# Zolltarifnummer 9503.00.55.90.0: Musikspielzeuginstrumente und -geräte, andere

> Die Zolltarifnummer 9503.00.55.90.0 steht für Musikspielzeuginstrumente und -geräte, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/95030055900
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 9503.00.55.90.0
- Drittlandszollsatz: 0 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  - 9503 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art
    - 9503.00 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art
      - 9503.00.55 Musikspielzeuginstrumente und -geräte
        - 9503.00.55.90 andere
          - 9503.00.55.90.0 Musikspielzeuginstrumente und -geräte, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI49395/25-1** (DE): Bei der durch ein Warenmuster veranschaulichten Ware handelt es sich um ein Musikspielzeuginstrument - eine Nachbildung einer Trommel darstellend, - mit einem Durchmesser von ca. 15 cm und eine Höhe von ca. 7 cm, - mit einem Korpus aus Holz und einer Membran aus Polyester - lt. Antragsangaben - , einem Vlies, das offensichtlich mit einer Lage Kunststofffolie überzogen ist - umlaufend an den Rändern mit einem Gewebeband beklebt, - mit einem abnehmbaren Trageriemen aus Spinnstoffen, - mit zwei ca. 14 , 5 cm langen Trommelstöcken aus Holz, - ohne Hinweis auf eine Fertigung in Handarbeit, - dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern, - in einem bunt bedruckten Karton verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Musikspielzeuginstrument, nicht aus Holz handgearbeitet" eingereiht.
- **DEBTI38874/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um ein Musikspielzeuggerät in Form einer stilisierten Wolke. Die Außenseite der Wolke besteht aus verschiedenen, zusammengenähten Spinnstoffzuschnitten (eine Seite aus Plüschgewirken, eine Seite aus strukturiert gearbeiteten Gewirken in Waffeloptik). Im Inneren ist sie mit weichem Füllmaterial sowie einer integrierten Spieldose ausgestattet, die mit Hilfe einer Spinnstoffschnur mit sternenförmigem Griff aus Kunststoffen am unteren Ende der Ware aufgezogen werden kann und eine sich wiederholende Melodie abspielt. Am unteren Rand ist die Wolke mit zwei herabhängenden, kleineren Himmelskörpern (Mond bzw. Stern) aus Samtgewirken verziert. An der Oberseite ist das Erzeugnis mit zwei Spinnstoffbändern als Aufhängevorrichtung versehen und mit diesen an einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Ware dient der spielerischen Unterhaltung von Kleinkindern. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Musikspielzeuggerät, keine handgearbeitete Ware aus Holz" eingereiht.
- **DEBTI24130/25-1** (DE): Es handelt sich ein Spielzeug in Form eines Musikspielzeuginstruments, - die Nachbildung einer Trommel darstellend, - mit dem max. Abmessungen von etwa 26 cm (Durchmesser) x 5 cm (Höhe), - aus einem Korpus mit einer Rückseite, einem Seitenrahmen und einer Randeinfassung auf der Oberseite aus blau lackiertem Holz, - mit einer festen Deckelplatte aus durchsichtigem Kunststoff, - im sichtbaren Bodenbereich mit einer farbigen, kindlich gestalteten Szenerie verschiedener Meeresbewohner (Delfin, Krake, Wal, Fische usw.) bedruckt, - im Inneren mit einer Vielzahl von kleinen Kugeln aus unedlen Metallen (-lt. Antrag- Edelstahlkugeln) ausgestattet, - durch Bewegung der Trommel soll das Geräusch des bewegten Meeres simuliert werden, - ohne Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit, - dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern, - eine Einreihung als Musikinstrument der Position 9206 scheidet aus, da die beiden Seiten der Trommel nicht wie für diese Musikinstrumente üblich mit Membranen bespannt sind, - in einem mit Artikelinformationen bedruckten und mit einem Sichtfenster versehenen Pappkarton aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Musikspielzeuginstrument, nicht aus Holz handgearbeitet".
- **DEBTI27773/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ein Musikspielzeuginstrument in Form einer Trommel, - mit einem runden Rahmen und Griff aus Holz, insgesamt ca. 18 cm groß - der Rahmen (Durchmesser ca. 10 cm) ist beidseitig mit bunt bedruckter Kunststofffolie bespannt - an der Seite der Trommel sind zwei ca. 6 cm lange Spinnstoffschnüre befestigt, an deren Enden zwei ca. 1,5 cm große, längliche Holzperlen sitzen - durch Drehen der Trommel schlagen die Holzperlen auf die Bespannung und erzeugen einen Ton - ohne Hinweis auf Fertigung in Handarbeit - dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern und Erwachsenen - in einem Klarsichtbeutel mit Pappaufhänger für den Einzelverkauf aufgemacht. Es handelt sich nicht um ein Musikinstrument der Position 9206, sondern um eine Nachbildung, da die beiden Seiten der Trommel mit einer einfachen, bunten Kunststoff-Membran und nicht mit Pergamentleder überzogen sind. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Musikspielzeuginstrument, nicht aus Holz handgearbeitet" eingereiht.
- **DEBTI32729/25-1** (DE): Es handelt sich um ein durch Antragsangaben und ein Warenmuster veranschaulichtes Spielzeug, - mit einer Höhe von etwa 11 cm, - aus farbig gestalteten, starren Kunststoffen gefertigt, - einen stark stilisierten, mit einem Shirt und einem Pullunder bekleideten Tintenfisch mit einem nach oben angehobenen Arm (Tentakel), einem großen Kopf mit einem ausgestalteten Gesicht und einer gelben, zu einem Zopf zusammengefassten Perücke, - auf der Vorderseite des Körpers in der Art einer schwarzen, mit drei Tonlöchern versehenen Klarinette gestaltet, die über ein Mundstück auf der Oberseite der Perücke und ein Schallaustrittsloch auf der Unterseite des Spielzeugtieres verfügt; durch Hineinpusten in das Mundstück als Tröte nutzbar (aufgrund der einfachen Ausführung, der Größe, der Leistung sowie der kindlichen Gestaltung kein Musikinstrument des Kapitels 92 und auch keine Signalpfeife), - dient im Wesentlichen der spielerischen Unterhaltung von Personen, - es handelt sich um eine Ware mit zwei Funktionen (Spielzeug, ein Tier darstellend und Musikspielinstrument). Aufgrund der verschiedenen Funktionen/Verwendungszwecke erfolgt die Einreihung in Anwendung der AV 3 c) i. V. m. der AV 6 in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen, - in einem mit Artikelinformationen bedruckten Kunststoffbeutel aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Musikspielzeuginstrument, nicht handgearbeitet aus Holz".
- **DEBTI28865/25-1** (DE): Bei der durch Antragsangaben und Abbildung veranschaulichten Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, bestehend aus - einem Musikspielzeuggerät (ca. 21 x 20 cm), -- eine Musikspieldose, die über eine Schnur aufgezogen wird, -- in einem weich befüllten Stern aus Spinnstoff eingebettet, --- mit einer textilen Aufhängeschlaufe am oberen Ende, - einem Spielzeugtier (ca. 9,5 cm) in Form eines Hasen, -- aus Spinnstoff gefertigt, -- mit einem Gesicht und langen hängenden Ohren, -- am Ende der Schnur zum Aufziehen der Musikspieldose befestigt, - dient der spielerischen Unterhaltung von Personen, - auf einer bedruckten Pappkarte aufgemacht. Im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht das Musikspielzeuggerät der Ware ihren wesentlichen Charakter. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Musikspielzeuggerät, nicht aus Holz handgearbeitet" eingereiht.
- **DEBTI30114/25-1** (DE): Bei der durch Antragsangaben und Abbildung veranschaulichten Ware handelt es sich um ein Musikspielzeuginstrument, - eine Nachbildung einer Blockflöte darstellend, - ca. 20 cm lang, - aus Holz in einem Stück gefertigt, - mit sechs Grifflöchern auf der Vorderseite versehen, ohne Griffloch auf der Rückseite (weniger als eine Oktave), - keine Hinweise auf Fertigung in Handarbeit, - dient der spielerischen Unterhaltung von Personen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Musikspielzeuginstrument, nicht aus Holz handgearbeitet" eingereiht.
- **DEBTI26413/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei den sog. "Tröten" um ein Musikspielzeuginstrument - einer Tröte nachempfunden - aus Holz gefertigt - mit einer Länge von ca. 12,0 cm und einem Durchmesser von ca. 2,3 cm - in vier unterschiedlichen Farbgestaltungen - mit einem Einsatz zur Tonerzeugung, am anderen Ende trichterförmig - Tonerzeugung durch Hineinpusten - ohne Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit - dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern - stellt sich aufgrund der gewöhnlichen und einfachen Ausführung, der Größe, der Leistung sowie der kindlichen Gestaltung nicht als Musikinstrument des Kapitels 92 dar - zu je 12 Stück in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Musikspielzeuginstrumente, andere als handgearbeitet aus Holz" eingereiht.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 9503

Zu Position 9503 00: Bei der Unterscheidung zwischen Spielzeug, das Menschen darstellt und Spielzeug, das Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellt, finden folgende Merkmale keine Berücksichtigung: - Farbe (z. B. verleiht eine lila oder grüne Hautfarbe der Ware nicht den Charakter eines nicht menschlichen Wesens) und - Hintergrund der Charaktere, dargestellt durch sie selbst oder ihre Fähigkeiten und Begabungen (z. B. ihr Geburtsort oder ihre Fähigkeit zu fliegen). Trägt eine Spielzeugfigur eine Maske (z. B. auch mit tierischen Ohren), bei der große oder erkennbare Teile des menschlichen Gesichts sichtbar oder identifizierbar sind, oder sind nach Abnehmen der Maske menschliche Züge erkennbar, gilt die Figur als Spielzeug, das einen Menschen darstellt. Hierher gehören z. B.: 1. aufblasbare Artikel in verschiedenen Formen und Größen, die für das Spielen im Wasser bestimmt sind, z. B. …

### Pos. 9503

Zu Unterposition 9503 00: 1. Mini-Fahrzeuge, Ein- oder Zweisitzer, mit einer Karosserie aus Polyethylen hoher Dichte, auf einem Röhrenfahrgestell. Die Fahrzeuge werden mit Hilfe eines Viertakt- Kolbenverbrennungsmotors und einer stufenlosen Kraftübertragung mechanisch angetrieben. Sie sind ausgestattet mit einer eingebauten Bremse für die Hinterachse oder einer hydraulischen Scheibenbremse. Sie haben einen Hinterradkettenantrieb für ein Hinterrad oder für beide Hinterräder. Die maximale Nutzlast beträgt 200 kg und die Höchstgeschwindigkeit etwa 20 km/h. Die Fahrzeuge sind dazu bestimmt, von Kindern oder Jugendlichen benutzt zu werden, um mit Vergnügen die Straßenverkehrsordnung zu erlernen und Fahrtüchtigkeit zu erwerben. Sie werden unter Aufsicht auf Verkehrsübungsplätzen benutzt. 2. …

### Pos. 9503

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 441/91 der Kommission vom 25. Februar 1991 (ABl. EG Nr. L 52/91) (RV 441/91), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1) und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 (ABl. EU Nr. L 18/1) (RV L 41/13) Eine Kunststoffpuppe mit beweglichen Gliedmaßen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleiner Saccharose enthaltender Süßigkeiten gefüllt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können. Unterposition 9503 00 21 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 21. …

### Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur vom 31.07.2026 (ABl C/2026/4225) bei den Positionen 9503 und 9505.

Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur vom 31.07.2026 (ABl C/2026/4225) bei den Positionen 9503 und 9505. (Stand: 05.08.2026)

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 9503.00.55.90.0?

Die Zolltarifnummer 9503.00.55.90.0 umfasst Musikspielzeuginstrumente und -geräte, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 9503.00.55.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 9503.00.55.90.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 9503.00.55.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 950300. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9503.00.55.90.0?

9503.00.55.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 9503.00.55.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

9503.00.55.90.0 steht in dieser Hierarchie: 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 9503 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art > 950300 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art > 95030055 Musikspielzeuginstrumente und -geräte > 9503005590 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9503.00.55.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9503.00.55.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI49395/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 9503.00.55.90.0?

Warennummer 9503.00.55.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/95030055900 verlinken.
