# Zolltarifnummer 8544.70.00.10.0: Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln…

> Die Zolltarifnummer 8544.70.00.10.0 steht für Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern; ausgenommen Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind, und Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung für den Untersee-Einsatz, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/85447000100
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 8544.70.00.10.0
- Drittlandszollsatz: 0 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 85 ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE
  - 8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
    - 8544.70 Kabel aus optischen Fasern
      - 8544.70.00 Kabel aus optischen Fasern
        - 8544.70.00.10 Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern; ausgenommen Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind, und Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung für den Untersee-Einsatz, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen
          - 8544.70.00.10.0 Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern; ausgenommen Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind, und Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung für den Untersee-Einsatz, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Schweiz | 0 % | Tariff preference |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |

## Regelungen

- Antidumping: ERGA OMNES - (alle übrigen Unternehmen)
- Antidumping: Türkei - (alle übrigen Unternehmen)
- Antidumping: Indien Cond:  A cert: D-008 (01):2.900 % ; A (01):4.500 % (Birla Cable Ltd; Universal Cables Ltd; Vindhya Telelinks Ltd)
- Antidumping: Indien Cond:  A cert: D-008 (01):5.400 % ; A (01):8.100 % (Birla Cable Ltd; Universal Cables Ltd; Vindhya Telelinks Ltd)
- Antidumping: Indien Cond:  A cert: D-008 (01):3.700 % ; A (01):8.100 % (Sterlite Technologies Limited ; Sterlite Tech Cables Solutions Limited)
- Antidumping: Indien Cond:  A cert: D-008 (01):8.800 % ; A (01):4.500 % (Sterlite Technologies Limited ; Sterlite Tech Cables Solutions Limited)
- Antidumping: Indien Cond:  A cert: D-008 (01):8.100 % ; A (01):8.100 % (HFCL Group:
-	HFCL Limited
-	HTL Limited)
- Antidumping: Indien NIHIL (HFCL Group:
-	HFCL Limited
-	HTL Limited)
- Antidumping: Indien Cond:  A cert: D-008 (01):4.400 % ; A (01):4.500 % (Aberdare Technologies Private Limited)
- Antidumping: Indien Cond:  A cert: D-008 (01):5.800 % ; A (01):8.100 % (Aberdare Technologies Private Limited)
- Dual-Use (nur indikative Korrelation, keine Einstufung): 3A501, 5A001c, 5A003, 8A002a, 5A001, 5A002, 5A003, 5A004

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI46948/25-3** (DE): Kabel aus optischen Fasern, sog. "Lichtwellenleiterkabel", in zwei verschiedenen Ausführungen, - jeweils in Form eines Lichtwellenleiterkabels mit einer Länge von ca. 3 m bzw. 10 m, - bestehend jeweils aus 16 einzeln umhüllten Singlemode-Glasfasern (G.657.A1) aus einem Glasfaserkern, einem Cladding und einem Zwei-Schichten-Coating in einem Außenmantel aus Kunststoff (LSZH), - an einem Ende mit einer MPO-Buchse, an den anderen vier Enden jeweils mit einem LC/UPC-Duplex-Stecker versehen, - zur Übertragung von optischen Signalen. Die Ware ist als "Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, Monomode-Fasern, mit einem Schutzmantel; Kabel, bei denen alle optischen Fasern nicht einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind" einzureihen.
- **DEBTI7201/22-1** (DE): Bei der als "Glasfaser Kabel, Art.Nr. 1069101753" bezeichneten Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Fasern (der Kategorie G.657.A1 - zur Verwendung in Telekommunikationsnetzen) - im Wesentlichen bestehend aus 12 Glasfaserkernen (Single-mode (OS2), beschichtet mit Cladding und einem Coating (255 µm)), - zu Faserbündeln mit unterschiedlich farbiger Umhüllung zusammengefasst, - mit Aramid-Garn und einem gemeinsamen Mantel umhüllt , - ohne Anschlussstücke. Die Ware ist als "Kabel, aus optischen, einzeln umhüllten Fasern" einzureihen.
- **DEBTI4911/23-1** (DE): Bei dem sog. "Fiber Optic Kabel" (Art.Nr. 1061063234, 1061063235, 1061063236, 1061063237, 1061063238, 1061063239, 1061063240, 1061063241, 1061063242, 1061063243, 1061063244, 1061063245, 1061063262) handelt es sich um verschiedene Lichtwellenleiterkabel, bestehend aus 12 Glasfaserkernen (Singlemode), die jeweils mit einem Mantel (Cladding) und einem Coating beschichtet und mit einem gemeinsamen Außenmantel (3 mm) umhüllt sind. Die optischen Fasern sind an einem Ende gemeinsam (nicht einzeln) mit einem MTP12-Stecker versehen. An dem anderen Ende sind lediglich acht (4 x 2) Fasern mit einem LCD-Duplex-Stecker verbunden; die vier verbleibenden Fasern sind ohne Anschlussstück. Es handelt sich somit um ein Kabel, bei dem auf der einen Seite nicht alle optischen Fasern mit Anschlussstücken versehen sind und auf der anderen Seite die optischen Fasern nicht einzeln mit Anschlussstücken verbunden sind. Die Kabel besitzen unterschiedliche Längen (2 - 100 m) und dienen zur Übertragung von optischen Signalen in der Telekomunikation. Die Ware ist als "Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, Monomode-Fasern, mit einem Schutzmantel" einzureihen.
- **DEBTI4912/23-1** (DE): Es handelt sich um ein Lichtwellenleiterkabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern (der Kategorie G.657.A1 - zur Verwendung in Telekommunikationsnetzen), in verschiedenen Ausführungen, im Wesentlichen bestehend aus 12 bzw. 24 Glasfaserkernen (Single-mode), jeweils beschichtet mit einem Cladding (125 µm) und einem Coating (242 µm). Die 12 einzeln umhüllten Glasfaserkerne sind gemeinsam von einem Mantel umhüllt und an beiden Enden mit einem MTP/APC Stecker versehen. Die 24 einzeln umhüllten Glasfaserkerne sind auf der einen Seite gemeinsam in einem Strang mit einem Mantel und auf der anderen Seite in vier Stränge mit jeweils 6 einzeln umhüllten Glasfaserkernen in jeweils einem Mantel zusammengefasst. Beide Seiten sind mit einem MTP APC Stecker versehen. Bei beiden Kabelvarianten sind die optischen Fasern nicht alle einzeln (sondern gemeinsam zu 6, 12 oder 24 Fasern) an einem oder beiden Enden mit Anschlussstücken versehen. Die Ware ist als "Kabel, aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, Monomod-Faser, mit einem Schutzmantel" einzureihen.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 8544

Zu Unterposition 8544 70 00: Hierher gehören auch optische Faserkabel, z. B. für die Telekommunikation, aus einer oder mehreren optischen Fasern der Position 9001, die einzeln mit einer zweifachen Acrylat-Polymer-Beschichtung umgeben sind. Die Beschichtung besteht aus einer inneren Lage aus weichem und einer äußeren Lage aus hartem Acrylat, letztere kann zur Kennzeichnung der Fasern gefärbt oder in verschiedenen Farben überzogen sein. Die optischen Fasern sind einzeln mit der zweifachen Beschichtung umgeben; sie stellen für sich gesehen noch keine optischen Faserkabel der Position 8544 dar, solange sie nicht mit einem Schutzmantel versehen sind. Die zweifache Beschichtung der einzelnen optischen Fasern bietet Schutz und stabilisiert die Struktur, indem sie die einzelnen Fasern beispielsweise gegen Bruch und Abrieb schützt. …

### Pos. 8544

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 1142/2008 der Kommission vom 13. November 2008 (ABl. EU Nr. L 308/11 vom 19. November 2008): Kabel, mit einer Länge von etwa 250 cm, ausschließlich mit einem Videospielgerät der Position 9504 verwendet. Das Kabel ist an einem Ende mit einem spezifischen Anschluss für das Videospielgerät und am anderen Ende mit fünf Anschlussstücken zur Verbindung mit einem Monitor oder einem Fernsehgerät ausgestattet. Die Daten können über das Kabel vom Videospielgerät an den Monitor oder das Fernsehgerät übertragen und je nach Inhalt auf dem Bildschirm als Videospiel, Video oder Foto angezeigt oder als Ton wiedergegeben werden. Unterposition 8544 42 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 90. …

### Pos. 8544

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Mai 2019 in der Rechtssache C-138/18 Tenor 1. Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 geänderten Fassung in Verbindung mit den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sich die darin enthaltene Wendung "Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 ... darstellen" nur auf die vierstelligen Positionen dieser Kapitel bezieht. 2. …

### Pos. 8544

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6. November 2013 Rechtssache 4 K 48/13 Einreihung einer „Junction Box XX“ in die Kombinierte Nomenklatur Leitsatz Ein mit Anschlussstücken versehenes Kabel, das zur Verbindung von Solarmodulen bestimmt ist, bei dem eine Kunststoffbox zwischengeschaltet ist, in dem sich eine Sicherungsdiode befindet, ist der Unterposition 8544 42 90 90 zuzuweisen. Es handelt sich nicht um ein Teil eines Solarmoduls und kann daher nicht in die Unterposition 8541 90 00 eingereiht werden. Aus den Entscheidungsgründen: … Zur Warenbeschreibung heißt es: Elektrisches Kabel mit Anschlussstücken, sog. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 8544.70.00.10.0?

Die Zolltarifnummer 8544.70.00.10.0 umfasst Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern; ausgenommen Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind, und Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung für den Untersee-Einsatz, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 8544.70.00.10.0?

Der Drittlandszollsatz für 8544.70.00.10.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 8544.70.00.10.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 854470. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 8544.70.00.10.0?

8544.70.00.10.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 8544.70.00.10.0 im Zolltarif eingeordnet?

8544.70.00.10.0 steht in dieser Hierarchie: 85 ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE > 8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen > 854470 Kabel aus optischen Fasern > 85447000 Kabel aus optischen Fasern > 8544700010 Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern; ausgenommen Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind, und Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung für den Untersee-Einsatz, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 8544.70.00.10.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 8544.70.00.10.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI46948/25-3. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Gilt für 8544.70.00.10.0 ein Antidumpingzoll?

Ja. Auf 8544.70.00.10.0 sind handelspolitische Schutzmaßnahmen in Kraft, betroffen ist der Ursprung ERGA OMNES, Türkei, Indien. Der Satz hängt am Hersteller: Ohne den zutreffenden TARIC-Zusatzcode gilt der Residualsatz für alle übrigen Unternehmen, der deutlich höher ausfallen kann.

### Ist 8544.70.00.10.0 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 8544.70.00.10.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 3A501, 5A001c, 5A003, 8A002a, 5A001, 5A002, 5A003, 5A004. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 8544.70.00.10.0?

Warennummer 8544.70.00.10.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/85447000100 verlinken.
