 10% Bindemittel zu einer Suspension gemischt. Der Binder beseht aus Isopropylalkohlol und Propylenglykol. Die Lot-Suspension wird zur Fertigung von Bauteilen in der Werkzeugtechnik, Industrie, sowie Luft- und Raumfahrt verwendet. - Antragstellerangaben - Der Gehalt und die Bedeutung der Edelmetalle, hier Silber unter Heranziehung der Anmerkungen zum Kapitel 71, Anmerkungen 4 und 5, sowie der Unterpositions-Anmerkung 1 sind für die Einreihung maßgeblich. Es handelt sich um eine Metallpulversuspension = Zubereitung aus Silber-Kupfer-Indium-Titan als Legierung. Weil in Form einer Suspension kein Metallpulver der Position 7106. Derartige Erzeugnisse sind "als andere Waren aus Edelmetallen - andere als solche der Unterposition 7115 1000 -" in Unterposition 7115 9000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen.
- **DEBTI4939/23-1** (DE): Bei den sog. Dornschließen handelt es sich um Bügel mit einem eingelassenen Federsteg auf der offenen Seite und einem nicht ganz mittigen weiteren festen Steg. Auf dem Federsteg ist ein Dorn mit einer Öse aufgeschoben und auf dem breiteren eigentlichen Bügelsteg ist der Markenname eingeprägt. Die Erzeugnisse dienen als Verschlussvorrichtungen für Uhrarmbänder und weisen je nach Breite des zu verwendenden Armbandes eine Länge von ca. 15 – 18 mm und eine Breite innen (= Bandbreite) von ca. 14 bis 19 mm und außen von ca. 18 bis 24 mm auf. Deren Höhe liegt zwischen ca. 5,6 bis 6,5 mm. Die Erzeugnisse bestehen wahlweise aus Rotgold, Gelbgold, Weißgold, Honiggold und Platin. Bei den Goldvarianten handelt es sich um Legierungen, welche 2 oder mehr GHT Gold und kein Platin enthalten. - Angaben laut Antragsteller - Als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit sind sie nicht vom Kapitel 91 erfasst. Bedingt durch ihre stoffliche Beschaffenheit stellen sie sich aber auch nicht als Erzeugnisse der Position 8308 dar. Beispielhafte Abbildungen siehe Anlage Derartige Erzeugnisse gehören als „andere Waren aus Edelmetallen“ zur Unterposition 7115 9000 der Kombinierten Nomenklatur.
- **LUBTILU700000-2023-BTI2** (LU): Il s'agit d'une pâte qui se compose essentiellement d'argent (40-50 %), d'acétate et de carbone. Le produit est utilisé comme conducteur électrique dans le cadre de la fabrication par procédé sérigraphique de circuits et est destiné à des capteurs détectant le mouvement des usagers d'un véhicule automobile sur un siège.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 7115

Zu Unterposition 7115 90: 1. Mikrohohlkugeln, mit einem Durchmesser von weniger als 0,05 mm, durch Aufbringen einer Silberbeschichtung auf Glasmikrohohlkugeln mittels eines chemischen Reduktionsverfahrens gewonnen. Der Silbergehalt beträgt 20 GHT oder mehr, der Glasgehalt über­steigt 80 GHT nicht. Sie werden als leitfähiger Füllstoff bei der Herstellung von leitfähiger Farbe verwendet. Anwendung der AV 1 (Anmerkung 1b) und 2 A) zu Kapitel 71) und 6.

### Kapitel 71

1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 A) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) (RV E7101A00) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (RV E7101B00). 2. A) Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z. B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b) keine Anwendung (RV E7102A00). B) Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten (RV E7102B00). 3. …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 7115.90.00.00.0 andere

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 7115.90.00?

Die Zolltarifnummer 7115.90.00 umfasst Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 7115.90.00?

Der Drittlandszollsatz für 7115.90.00 beträgt 3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 7115.90.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 711590. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 7115.90.00?

7115.90.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 7115.90.00 im Zolltarif eingeordnet?

7115.90.00 steht in dieser Hierarchie: 71 ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN > 7115 III. SCHMUCKWAREN, GOLD- UND SILBERSCHMIEDEWAREN UND ANDERE WAREN, Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen > 711590 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 7115.90.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 7115.90.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI4696/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ist 7115.90.00 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 7115.90.00 gibt es eine indikative Korrelation zu 1A006b, 1A225, 1A225. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 7115.90.00?

KN-Code 7115.90.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/71159000 verlinken.
