# Zolltarifnummer 9017.90.00.00: Teile und Zubehör

> Die Zolltarifnummer 9017.90.00.00 steht für Teile und Zubehör. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/9017900000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 9017.90.00.00
- Drittlandszollsatz: 2,7 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
  - 9017 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen
    - 9017.90 Teile und Zubehör
      - 9017.90.00.00 Teile und Zubehör

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 2,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI10882/23-1** (DE): Bei der als "Bügel Rohteil" bezeichneten Ware handelt es sich um ein Erzeugnis aus unedlem Metall (Aluminiumlegierung), im Wesentlichen bestehend aus einem schrägen Griffteil, einem davon abgehenden Oberteil mit runder Abstufung zur Aufnahme einer Messuhr (nicht Gegenstand dieser vZTA-Enscheidung) und einem Loch, durch welches ein beweglicher Messbolzen geführt wird. Das Gegenstück zum Bolzen ist am Unterteil angebracht. Die Aussparung zwischen dem Ober- und Unterteil ist dazu geeignet, Werkstücke einzuführen und anhand des beweglichen Bolzens deren Dicke zu messen. Aufgrund der besonderen Formgebung und der Aussparungen ist der Bügel erkennbar zur Aufnahme einer Messuhr für die Dickenmessung geeignet. (Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage) Bei dem kompletten Erzeugnis handelt es sich um ein Dickenmessgerät für den Handgebrauch der Position 9017. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein Längenmessinstrument für den Handgebrauch bestimmt", eingereiht.
- **DEBTI11024/23-1** (DE): Unterteil C45 für Messbrücken für Tiefenmessgeräte (Messbrücke TB 80), im Wesentlichen bestehend aus einem länglichen Körper aus unedlem Metall (L: 80 x B: 16 mm); die Höhe an beiden Enden beträgt ca. 5 mm und nimmt zur Mitte hin zu. In der Mitte befindet sich eine Aufnahmebohrung (8 mm H 7). Das Unterteil für wird zusammen mit Spannhülsen und Schrauben (beides nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) zu einer Messbrücke komplettiert. Aufgrund der besonderen Formgebung und der Aufnahmebohrung ist das Unterteil erkennbar zur Aufnahme einer Messuhr für die Tiefenmessung geeignet. Bei dem kompletten Erzeugnis handelt es sich um ein Tiefenmessgerät für den Handgebrauch der Position 9017. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein Längenmessinstrument für den Handgebrauch bestimmt" eingereiht.
- **DEBTI14924/22-1** (DE): Sog. Geoliner Zirkelfuß mit Saugnäpfen, im Wesentlichen bestehend aus einem ca. 10 x 7 x 7 cm (H x B x T) großen und ca. 30 g schweren Gestell aus Kunststoff in Form eines Dreifußes mit mittiger Zentrierspitze, mit Saugnäpfen an den drei „Füßen“ und mit einer zylinderförmigen Vorrichtung zur Aufnahme eines Tafel-/Kreidezirkels (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Der Zirkelfuß dient als Haltevorrichtung an einer Tafel, so dass der Tafelzirkel fixiert ist und ein Wegrutschen des Zirkels beim Zeichnen von Kreisen, Bögen usw. verhindert wird. Die Ware ist als „Teil, erkennbar hauptsächlich für ein Zeichengerät bestimmt“ einzureihen.
- **DEBTI14925/22-1** (DE): Sog. Geoliner Zirkelfuß mit Magneten, im Wesentlichen bestehend aus einem ca. 10 x 7 x 7 cm (H x B x T) großen und ca. 30 g schweren Gestell aus Kunststoff in Form eines Dreifußes mit mittiger Zentrierspitze, mit integrierten Haftmagneten an den drei „Füßen“ und mit einer zylinderförmigen Vorrichtung zur Aufnahme eines Tafel-/Kreidezirkels (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Der Zirkelfuß dient als Haltevorrichtung an einem Whiteboard, so dass der Tafelzirkel fixiert ist und ein Wegrutschen des Zirkels beim Zeichnen von Kreisen, Bögen usw. verhindert wird. Die Ware ist als „Teil, erkennbar hauptsächlich für ein Zeichengerät bestimmt“ einzureihen.
- **DEBTI46339/19-1** (DE): Sog. Unterteil C45 für Messbrücken, im Wesentlichen bestehend aus einem länglichen Körper aus unedlem Metall (Stahl), mit den Abmessungen (L x B: 80 x 16 mm), welcher an den Enden eine Höhe von ca. 5 mm aufweist und mittig zunimmt. In der Mitte besitzt die Ware eine Aufnahmebohrung 8 mm H7. Das Unterteil wird zusammen mit Spannhülsen und Schrauben (beides nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) zu einer Messbrücke komplettiert. Aufgrund der besonderen Formgebung und der Aufnahmebohrung ist das Unterteil erkennbar zur Aufnahme einer Messuhr für die Tiefenmessung geeignet. Bei dem kompletten Erzeugnis handelt es sich um ein Tiefenmessgerät für den Handgebrauch der Pos. 9017. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein Längenmessinstrument für den Handgebrauch bestimmt" eingereiht.
- **DEBTI37949/19-1** (DE): Bei der als "Bügel Rohteil" bezeichneten Ware handelt es sich um ein Erzeugnis aus unedlem Metall (Aluminiumlegierung), im Wesentlichen bestehend aus einem schrägen Griffteil und davon abgehend einem Oberteil mit runder Abstufung zur Aufnahme einer Messuhr (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) und einem Loch durch welches ein beweglicher Messbolzen geführt wird. Das Gegenstück zu dem Bolzen ist an dem Unterteil angebracht. Die Aussparung zwischen dem Ober- und Unterteil ist dazu geeignet, Werkstücke einzuführen und anhand des beweglichen Bolzens die Dicke dieser zu messen. Aufgrund der besonderen Formgebung und der Aussparungen ist der Bügel erkennbar zur Aufnahme einer Messuhr für die Dickenmessung geeignet (äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage). Bei dem kompletten Erzeugnis handelt es sich um ein Dickenmessgerät für den Handgebrauch der Position 9017. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein Längenmessinstrument für den Handgebrauch bestimmt" eingereiht.
- **DE2101/15-1** (DE): Sog. Spitzen aus Cermets, in Form von zylindrischen, 2 cm langen Stiften aus gesintertem Hartmetall, mit Wolframcarbid und Kobalt als Bindemittel, mit kegelförmiger Spitze. Die Waren stellen sich als Hartmetalleinsätze dar, die die Spitzen von Anreißnadeln für Anreißinstrumente bilden. Sie sind in einem etikettierten Karton verpackt. Zur äußeren Form siehe Abbildung in Anlage. Eine Einreihung in die Position 8209 kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um "Spitzen aus Cermets für Werkzeuge" handelt. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für Anreißinstrumente bestimmt" eingereiht.
- **GB502010139** (GB): FIBRE COUPLED ACOUSTO-OPTIC MODULATOR. DESIGNED FOR USE IN PULSED FIBRE LASER AMPLIFIER SYSTEMS. (LASER MARKING EQUIPMENT)

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 9017

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte. Hierher gehören auch Längenmessinstrumente und -geräte für den Handgebrauch. Nicht hierher gehören jedoch: a) Gehrungsschablonen und im grafischen Gewerbe verwendete Werkzeuge (z.B. Stichel, Gutschen, Radiernadeln) (Kap.82). b) Grafiktabletts und Digitalisierer (Pos. 8471). c) Pattern-Generatoren zur Herstellung von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten (wie z.B. optische, oder mit Elektronenstrahlen, gebündelte Ionenstrahlen, Röntgenstrahlen oder Laserstrahlen arbeitende Apparate usw.) (Pos. 8486). d) Koordinatografen von der in der Fotogrammetrie verwendeten Art (Pos. 9015). …

### Pos. 9017

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 396/92 der Kommission vom 18. Februar 19921) (RV L 396/92): 5. Autonomes System, mit dem der Benutzer grafische Symbole in zwei oder drei Abmessungen (Dimensionen) entwerfen kann. Es hat keine andere Funktion und ist für eine andere Verwendung als Grafik-Prozessor nicht programmierbar. Es besteht aus folgenden Elementen: - einer Verarbeitungseinheit einschließlich eines Mikroprozessors, eines Grafik-Prozessors und einer spezifischen Speichereinheit, - Steuerelementen: Tastatur, Maus, Tastenevaluator, Digitalisiertablett, - einem Sichtgerät mit so genannten stereoskopischem Bildschirm. …

### Pos. 9017

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 217. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. März 2021: Ein Abakus (sog. „Spielzeugrechenrahmen"), bestehend aus einem Holzrahmen mit Ständer und zehn horizontalen Stahldrähten, auf denen jeweils zehn bunte bewegliche Kugeln aus Holz angebracht sind, wird in den KN-Code 9503 00 99 eingereiht. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 99. …

### Kapitel 90

1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: a) Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Spinnstoffen (Position 5911) (RV E9001A00); b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 9017.90.00.00.0 Teile und Zubehör

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 9017.90.00.00?

Die Zolltarifnummer 9017.90.00.00 umfasst Teile und Zubehör. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 9017.90.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 9017.90.00.00 beträgt 2,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 9017.90.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 901790. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9017.90.00.00?

9017.90.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 9017.90.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

9017.90.00.00 steht in dieser Hierarchie: 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE > 9017 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen > 901790 Teile und Zubehör. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9017.90.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9017.90.00.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI10882/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 9017.90.00.00?

TARIC-Code 9017.90.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/9017900000 verlinken.
