# Zolltarifnummer 9021.90.90.00.9: Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, andere

> Die Zolltarifnummer 9021.90.90.00.9 steht für Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/90219090009
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 9021.90.90.00.9
- Drittlandszollsatz: 0 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
  - 9021 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen
    - 9021.90 andere
      - 9021.90.90 andere
        - 9021.90.90.00.9 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI5178/25-1** (DE): Sog. Reservoirkappe aus Kunststoff mit Gewinde für eine Insulinpumpe, in Form einer runden Kunststoffkappe, geriffelt oder glatt, mit zentraler Öffnung und Gewinde. Die Reservoirkappe wird zum Verschließen des Insulinreservoirfachs bestimmter Insulinpumpenmodelle (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verwendet. Sie fällt beim Zerlegen der Ware an und ist funktionsnotwendig. Die speziellen Verschlusskappenausführungen sind für jedes Insulinpumpenmodell passgenau gefertigt. Zur äußeren Form siehe Abbildungen in Anlage. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für eine am Körper tragbare Vorrichtung zum Beheben eines Funktionsschadens oder Gebrechens für Menschen" eingereiht.
- **DEBTI44635/24-1** (DE): Sog. Schraube aus Kunststoff (PEEK), im Wesentlichen bestehend aus einer ca. 2,4 mm x 1,9 mm großen Vorrichtung aus Kunststoff mit einem Schraubenkopf mit querlaufendem Schlitz, einem Außengewinde und einer Bohrung in Längsrichtung. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Das Erzeugnis wird am Steckerende einer implantierbaren Elektrode eines Herzschrittmachers (beides nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verbaut. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für eine Vorrichtung zum Implantieren in den menschlichen Körper (Herzschrittmacher) zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 1010 bis 9021 9010 erfasst" eingereiht.
- **DEBTI45608/24-1** (DE): Fixiermechanismus, sog. Noppe 6F komplett, bestehend aus einer ca. 7,4 mm langen, stiftförmigen, mit speziellen Abstufungen versehenen Vorrichtung aus einem Metallkern aus Platin/Iridium und einer Ummantelung aus Pellethane mit vier haken- bzw. flügelähnlichen Noppen im 60°-Winkel zum Noppenschaft. Die Ware bildet das Ende einer dauerimplantierbaren Elektrode eines Herzschrittmachers (beides nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) und dient der Verankerung der Elektrode im Gewebe des Herzens. Die Funktion ist rein mechanisch (keine stromführende oder leitende Funktion). Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für eine Vorrichtung zum Beheben eines Funktionsschadens, zum Implantieren in den menschlichen Körper (Herzschrittmacher) bestimmt" eingereiht.
- **DEBTI45633/24-1** (DE): Sog. Elektrodenkopf, in vier verschiedenen Ausführungen, jeweils in Form einer nach technischer Zeichnung gefertigten Hülse aus einer Platinlegierung (zwei Modelle sind mit einer zusätzlichen Iridiumbeschichtung versehen), mit speziellen Ausformungen und Abstufungen. Der Elektrodenkopf bildet das Endglied der Elektrodenleitung einer implantierbaren Herzschrittmacher-Einheit (verschiedene Gerätemodelle, nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung), mit der Stimulationsimpulse an das Herz zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung eines regulären Herzrhythmus abgegeben werden. Zur äußeren Form siehe technische Zeichnungen in der Anlage. Die Waren werden jeweils als "Teil, erkennbar hauptsächlich für eine Vorrichtung (hier: Herzschrittmacher) zum Beheben eines Funktionsschadens, zum Implantieren in den menschlichen Körper bestimmt" eingereiht.
- **DEBTI35139/24-2** (DE): "Unipolares Kabel für ein Therapiesystem für die elektrische Magenstimulation (GES)", zusammengesetzte Ware, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus folgenden Bestandteilen: 1. ein den Charakter der Warenzusammenstellung bestimmende Elektrodenleitung, die an der Spitze mit einer Platin/iridium-Elektrode, einem Elektrodenwendel und einem sog. Trompetenanker zur Fixierung und am anderen Ende mit einem Anschluss-Pin für die Buchse des Neurostimulators (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) versehen ist (charakterbestimmender Bestandteil der zusammengesetzten Ware). An der Spitze ist die Elektrodenleitung mit Nahtmaterial und einer anschließend zu entfernenden Operationsnadel zur Fixierung an der Magenwand zusammengesetzt. 2. Ein Tunnelierungsinstrument zur ärztlichen Implantation der Kabel. 3. vier Scheiben aus Silikon zur Fixierung der Elektrode mittels dem genannten Nahtmaterial an der Magenwand. Alle Bestandteile sind gemeinsam in einem Karton verpackt. Zur äußeren Form siehe Abbildung des kompletten, implantierten Systems mit Neurostimulator (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) in Anlage. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für eine, in den menschlichen Körper implantierbare Vorrichtung zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen" eingereiht.
- **DEBTI7438/24-1** (DE): Sog. Hülse, im Wesentlichen bestehend aus einer speziell geformten, länglich-zylindrischen, mittig abgestuften, innen hohlen Vorrichtung aus Edelstahl mit einer Länge von ca. 2 mm, äußerer Durchmesser ca. 1,2 mm, innerer Durchmesser ca. 0,32 mm. Die Ware wird in die Elektrode eines Herzschrittmachers eingesetzt und dient dort als Zugentlastung der Seilzugleitung (sämtlich nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für eine Vorrichtung zum Beheben eines Funktionsschadens, zum Implantieren in den menschlichen Körper (Herzschrittmacher) bestimmt" eingereiht.
- **DEBTI7619/24-1** (DE): Sog Elektrodenfixierhülse, in Form einer beidseitig konisch zulaufenden Hülse aus Silikon, mit längs und quer verlaufenen Einkerbungen und eingestanzter Größenangabe (7F oder 8F), Durchmesser 4,5 mm / 4,9 mm, Länge: 20 mm. Die spezifisch geformte Ware wird als Fixierungselement während der Implantation einer Herzschrittmacherelektrode (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) verwendet. Sie wird mit der Unterhaut vernäht, verbleibt somit im menschlichen Körper und soll dafür sorgen, dass sich die Elektrode nicht mehr verschieben kann. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für eine Vorrichtung zum Implantieren in den menschlichen Körper (Herzschrittmacher), zum Beheben eines Funktionsschadens bestimmt" eingereiht.
- **DEBTI49854/23-1** (DE): Sog. Endstück bzw. Endstück modifiziert, im Wesentlichen bestehend aus einer speziell geformten, länglich-runden, abgestuften Vorrichtung aus einer Platin-Iridium-Legierung (90/10) mit einer Gesamtlänge von 3,1 mm und einem maximalen/minimalen Außendurchmesser von ca. 1,67 / 1,24 mm. Die Ware wird in den Elektrodenkopf eines Herzschrittmachers eingesetzt und dient dort als Aufnahmeelement für eine Dichtung, in die wiederum eine Kontaktfeder (sämtlich nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) eingebaut wird. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für eine Vorrichtung zum Beheben eines Funktionsschadens, zum Implantieren in den menschlichen Körper (Herzschrittmacher) bestimmt" eingereiht.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 9021

Zu Unterposition 9021 90 90: Hierher gehören z. B. folgende Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen: 1. Geräte, die als Medikamentenspender in den menschlichen Körper eingepflanzt werden und die in einem gemeinsamen Gehäuse eine so genannte medizinische Pumpe, die Energiequelle für die Pumpe und den Vorratsbehälter für das Medikament vereinigen; 2. so genannte Ringprothesen, d. h. Ringe aus nicht rostendem Stahl, die mit zwei Kunststoffschichten und einem Gewirke aus Chemiefasern überzogen sind. Sie werden operativ an der Herzklappe befestigt, um (z. B. bei Mitralinsuffizienz) die Schließfähigkeit der Herzklappe wieder herzustellen; 3. so genannte Schirmfilter zum Implantieren in die Herzvene (vena cava inferior), um zu verhindern, dass Thrombosen und Embolien zum Herzen wandern. …

### Pos. 9021

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 111/2011 der Kommission vom 7. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 34/33) (RV L 111/11): Eine Ware in Form eines konischen Stücks Titan, an dessen unterem Ende sich ein Schaft mit einem Außengewinde befindet (ein sogenannter „künstlicher Zahnstift“). Die Ware wird in der Zahnmedizin genutzt. Sie wird in eine künstliche Zahnwurzel, die in den Kiefer implantiert ist, geschraubt und verbindet die Wurzel mit der künstlichen Krone. Bei Einfuhr ist die Ware steril verpackt. Siehe Abbildungen. Unterposition 9021 29 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9021 und 9021 29 00. …

### Pos. 9021

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. November 2002 C-260/00 bis C-263/00 1) 1. Zur Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 gehören Waren wie Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen, wenn diese Waren Kennzeichen aufweisen, die sie insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden. ... 2. …

### Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T-313/25:

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T-313/25: Orientierungssatz 1. Ein Armroboter wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der als technisches Unterstützungssystem verwendet wird, gehört nicht zu den "orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen" im Sinne der Pos. 9021 der KN. Im Ausgangsverfahren geht es um einen Armroboter, dessen objektive Merkmale und Eigenschaften darin bestehen, dass es sich um eine technische Vorrichtung handelt, die aus sechs motorbetriebenen Gelenken, einer "Hand" mit zwei oder drei motorbetriebenen "Fingern" und einer Basis mit externen Anschlüssen, wie USB- und Netzanschluss, aufgebaut ist, die an einem Elektrorollstuhl befestigt wird und über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung von beeinträchtigten oder versehrten Personen bedient werden kann, denen funktionsf …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 9021.90.90.00.9?

Die Zolltarifnummer 9021.90.90.00.9 umfasst Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 9021.90.90.00.9?

Der Drittlandszollsatz für 9021.90.90.00.9 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 9021.90.90.00.9?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 902190. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9021.90.90.00.9?

9021.90.90.00.9 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 9021.90.90.00.9 im Zolltarif eingeordnet?

9021.90.90.00.9 steht in dieser Hierarchie: 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE > 9021 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen > 902190 andere > 90219090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9021.90.90.00.9?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9021.90.90.00.9 erfasst, zum Beispiel DEBTI5178/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 9021.90.90.00.9?

Warennummer 9021.90.90.00.9 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/90219090009 verlinken.
