# Zolltarifnummer 9031.90.00.00.0: Teile und Zubehör

> Die Zolltarifnummer 9031.90.00.00.0 steht für Teile und Zubehör. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/90319000000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 9031.90.00.00.0
- Drittlandszollsatz: 0 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
  - 9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren
    - 9031.90 Teile und Zubehör
      - 9031.90.00.00.0 Teile und Zubehör

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |

## Regelungen

- Dual-Use (nur indikative Korrelation, keine Einstufung): 1B001f, 2B006, 3A501, 3A502, 5B001, 7A001, 7A002, 7A003

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI37962/25-1** (DE): Herzfrequenzsensor mit Brustgurt, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus einem akkubetriebenen, flachen, annähernd ovalen Modul mit verbauten Sensoren in einem Gehäuse aus Kunststoff, auf der Vorderseite mit einer Bedientaste und einer LED und auf der Rückseite mit einem Anschluss für das Ladekabel und zwei Druckknöpfen zur Befestigung an dem in verschiedenen Größen (M – XL) erhältlichen Brustgurt versehen sowie einem Lade-/Datenkabel. Der Brustgurt ist auf der Innenseite mit integrierten leitfähigen Sensorflächen (Elektroden) versehen, die elektrische Impulse der Herzschläge erfassen (Pulsmessung) und an das elektrische Modul (Sendeeinheit) weiterleiten. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die elektrische Sendeeinheit wird mit Hilfe des Brustgurtes am Oberkörper befestigt (charakterbestimmender Bestandteil im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung). Die Ware erfasst und speichert u. a. die Herzschläge, Schritte, Geschwindigkeit und Distanz während körperlichen Trainings und übermittelt die entsprechenden Daten zur Anzeige und Auswertung drahtlos per Bluetooth bzw. ANT+ Protokoll an ein entsprechendes Anzeigegerät (z. B. Sportuhren, Fahrradcomputer, Smartwatches oder Smartphone, nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Die Bestandteile sind gemeinsam verpackt. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen" eingereiht.
- **DEBTI8434/25-1** (DE): Sog. Sensorring (ABS), in Form eines ringförmigen Erzeugnisses (Ø außen: 71 mm / B: 8 mm) aus unedlem Metall, außen magnetisiert und mit einem gummiartigen Überzug versehen (zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage). Der Sensorring wird an die Antriebswelle eines Kraftfahrzeuges montiert und arbeitet als Impulsrad in Kombination mit einem ABS-Sensor (Drehzahlsensor, nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Der mit der Antriebswelle rotierende Sensorring erzeugt durch die Änderung des Magnetfeldes ein Spannungssignal im Sensor, welches proportional zur Drehzahl des jeweiligen Rades des Kfz. ist und an das ABS-Steuergerät (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) ausgegeben wird. Die Ware wird als „Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für Geräte zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen“ eingereiht.
- **DEBTI20929/24-1** (DE): Sog. Herzfrequenzsensor mit Brustgurt, im Wesentlichen bestehend aus einem flachen, annähernd ovalen Gehäuse aus Kunststoff mit verbauten Sensoren, auf der Rückseite mit einem Batteriefach, zur Befestigung an einem in der Länge einstellbaren, textilen Brustgurt versehen, welcher auf der Innenseite mit integrierten leitfähigen Sensorflächen versehen ist, die elektrische Impulse der Herzschläge erfassen (Pulsmessung) und an das elektrische Modul (Sendeeinheit) weiterleiten. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die elektrische Sendeeinheit wird mit Hilfe des textilen Brustgurtes am Oberkörper befestigt. Die Ware erfasst die Herzschläge während körperlichen Trainings und übermittelt die entsprechenden Daten zur Anzeige und Auswertung drahtlos per Bluetooth bzw. ANT+ Protokoll an ein entsprechendes Anzeigegerät (z. B. Sportuhren, Smartwatches oder Smartphone, nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen" eingereiht.
- **DEBTI46260/23-1** (DE): Herzfrequenzsensor mit Brustgurt, im Wesentlichen bestehend aus einem flachen, annähernd ovalen Gehäuse aus Kunststoff (Modulgröße: 62 x 34 x 11 mm) mit verbauten Sensoren, auf der Rückseite mit einem Batteriefach, zur Befestigung an einem in der Länge einstellbaren, textilen Brustgurt versehen, welcher auf der Innenseite mit integrierten leitfähigen Sensorflächen versehen ist, die elektrische Impulse der Herzschläge erfassen (Pulsmessung) und an das elektrische Modul (Sendeeinheit) weiterleiten. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die elektrische Sendeeinheit wird mit Hilfe des textilen Brustgurtes am Oberkörper befestigt. Die Ware erfasst die Herzschläge während körperlichen Trainings und übermittelt die entsprechenden Daten zur Anzeige und Auswertung drahtlos per Bluetooth bzw. ANT+ Protokoll an ein entsprechendes Anzeigegerät (z. B. Fahrradtachometer oder Smartphone, nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen" eingereiht.
- **DEBTI3160/23-1** (DE): Sog. Herzfrequenz-Brustgurt, im Wesentlichen bestehend aus einem flachen, annähernd ovalen Gehäuse (Modulgröße: 29.6 x 53.7 x 8.6 mm) aus Kunststoff mit verbauten Sensoren, auf der Rückseite mit einem Batteriefach zur Befestigung an einem in der Länge einstellbaren, textilen Brustgurt versehen, welcher auf der Innenseite mit integrierten leitfähigen Sensorflächen versehen ist, die elektrische Impulse der Herzschläge erfassen (Pulsmessung) und an das elektrische Modul (Sendeeinheit) weiterleiten. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die elektrische Sendeeinheit wird mit Hilfe des textilen Brustgurtes am Oberkörper befestigt. Die Ware erfasst und speichert die Herzschläge während körperlichen Trainings und sendet die entsprechenden Daten zur Anzeige und Auswertung drahtlos per Bluetooth bzw. ANT+ Protokoll an ein entsprechendes Anzeigegerät (z. B. Fahrradtachometer, Uhr oder Smartphone, nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen" eingereiht.
- **DEBTI20696/20-1** (DE): Sog. Gehäusefront, in Form der vorderen Gehäuseabdeckung aus Kunststoff (ca. 15 x 4,8 x 2,4 cm), mit Aussparungen für verschiedene Tasten, einem klarsichtigen Fenster für das Display und mit Aufschriften bedruckt (siehe Abbildung in der Anlage). Die Ware ist zum Einbau in eine elektronische Wasserwaage bestimmt. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für ein Gerät zum Messen geometrischer Größen (Winkel- und Neigungsmessung), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen" eingereiht.
- **DEBTI19865/17-1** (DE): Sogenannte Kalibriertafel, im Wesentlichen bestehend aus einer rechteckigen Platte, auf welcher 16 symmetrisch angeordnete Kalibrierziele aufgedruckt sind (siehe Abbildung in der Anlage). Die Tafel dient der Kalibrierung eines optischen Scanners zum Messen geometrischer Größen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Bei der Kalibrierung werden die bekannten Abstände zwischen den einzelnen Zielen auf der Tafel in unterschiedlichen Abständen zum Scanner gemessen, mit den tatsächlichen Abständen verglichen und das Gerät bei Bedarf kalibriert, wodurch sich die Messgenauigkeit des Scanners erhöht. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich bestimmt für ein optisches Gerät zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen" eingereiht.
- **DE2246/17-1** (DE): Sog. numerische Positionsanzeige, im Wesentlichen bestehend aus einem 211 mm x 290 mm x 51 mm (B x L x H) großen Gehäuse mit einer Flüssigkristallanzeige und verschiedenen Bedienelementen, einem USB-Anschluss sowie weiteren elektrischen und elektronischen Bauelementen zum Auswerten der gemessenen Verfahrenswege der x-, y-, und z-Achse von beweglichen Werkzeugmaschinen (Fräs-, Bohr- und Drehmaschinen) und ein Rechenwerk zur unterstützenden Berechnung von komplexen Positionen befinden (Abbildung: siehe Anlage). Das Gerät wertet die von externen opto-elektronischen Messwertaufnehmern (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) kommenden elektrischen Signale aus und zeigt diese Messwerte an. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich bestimmt für ein Gerät zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen" eingereiht.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 9031

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 129/2005 der Kommission vom 20. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 25/37) (RV L 129/05) geändert durch Berichtigung vom 12. Februar 2005 (ABl. L 42), geändert durch Berichtigung vom 12. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 120/42), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 3. Ein Netzwerkanalysator, bestehend aus einem Analysatormodul, einem Zwischenspeicher und einer Schnittstelle zu einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine (ADV-Maschine), in einem einzigen Gehäuse. Der Analysator ist konzipiert, um Informationen über die Leistung von Netzwerken durch die Anzeige der Netzwerkaktivität, der Dekodierung aller wichtigen Protokolle und der Generierung von Netzwerkverkehr zu liefern. Die ADV-Maschine wird nicht mit dem Analysator gestellt. …

### Pos. 9031

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 14.3.2001 – 4 K 743/00 – Einreihung von Geräten zur Feststellung des Körperfettanteils (Body – Mass – Index – BMI). Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10. Juni 2013 - 4 K 91/12 Einreihung von sog. Ultraschallgeräten zur zerstörungsfreien Materialprüfung Leitsatz Ultraschallgeräte zur zerstörungsfreien Materialprüfung erfüllen die Funktionen „Messen“ und „Prüfen“ und sind daher in die Unterposition 9031 8034 1 KN einzureihen. Dass durch das Messen und Prüfen Fehler der zu prüfenden Werkstücke aufgefunden werden, stellt sich nicht als eigenständige Funktion „Fehlersuche“ dar. 1 Anmerkung: ab 1.1.2017 zutreffender KN-Code 9031 80 20

### Pos. 9031

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Der Ausschuss für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Bereich Textiles und Mechanik/Verschiedenes) - hat auf der 151. Sitzung vom 26. bis 29. Mai 2015 über die Einreihung von sog. „ABS-Sensoren“ (WHEEL SENSOR ASSY) mehrheitlich wie folgt entschieden: Der Begründung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/805 der Kommission vom 19. Mai 2015 („Drehratensensor“) folgend ist der sog. „ABS-Sensor“ (WHEEL SENSOR ASSY) in die Position 9031 einzureihen. Hiernach ist eine Einreihung in die Position 9029 für solche Apparate ausgeschlossen, die bestimmte Größen (z. B. Geschwindigkeit, Umdrehungen oder Entfernungen) aufnehmen oder messen, das Messergebnis aber nicht selbst anzeigen (z. B. auf einem Bildschirm). …

### Kapitel 90

1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: a) Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Spinnstoffen (Position 5911) (RV E9001A00); b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 9031.90.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 9031.90.00.00.0 umfasst Teile und Zubehör. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 9031.90.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 9031.90.00.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 9031.90.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 903190. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9031.90.00.00.0?

9031.90.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 9031.90.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

9031.90.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE > 9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren > 903190 Teile und Zubehör. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9031.90.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9031.90.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI37962/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ist 9031.90.00.00.0 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 9031.90.00.00.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 1B001f, 2B006, 3A501, 3A502, 5B001, 7A001, 7A002, 7A003. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 9031.90.00.00.0?

Warennummer 9031.90.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/90319000000 verlinken.
