# Zolltarifnummer 9021.21.90.00.9: Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, andere

> Die Zolltarifnummer 9021.21.90.00.9 steht für Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/90212190009
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 9021.21.90.00.9
- Drittlandszollsatz: 0 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
  - 9021 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen
    - 9021.21 künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik, künstliche Zähne
      - 9021.21.90 aus anderen Stoffen
        - 9021.21.90.00.9 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DE2416/14-1** (DE): Locator Retentionseinsatz, sog. Ersatzpatrize leichte Retention, rosa, Art.-Nr. 08527, bestehend aus einer spezifisch geformten, runden, mit Abstufungen versehenen Vorrichtung aus Nylon mit einem Durchmesser von ca. 0,5 mm und mit einer 1360 g starken Abzugskraft. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird bei Deckprothesenrestaurationen im Rahmen einer zahnmedizinischen Behandlung verwendet. Sie wird als Gegenstück eines sog. Locator-Abutments gemeinsam mit einem Metall-Kappengehäuse in eine herausnehmbare Gebissprothese (sämtlich nicht Gegenstand dieser Auskunft), welche gleichermaßen aus Kunststoff oder anderen Materialien bestehen kann, eingearbeitet. Der Retentionseinsatz dient der individuellen Festlegung des Prothesenhalts durch die spezifische Retentionskraft und dem Ausgleich von Achsdivergenzien zwischen zwei Implantaten für einen Winkelausgleich von 0° bis 10° pro Implantat. Dieses zweiteilige Verankerungssystem dient letztendlich dem Fixieren bzw. der Verbindung zwischen der herausnehmbaren Gebissprothese und den künstlichen Zahnwurzeln (Implantate ebenfalls nicht Gegenstand dieser Auskunft). Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein künstliches Körperteil in Form künstlicher Zähne aus Kunststoff oder anderen Stoffen (Gebissprothese), für Menschen" eingereiht.
- **DE2173/14-1** (DE): Sog. Patrizen-Set, Art.-Nr. 08519, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf; bestehend aus - einem Metall-Kappengehäuse in Form einer Titankappe (charakterbestimmender Bestandteil im Hinblick auf die Verwendung), mit einer Breite von 5,1 mm, zur Einpolymerisierung in einer herausnehmbaren Gebissprothese, - einer schwarzen Verarbeitungspatrize aus Kunststoff, - einem weißen Platzhalterring aus Teflon zur Verhinderung des Auslaufens des Auslockmaterials, - einer Patrize aus Nylon mit einer Abzugskraft von 2265 g, transparent (Art.-Nr. 08524), - einer Patrize aus Nylon mit einer Abzugskraft von 1360 g, rosa, (Art.-Nr. 08527) und - einer Patrize aus Nylon mit einer Abzugskraft von 680 g, blau (Art.-Nr. 08529). Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird bei Deckprothesenrestaurationen im Rahmen einer zahnmedizinischen Behandlung verwendet. Sie wird als Gegenstück eines sog. Locator-Abutments in eine herausnehmbare Gebissprothese (beides nicht Gegenstand dieser Auskunft), welche gleichermaßen aus Kunststoff oder anderen Materialien bestehen kann, eingearbeitet. Der Retentionseinsatz dient der individuellen Festlegung des Prothesenhalts durch die unterschiedliche Retentionskraft und dem Ausgleich von Achsdivergenzien zwischen zwei Implantaten für einen Winkelausgleich von 0° bis 10° pro Implantat. Die Teflonringe werden vor der Fixierung (Polymerisation) des Metall-Kappengehäuses auf das Locator Attachment positioniert und dichten den Spalt zwischen Attachment und Metall-Kappengehäuse ab. Die schwarze Kunststoffhülse dient zur Positionierung des Metall-Kappengehäuses während der Polymerisation in die Prothese in der Praxis oder im Labor. Sie ist nicht als Retentionshülse im Munde des Patienten geeignet und muss nach der Fertigstellung ausgewechselt werden. Das zweiteilige Verankerungssystem dient letztendlich dem Fixieren bzw. der Verbindung zwischen der herausnehmbaren Gebissprothese und den künstlichen Zahnwurzeln (Implantate ebenfalls nicht Gegenstand dieser Auskunft). Jeweils zwei Stück der Bestandteile befinden sich zur Versorgung von zwei Locator-Abutments (nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einer Verkaufsverpackung. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein künstliches Körperteil in Form künstlicher Zähne aus Kunststoff oder anderen Stoffen (Gebissprothese), für Menschen" eingereiht.
- **DE2125/14-1** (DE): Sog. Metall-Kappengehäuse & Nylon-Retentionshülse, bestehend aus einem sog. Hülsengeschiebe-Gehäuse, in Form einer noch nicht zusammengesetzten Ware, aus einem Metall-Kappengehäuse aus Edelstahl (Art.-Nr. CAH) und einer transparenten Nylon- Retentionshülse (Art.-Nr. CALT), gemeinsame Art.-Nr.: CAHL. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird bei Deckprothesenrestaurationen im Rahmen einer zahnmedizinischen Behandlung verwendet. Ein sog. Kugelkopf Abutment wird dauerhaft in ein künstliches Zahnwurzelimplantat (beides nicht Gegenstand dieser Auskunft) geschraubt und schaut aus dem Zahnfleisch heraus. Das Metall-Kappengehäuse und die Retentionshülse werden gemeinsam in eine Gebissprothese (ebenfalls nicht Gegenstand dieser Auskunft), welche gleichermaßen aus Kunststoff oder anderen Materialien bestehen kann, als Gegenstück integriert und dienen der Aufnahme des Kugelkopfes. Dieses zweiteilige Verankerungssystem dient dabei dem Fixieren bzw. der Verbindung zwischen der herausnehmbaren Gebissprothese und den künstlichen Zahnwurzeln. Die Bestandteile befinden sich in einer gemeinsamen Verpackung. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein künstliches Körperteil in Form künstlicher Zähne aus Kunststoff oder anderen Stoffen (Gebissprothese), für Menschen" eingereiht.
- **DE2145/14-1** (DE): Sog. Nylon-Retentionshülse, Art.-Nr. CALT, im Wesentlichen bestehend aus einer spezifisch geformten, transparenten Hülse aus Nylon, auf der Außenseite mit Abstufungen versehen, im oberen Teil leicht konisch geformt und abgeflacht. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird bei Deckprothesenrestaurationen im Rahmen einer zahnmedizinischen Behandlung verwendet. Sie wird in ein sog. Metall-Kappengehäuse eingesetzt, wobei diese gemeinsam als Gegenstück eines sog. Kugelkopf Abutments in eine Gebiss-Prothese (sämtlich nicht Gegenstand dieser Auskunft), welche gleichermaßen aus Kunststoff oder anderen Materialien bestehen kann, integriert werden und der Aufnahme des Kugelkopfes dienen. Dieses zweiteilige Verankerungssystem dient letztendlich dem Fixieren bzw. der Verbindung zwischen der herausnehmbaren Gebissprothese und den künstlichen Zahnwurzeln. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein künstliches Körperteil in Form künstlicher Zähne aus Kunststoff oder anderen Stoffen (Gebissprothese), für Menschen" eingereiht.
- **DE2144/14-1** (DE): Sog. Metall-Kappengehäuse, Art.-Nr. CAH, im Wesentlichen bestehend aus einem spezifisch geformten Gehäuse aus Titan, auf der Außenseite mit Einkerbungen versehen, einseitig abgeflacht und abgerundet.. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird bei Deckprothesenrestaurationen im Rahmen einer zahnmedizinischen Behandlung verwendet. Sie wird als Gegenstück eines sog. Kugelkopf Abutments in eine Gebiss-Prothese (beides nicht Gegenstand dieser Auskunft), welche gleichermaßen aus Kunststoff oder anderen Materialien bestehen kann, integriert und dient der Aufnahme des Kugelkopfes. Dieses zweiteilige Verankerungssystem dient letztendlich dem Fixieren bzw. der Verbindung zwischen der herausnehmbaren Gebissprothese und den künstlichen Zahnwurzeln. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein künstliches Körperteil in Form künstlicher Zähne aus Kunststoff oder anderen Stoffen (Gebissprothese), für Menschen" eingereiht.
- **DEBTI15031/17-1** (DE): Innen-/Prim?rkrone, sog. Teleskop, in Form einer unfertigen Ware, bestehend aus einer speziell gestalteten, individuell f?r einen Patienten angefertigten Zahnkrone aus Zirkonoxid, welche innen hohl ist. Die Prim?rkrone entspricht einem nat?rlichen Zahn, der zum Tragen einer Zahnprothese oder einer Zahnbr?cke beschliffen wurde (beschliffener Zahnstumpf). ?u?ere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Prim?rkrone, welche bei der Eingliederung fest auf den beschliffenen Zahnstumpf oder auf ein Abutment (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) zementiert wird, dient als Befestigung-/Verbindungs- bzw. Halteelement f?r eine Totalprothese bzw. eine bedingt herausnehmbare Prothese oder f?r eine Zahnbr?cke (jeweils mit entsprechender Au?en/-Sekund?rkrone als Gegenst?ck, s?mtlich nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Sie verbleibt dauerhaft im Mund des Patienten. Das Prinzip der Teleskop-/Doppelkrone beruht darauf, dass sich beim Einsetzen der Gebissprothese Prim?r- und Sekund?rteil als zweiteiliges Verankerungssystem teleskopartig ineinander schieben und dadurch der Fixierung dienen und so den gew?nschten Halt geben. Mit einem digitalen Scanner wird zur Herstellung mittels Fr?smaschine in einem Zahnlabor ein digitaler Gebissabdruck eines Patienten erzeugt. Vor dem Einsetzen beim Patienten wird die Prim?rkrone vom Zahntechniker an die endg?ltige Dimension und ggf. Farbgebung angepasst und f?r die Situation im Mund des Patienten nachpoliert. Die Ware, welche in einer etikettierten Pappschachtel verpackt ist, wird als "Teil, erkennbar haupts?chlich f?r ein k?nstliches K?rperteil in Form k?nstlicher Z?hne aus Kunststoff oder anderen Stoffen (Gebissprothese), f?r Menschen" eingereiht.
- **DEB/374/09-1** (DE): Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für einen künstlichen Zahn (Krone oder Brücke), sog. Goldkappe, in Form einer konischen, oben geschlossenen Vorrichtung mit seitlichem Auslass mit einem kurzen, innenliegenden Schraubgewinde, aus einer Goldlegierung (Gesamthöhe 5,4 mm, max. Durchmesser 5 mm). Auf die Goldkappe wird im Labor der künstliche Zahn modelliert und gegossen. Mit Hilfe der Goldkappe wird der künstliche Zahn auf den künstlichen Zahnstumpf (nicht Gegenstand der Auskunft) gesetzt und durch den seitlichen Auslass mit einer separaten Schraube (nicht Gegenstand der Auskunft) festgeschraubt. Die Ware ist in einem gekennzeichneten Kunststoffbeutel verpackt.
- **DEB/362/09-1** (DE): Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für einen künstlichen Zahn (Krone), sog. Goldkappe als zusammengesetzte Ware, in Form einer konischen Vorrichtung aus einer Goldlegierung (Höhe 4,25 mm) mit einem durchgehenden kreisförmigen Querschnitt (am obereren Ende mit einem Durchmesser von 3 mm, am unteren Ende mit einem Durchmesser von 5 mm), ohne weitere Bearbeitungen, im unteren Teil mit einem Innenachtkant versehen (charakterbestimmender Bestandteil in Bezug auf die Verwendung) mit einer aufgesteckten Hülse als Modellierhilfsteil aus ausbrennbarem Kunststoff (Länge 8 mm). Auf die Goldkappe und um die Hülse wird im Labor der künstliche Zahn gegossen. Das Modellierhilfsteil wird als Platzhalter für den Schraubenkanal ausgebrannt. Mit Hilfe der Goldkappe wird der künstliche Zahn auf den künstlichen Zahnstumpf (nicht Gegenstand der Auskunft) durch den Innenachtkant positioniert und mit einer separaten Schraube (nicht Gegenstand der Auskunft) festgeschraubt. Der noch offene Schraubenkanal wird zur Herstellung der Kaufläche verschlossen. Die Ware ist in einem gekennzeichneten Kunststoffbeutel verpackt.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 9021

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) I) Orthopädische Apparate und Vorrichtungen Orthopädische Apparate und Vorrichtungen werden durch Anmerkung 6 zu diesem Kapitel definiert. Es sind Apparate und Vorrichtungen zum: - Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen oder - Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung. Hierzu gehören: 1) Vorrichtungen für Hüftleiden. 2) Vorrichtungen, die nach der Oberarmknochen-Resektion verwendet werden. 3) Vorrichtungen für den Kiefer. 4) Vorrichtungen (sog. Paletten) zum Richten der Finger. 5) Vorrichtungen zum Aufrichten des Kopfes und der Wirbelsäule (Pottsche Krankheit). …

### Pos. 9021

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 111/2011 der Kommission vom 7. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 34/33) (RV L 111/11): Eine Ware in Form eines konischen Stücks Titan, an dessen unterem Ende sich ein Schaft mit einem Außengewinde befindet (ein sogenannter „künstlicher Zahnstift“). Die Ware wird in der Zahnmedizin genutzt. Sie wird in eine künstliche Zahnwurzel, die in den Kiefer implantiert ist, geschraubt und verbindet die Wurzel mit der künstlichen Krone. Bei Einfuhr ist die Ware steril verpackt. Siehe Abbildungen. Unterposition 9021 29 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9021 und 9021 29 00. …

### Pos. 9021

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. November 2002 C-260/00 bis C-263/00 1) 1. Zur Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 gehören Waren wie Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen, wenn diese Waren Kennzeichen aufweisen, die sie insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden. ... 2. …

### Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T-313/25:

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T-313/25: Orientierungssatz 1. Ein Armroboter wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der als technisches Unterstützungssystem verwendet wird, gehört nicht zu den "orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen" im Sinne der Pos. 9021 der KN. Im Ausgangsverfahren geht es um einen Armroboter, dessen objektive Merkmale und Eigenschaften darin bestehen, dass es sich um eine technische Vorrichtung handelt, die aus sechs motorbetriebenen Gelenken, einer "Hand" mit zwei oder drei motorbetriebenen "Fingern" und einer Basis mit externen Anschlüssen, wie USB- und Netzanschluss, aufgebaut ist, die an einem Elektrorollstuhl befestigt wird und über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung von beeinträchtigten oder versehrten Personen bedient werden kann, denen funktionsf …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 9021.21.90.00.9?

Die Zolltarifnummer 9021.21.90.00.9 umfasst Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 9021.21.90.00.9?

Der Drittlandszollsatz für 9021.21.90.00.9 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 9021.21.90.00.9?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 902121. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9021.21.90.00.9?

9021.21.90.00.9 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 9021.21.90.00.9 im Zolltarif eingeordnet?

9021.21.90.00.9 steht in dieser Hierarchie: 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE > 9021 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen > 902121 künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik, künstliche Zähne > 90212190 aus anderen Stoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9021.21.90.00.9?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9021.21.90.00.9 erfasst, zum Beispiel DE2416/14-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 9021.21.90.00.9?

Warennummer 9021.21.90.00.9 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/90212190009 verlinken.
