# Zolltarifnummer 9021.21.90.00.1: Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, für Menschen, ausgenommen Teile und Zubehör

> Die Zolltarifnummer 9021.21.90.00.1 steht für Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, für Menschen, ausgenommen Teile und Zubehör. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/90212190001
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 9021.21.90.00.1
- Drittlandszollsatz: 0 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
  - 9021 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen
    - 9021.21 künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik, künstliche Zähne
      - 9021.21.90 aus anderen Stoffen
        - 9021.21.90.00.1 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, für Menschen, ausgenommen Teile und Zubehör

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI46723/24-1** (DE): Sog. Zahnersatz, in Form einer zusammengesetzten Ware, im Wesentlichen bestehend aus einem zahntechnischen Gebissmodell aus Gips und Kunststoff auf einer Trägerplatte, das mit einer je nach Ausführung unterschiedlichen Anzahl von künstlichen Zähnen in Form von Zahnkronen oder Brückengliedern aus einem Metall oder Keramikgerüst mit einer Verblendung aus Keramik bestückt ist. Äußere Form siehe beispielhafte Abbildung in der Anlage. Die Kronen bzw. Brücken werden auf der Grundlage eines zuvor beim Patienten abgenommenen Gipsabdrucks oder Intraoralscanns gefertigt und in das Gebissmodell eingegliedert. Die den sichtbaren Bereich der Zähne ersetzenden Kronen bzw. Brücken bestimmen den Charakter der zusammengesetzten Ware im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung. Sie werden von dem behandelnden Zahnarzt aus dem Modell genommen und anschließend in das Gebiss des Patienten eingegliedert. Der Zahnersatz dient der Herstellung der geschlossenen Zahnreihe und damit der Kaufähigkeit des Patienten. Die Ware wird als "künstliches Körperteil in Form von künstlichen Zähnen, aus anderen Stoffen als Kunststoff, für Menschen" eingereiht.
- **DEBTI20966/21-1** (DE): Sog. Zahnersatz, in Form einer zusammengesetzten Ware, im Wesentlichen bestehend aus einem zahntechnischen Gebissmodell aus Gips und Kunststoff auf einer Trägerplatte, das mit einer je nach Ausführung unterschiedlichen Anzahl von künstlichen Zähnen in Form von Zahnkronen oder Brückengliedern aus einem Metall- oder Keramikgerüst mit einer Verblendung aus Keramik bestückt ist. Äußere Form siehe beispielhafte Abbildung in der Anlage. Die Kronen bzw. Brücken werden auf der Grundlage eines zuvor beim Patienten abgenommenen Gipsabdrucks oder Intraoralscanns gefertigt und in das Gebissmodell eingegliedert. Die den sichtbaren Bereich der Zähne ersetzenden Kronen bzw. Brücken bestimmen den Charakter der zusammengesetzten Ware im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung. Sie werden von dem behandelnden Zahnarzt aus dem Modell genommen und anschließend in das Gebiss des Patienten eingegliedert. Der Zahnersatz dient der Herstellung der geschlossenen Zahnreihe und damit der Kaufähigkeit des Patienten. Die Ware wird als "künstliches Körperteil in Form von künstlichen Zähnen, aus anderen Stoffen als Kunststoff, für Menschen" eingereiht.
- **DEBTI26795/17-1** (DE): Sog. Zahnersatz, in Form einer zusammengesetzten Ware aus einem zahntechnischen Gebissmodell aus Gips und einer je nach Ausführung unterschiedlichen Anzahl von künstlichen Zähnen in Form von Zahnkronen oder Brückengliedern aus einem Metall- oder Keramikgerüst mit einer Verblendung aus Keramik. Die Kronen bzw. Brücken werden auf der Grundlage eines zuvor bei dem Patienten abgenommenen Gebissabdruckes gefertigt und in das Gebissmodell eingegliedert. Äußere Form: siehe beispielhafte Abbildung in der Anlage. Die den sichtbaren Bereich der Zähne ersetzenden Kronen bzw. Brücken bestimmen den Charakter der zusammengesetzten Ware im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung. Sie werden von dem behandelnden Zahnarzt aus dem Modell entnommen und anschließend in das Gebiss des Patienten eingegliedert. Der Zahnersatz dient der Wiederherstellung der geschlossenen Zahnreihe und damit der Kaufähigkeit des Patienten. Die Ware wird als "künstliches Körperteil in Form von künstlichen Zähnen, aus anderen Stoffen als Kunststoff, für Menschen" eingereiht.
- **DE15377/12-1** (DE): Sog. Zahnersatz aus unedlem Metall oder Keramik, in Form einer zusammengesetzten Ware, bestehend aus einem Gebissmodell aus Gips, das mit einer je nach Ausführung unterschiedlichen Anzahl von Zahnkronen (ggf. miteinander verbunden) aus unedlem Metall oder Keramik, die auf der Grundlage eines zuvor bei dem Patienten abgenommenen Gebissabdruckes gefertigt wurden, versehen ist. Die den sichtbaren Bereich der Zähne ersetzenden Kronen bestimmen den Charakter der zusammengesetzten Ware im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung. Der Zahnersatz dient der Wiederherstellung der geschlossenen Zahnreihe und damit der Kaufähigkeit des Patienten. Zur äußeren Form (beispielhaft) siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird als "künstliches Körperteil in Form künstlicher Zähne, nicht aus Kunststoff für Menschen" eingereiht.
- **DE11614/11-1** (DE): Ein sog. Set, in Form eines noch nicht zusammengesetzten, unfertigen künstlichen Zahnes, im Wesentlichen bestehend aus einem Abutment (künstlicher Zahnstumpf aus unedlem Metall), einem individuell hergestellten Keramikaufbau und einer Okklusalschraube aus unedlem Metall (siehe Abbildung in der Anlage). Das Abutment wird auf ein künstliches Zahnwurzelimplantat (nicht Gegenstand dieser Auskunft) gesetzt. Darauf wird dann der Keramikaufbau mit der Okklusalschraube befestigt. Abschließend wird der Keramikaufbau zum fertigen künstlichen Zahn verblendet. Die noch nicht zusammengesetzten Bestandteile sind in einem etikettierten Kunststoffbeutel verpackt. Die Ware wird als "künstlicher Zahn für Menschen aus anderen Stoffen als Kunststoff" eingereiht.
- **DE5778/10-3** (DE): Sog. Zahnersatz aus unedlem Metall oder Keramik, in Form einer zusammengesetzten Ware, bestehend aus einem Gebissmodell aus Gips, das mit einer je nach Ausführung unterschiedlichen Anzahl künstlicher Zähne aus unedlem Metall oder Keramik, die auf der Grundlage eines zuvor bei dem Patienten abgenommenen Gebissabdruckes gefertigt wurden, versehen ist. Die künstlichen Zähne bestimmen den Charakter der zusammengesetzten Ware im Hinblick auf die Verwendung. Der Zahnersatz dient der Wiederherstellung der geschlossenen Zahnreihe und damit der Kaufähigkeit des Patienten. Äußere Form der Ware (beispielhaft) siehe Anlagen. "Künstliches Körperteil in Form künstlicher Zähne, nicht aus Kunststoff, für Menschen"
- **DEB/2502/06-2** (DE): Künstlicher Zahn, für Menschen, in Form einer zusammengesetzten Ware, im Wesentlichen bestehend aus je nach Ausführung einem oder mehreren künstlichen Zähnen (Brücken oder Kronen) aus unterschiedlichen Materialien (kein Kunststoff), die in einem zahntechnischen Modell, das auf der Grundlage eines zuvor von einem Patienten abgenommenen Gebiss-Abdrucks gefertigt wurde, eingegliedert sind. Die künstlichen Zähne bestimmen im Hinblick auf die Verwendung der Ware den Charakter der zusammengesetzten Ware. Sie werden von dem behandelnden Zahnarzt aus dem Modell entnommen und anschließend in das Gebiss des Patienten eingegliedert. Die Ware der Wiederherstellung der geschlossenen Zahnreihe und damit der Kaufähigkeit.
- **DE10791/10-1** (DE): So genanntes CADCAM Abutment Set RN (Art.Nr. 040.688), in Form eines noch nicht zusammengesetzten, unfertigen künstlichen Zahnes, im Wesentlichen bestehend aus einem Abutment (künstlicher Zahnstumpf aus unedlem Metall), einem individuell hergestellten Keramikaufbau und einer Okklusalschraube aus unedlem Metall (siehe Abbildung in der Anlage). Das Abutment wird auf ein künstliches Zahnwurzelimplantat (nicht Gegenstand dieser Auskunft) gesetzt. Darauf wird dann der Keramikaufbau mit der Okklusalschraube befestigt. Abschließend wird der Keramikaufbau zum fertigen künstlichen Zahn verblendet. Die noch nicht zusammengesetzten Bestandteile sind in einem etikettierten Kunststoffbeutel verpackt. Die Ware wird als "künstlicher Zahn für Menschen aus anderen Stoffen als Kunststoff" eingereiht.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 9021

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) I) Orthopädische Apparate und Vorrichtungen Orthopädische Apparate und Vorrichtungen werden durch Anmerkung 6 zu diesem Kapitel definiert. Es sind Apparate und Vorrichtungen zum: - Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen oder - Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung. Hierzu gehören: 1) Vorrichtungen für Hüftleiden. 2) Vorrichtungen, die nach der Oberarmknochen-Resektion verwendet werden. 3) Vorrichtungen für den Kiefer. 4) Vorrichtungen (sog. Paletten) zum Richten der Finger. 5) Vorrichtungen zum Aufrichten des Kopfes und der Wirbelsäule (Pottsche Krankheit). …

### Pos. 9021

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 111/2011 der Kommission vom 7. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 34/33) (RV L 111/11): Eine Ware in Form eines konischen Stücks Titan, an dessen unterem Ende sich ein Schaft mit einem Außengewinde befindet (ein sogenannter „künstlicher Zahnstift“). Die Ware wird in der Zahnmedizin genutzt. Sie wird in eine künstliche Zahnwurzel, die in den Kiefer implantiert ist, geschraubt und verbindet die Wurzel mit der künstlichen Krone. Bei Einfuhr ist die Ware steril verpackt. Siehe Abbildungen. Unterposition 9021 29 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9021 und 9021 29 00. …

### Pos. 9021

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. November 2002 C-260/00 bis C-263/00 1) 1. Zur Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 gehören Waren wie Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen, wenn diese Waren Kennzeichen aufweisen, die sie insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden. ... 2. …

### Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T-313/25:

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T-313/25: Orientierungssatz 1. Ein Armroboter wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der als technisches Unterstützungssystem verwendet wird, gehört nicht zu den "orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen" im Sinne der Pos. 9021 der KN. Im Ausgangsverfahren geht es um einen Armroboter, dessen objektive Merkmale und Eigenschaften darin bestehen, dass es sich um eine technische Vorrichtung handelt, die aus sechs motorbetriebenen Gelenken, einer "Hand" mit zwei oder drei motorbetriebenen "Fingern" und einer Basis mit externen Anschlüssen, wie USB- und Netzanschluss, aufgebaut ist, die an einem Elektrorollstuhl befestigt wird und über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung von beeinträchtigten oder versehrten Personen bedient werden kann, denen funktionsf …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 9021.21.90.00.1?

Die Zolltarifnummer 9021.21.90.00.1 umfasst Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, für Menschen, ausgenommen Teile und Zubehör. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 9021.21.90.00.1?

Der Drittlandszollsatz für 9021.21.90.00.1 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 9021.21.90.00.1?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 902121. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9021.21.90.00.1?

9021.21.90.00.1 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 9021.21.90.00.1 im Zolltarif eingeordnet?

9021.21.90.00.1 steht in dieser Hierarchie: 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE > 9021 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen > 902121 künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik, künstliche Zähne > 90212190 aus anderen Stoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9021.21.90.00.1?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9021.21.90.00.1 erfasst, zum Beispiel DEBTI46723/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 9021.21.90.00.1?

Warennummer 9021.21.90.00.1 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/90212190001 verlinken.
