# Zolltarifnummer 9006.40.00.00.0: Sofortbildkameras

> Die Zolltarifnummer 9006.40.00.00.0 steht für Sofortbildkameras. Der Drittlandszollsatz beträgt 3,2 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/90064000000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 9006.40.00.00.0
- Drittlandszollsatz: 3,2 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
  - 9006 Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539)
    - 9006.40 Sofortbildkameras
      - 9006.40.00.00.0 Sofortbildkameras

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 3,2 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |

## Regelungen

- Dual-Use (nur indikative Korrelation, keine Einstufung): 6A203

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI16229/25-1** (DE): Sog. Sofortbildkamera, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus einer im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung charakterbestimmenden Kamera, einem Schulterriemen, einem Ladekabel und einer Bedienungsanleitung. Die Kamera, in Form eines tragbaren Apparates (87 mm x 122.9 mm x 36 mm, 285 g) ist im Wesentlichen mit einem integrierten Akku, Objektiv, CMOS-Sensor, LCD-Monitor, Blitz, Selfie-Spiegel, zwei Auslösern, einem Fach zum Einlegen einer Filmkassette (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung), Filmausgabeschlitz, internem Speicher, je einem Einstellrad für Objektiv- und Filmeffekte, einem Bluetooth-Modul, mit dem Bilder beispielsweise an ein Smartphone (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) gesendet oder von diesem empfangen werden können, sowie einem Hebel zur Initiierung des Drucks des auf dem Monitor angezeigten Bildes ausgestattet. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Die Kamera bietet die Möglichkeit Bilder auf dem Display anzuzeigen, zu bearbeiten, zu speichern, an ein Smartphone weiterzuleiten (bzw. von einem Smartphone an die Kamera zu übertragen) und nach der Belichtung des eingelegten fotografischen Films auszugeben. Sie stellt sich damit gemäß Anmerkung 3 zu Kapitel 90 i.V.m. Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI als eine kombinierte Maschine aus einem Bluetooth-Modul der Position 8517, einem digitalen Fotoapparat der Position 8525 und einem Fotoapparat der Position 9006 dar. Eine kennzeichnende Haupttätigkeit (Hauptfunktion) kann nicht bestimmt werden, so dass die Ware in Anwendung der AV 3 c) in die Position 9006 einzureihen ist. Die Bestandteile der Warenzusammenstellung sind gemeinsam miteinander verpackt. Die Ware wird als "Sofortbildkamera" eingereiht.
- **DEBTI55237/24-1** (DE): Sog. Sofortbildkamera, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus folgenden Bestandteilen: 1. eine tragbare Sofortbildkamera aus Kunststoff (105 x 84 x 62 mm, 242 g) mit einem Fach für Sofortbildfilme, noch nicht zusammengesetzt mit einer der beiliegenden Filmkassetten, mit integriertem Blitz, Selfiespiegel und Selbstauslöser. 2. ein USB-C-Ladekabel (120 cm), 3. ein Go-Farbfilm-Doppelpack (je 16 Bilder) 4. eine Trageschlaufe 5. eine Sicherheits- und Konformitätsbroschüre Die Sofortbildkamera bestimmt den Charakter der Warenzusammenstellung (zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage). Sie verfügt über eine automatische Belichtungsregelung und eine Brennweite von f: 51,1 mm. In die Kamera wird eine der Farbfilmkassetten eingelegt, die einen Stapel lichtempfindlich beschichteter Blätter enthält, die mit den zur Bildentwicklung notwendigen Chemikalien beschichtet sind. Kurze Zeit nach der Betätigung des Auslösers wird ein sich selbst entwickelndes Bild ausgeworfen. Die Waren sind gemeinsam in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Die Ware wird als "Sofortbildkamera" eingereiht.
- **DEBTI43338/24-1** (DE): Sofortbildkamera, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus einer tragbaren Sofortbildkamera (98 x 123 x 162 mm, 616 g) mit Batteriefach, einziehbarem Objektiv, einem Fach für Sofortbildfilme, integriertem Blitz und Echtbildsucher. Weiter bestehend aus einem Schultergurt, Kamerawinkeleinstellungszubehör, einer Bedienungsanleitung, einem Nahbereichsobjektiv und vier noch nicht eingelegten 1,5 V Alkaline LR6/AA Batterien . Die Sofortbildkamera bestimmt den Charakter der Warenzusammenstellung (zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage). Die Ware verfügt über eine automatische Belichtungsregelung und eine Brennweite von f: 95mm. In die Kamera muss ein spezieller Sofortbildfilm (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) eingelegt werden, der einen Stapel lichtempfindlich beschichteter Blätter enthält, die die zur Bildentwicklung notwendigen Chemikalien enthalten. Unmittelbar nach der Betätigung des Auslösers wird ein sich selbst entwickelndes Bild ausgeworfen. Die Bestandteile der Warenzusammenstellung ist in einer gemeinsamen Umverpackung enthalten. Die Ware wird als "Sofortbildkamera" eingereiht.
- **DEBTI44016/24-1** (DE): Sofortbildkamera, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus einer tragbaren Sofortbildkamera aus Kunststoff (121 x 104 x 65 mm, 330g) mit Batteriefach, einem Fach für Sofortbildfilme, integriertem Blitz, Selfiespiegel und Echtbildsucher. Weiter bestehend aus einer Handschlaufe, einer Bedienungsanleitung und zwei noch nicht eingelegten 1,5V-Batterien. Die Sofortbildkamera bestimmt den Charakter der Warenzusammenstellung (zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage). Die Ware verfügt über eine automatische Belichtungsregelung und eine Brennweite von f: 60mm. In die Kamera muss ein spezieller Sofortbildfilm (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) eingelegt werden, der einen Stapel lichtempfindlich beschichteter Blätter enthält, die die zur Bildentwicklung notwendigen Chemikalien enthalten. Unmittelbar nach der Betätigung des Auslösers wird ein sich selbst entwickelndes Bild ausgeworfen. Die Warenzusammenstellung befindet sich in einer gemeinsamen Umverpackung. Die Ware wird als "Sofortbildkamera" eingereiht.
- **DEBTI41177/24-1** (DE): "Sofortbildkamera", in Form einer noch nicht zusammengesetzten Ware, bestehend aus einem tragbaren Apparat (Maße: 134.2 mm × 120.2 mm × 60.5 mm, Gewicht 453 g), mit Objektiv, einem Fach zum Einlegen einer Filmkassette (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) an der Rückseite, mit Blitzlichtfunktion, Sucher-Okular und Bildausgabeschlitz, mit zwei noch einzusetzenden CR2-Lithium-Batterien und einem an den seitlichen Ösen des Geräts einzuhängenden Tragegurt. Es handelt sich um einen analogen Fotoapparat, mit dem quadratische Fotos im 62mm x 62mm Format gefertigt werden, die nach Selbstentwicklung im Gerät durch den Schlitz ausgegeben werden. Der Apparat ist zusammen mit einer Bedienungsanleitung in einem Karton verpackt. Die Ware wird als "Fotoapparat, Sofortbildkamera" eingereiht.
- **DEBTI27355/24-1** (DE): Sofortbildkamera, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus einer tragbaren Sofortbildkamera aus Kunststoff (122 x 104 x 66,6 mm, 306g) mit Batteriefach, einem Fach für Sofortbildfilme, integriertem Blitz, Echtbildsucher und Selfiespiegel. Weiter bestehend aus einer Handschlaufe, einer Garantiekarte, einer Bedienungsanleitung und zwei noch nicht eingelegten 1,5V-Batterien. Die Sofortbildkamera bestimmt den Charakter der Warenzusammenstellung (zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage). Die Ware verfügt über eine automatische Belichtungsregelung und eine Brennweite von f: 60mm. In die Kamera muss ein spezieller Sofortbildfilm (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) eingelegt werden, der einen Stapel lichtempfindlich beschichteter Blätter enthält, die die zur Bildentwicklung notwendigen Chemikalien enthalten. Unmittelbar nach der Betätigung des Auslösers wird ein sich selbst entwickelndes Bild ausgeworfen. Die Warenzusammenstellung ist gemeinsam in einem bedruckten Pappkarton mit Eurolochung verpackt. Die Ware wird als "Sofortbildkamera" eingereiht.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 9006

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) I) Fotoapparate Zu dieser Gruppe gehören Fotoapparate (Fotokameras) aller Art zum Gebrauch durch Berufsfotografen oder durch Amateure, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit oder ohne ihre optischen Teile (Objektive, Sucher usw.) gestellt werden. Fotoapparate sind Waren, bei denen die Belichtung eines auf der Grundlage einer chemischen Substanz (z. B. Silberhalogenid) basierten Films, einer entsprechenden Platte oder eines entsprechenden Papiers zu einem Abbild oder einer Belichtung über das optische System aufgrund einer chemischen Veränderung des Films, der Platte oder des Papiers führt. Eine weitere Bearbeitung (Filmentwicklung) ist zur Erzeugung eines sichtbaren Bildes erforderlich. …

### Pos. 9006

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Verordnung (EWG) Nr. 1288/91 der Kommission vom 14. Mai 1991 (RV L 1288/91), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999 (ABl. EG Nr. L 117/9): 6. Wegwerffotoapparate, die aus einem 98 x 58 x 35 mm großen Kunststoffgehäuse bestehen, die einen lichtempfindlichen fotografischen 35-mm-Film für 24 Aufnahmen umschließen. Die Apparate sind mit einem Objektiv, einem Verschluss, der durch einen Auslöser betrieben wird, einem Sucher, einem Zählwerk für die Aufnahmen und einem Transporthebel für den Film ausgestattet. Die Gehäuse sind nach ihrer Öffnung nicht wieder verwendbar. Unterposition 9006 53 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9006 und 9006 53 10. Verordnung (EG) Nr. …

### Kapitel 90

1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: a) Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Spinnstoffen (Position 5911) (RV E9001A00); b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 9006.40.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 9006.40.00.00.0 umfasst Sofortbildkameras. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 9006.40.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 9006.40.00.00.0 beträgt 3,2 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 9006.40.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 900640. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9006.40.00.00.0?

9006.40.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 9006.40.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

9006.40.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE > 9006 Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539) > 900640 Sofortbildkameras. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9006.40.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9006.40.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI16229/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ist 9006.40.00.00.0 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 9006.40.00.00.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 6A203. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 9006.40.00.00.0?

Warennummer 9006.40.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/90064000000 verlinken.
