# Zolltarifnummer 9503.00.99.90.0: Dreiräder, andere

> Die Zolltarifnummer 9503.00.99.90.0 steht für Dreiräder, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/95030099900
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 9503.00.99.90.0
- Drittlandszollsatz: 0 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  - 9503 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art
    - 9503.00 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art
      - 9503.00.99 andere, andere, andere
        - 9503.00.99.90 andere
          - 9503.00.99.90.0 Dreiräder, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI12470/26-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um Spielzeug aus Holz, - in Form von fünf Nachbildungen von sog. Doppelkeksen, - mit einem Durchmesser von ca. 3 , 5 cm, - aus Holz gefertigt, - einseitig mit einem Logo bedruckt, - ohne Hinweis auf Fertigung in Handarbeit, - zur spielerischen Unterhaltung von Kindern, z.B. im Zusammenhang mit einem Kaufmannsladen, - in einer zylindrisch geformten Pappschachtel mit Stülpdeckel sowie einer bedruckten Papierbanderole verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "anderes als von den Unterpositionen (KN) 9503 0010 bis 9503 0095 erfasstes Spielzeug, nicht aus Holz handgearbeitet" eingereiht.
- **DEBTI12732/26-1** (DE): Bei dem durch eine Abbildung und Beschreibungen veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um ein Kaleidoskop, - bestehend aus einem zylindrischen Korpus aus Pappe, - mit einer Länge von ca. 12 , 5 cm sowie einem Durchmesser von ca. 3 , 5 cm, - im Inneren mit einem dreieckigen Einsatz aus metallisierter Kunststofffolie, - an einem Ende mit einem transparenten Guckloch aus Kunststoff samt Abdeckung aus Pappe, - gegenüberliegend mit einer eingesetzten Kunststoffdose, die mit verschiedenen Formen aus Kunststoff befüllt ist, - dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern, - mit einem Hangtag versehen und für den Einzelverkauf aufgemacht. Dreht man das Kaleidoskop oder schüttelt es, werden durch die Spiegelung der Kunststoffformen verschiedene Muster erzeugt. Im Hinblick auf den Spiegelungseffekt bestimmen die Kunststoffe den Charakter der aus verschiedenen Stoffen bestehenden Ware, hinsichtlich des Umfangs sind die anderen Stoffe (= Pappe) charakterverleihend. Da somit kein charakterverleihender Stoff ermittelt werden kann, ist das Kaleidoskop in Anwendung der AV 3 c) i.V.m. der AV 6 in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen (KN) einzureihen. Derartige Erzeugnisse sind zolltarifrechtlich als "anderes als in den Unterpositionen (KN) 9503 0010 bis 9503 0087 genanntes Spielzeug, nicht aus Kunststoff, nicht aus Holz handgearbeitet" einzureihen.
- **DEBTI12500/26-1** (DE): Bei dem durch Antragsangaben und ein Warenmuster veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um ein sog. Motorikspielzeug, bestehend aus - einer Grundplatte aus Holz in den Abmessungen von ca. 22 , 5 x 22 , 5 x 1 cm, die auf der Rückseite mit einem Holzaufsteller versehen ist, - einem verschiedenfarbigen, drehbaren, gelochten Rad aus Holz, - zwei ineinandergreifenden, drehbaren "Zahnrädern" aus Holz, - einer zweifarbigen, drehbaren Kugel aus Holz, - einer bunten Drehscheibe aus Holz, die von einer durchsichtigen Kunststoffscheibe abgedeckt und innen mit teils gezackten Aussparungen versehen sowie mit kleinen Metallkugeln befüllt ist; die Kugeln bewegen sich beim Drehen der Scheibe, - einem sog. Schiebelabyrinth, in dem fünf Zylinder in Rillen bewegt werden können, - einer Spiegelfolie, die durch eine Klappe aus Holz abgedeckt wird, - ohne Hinweis auf Fertigung in Handarbeit, - dient der spielerischen Unterhaltung, insbesondere von Kleinkindern, - in einem bunt bedruckten Pappkarton verpackt. Im Hinblick auf den Umfang bestimmt das Holz den Charakter der zusammengesetzten Ware. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "anderes Spielzeug, nicht von den Unterpositionen (KN) 9503 0010 bis 9503 0095 erfasst, nicht handgearbeitet aus Holz" eingereiht.
- **DEBTI12438/26-1** (DE): Spielzeug aus Holz in Form einer Warenzusammenstellung in Form einer Nachbildung einer Nudelpackung mit Inhalt, bestehend aus - zwölf Nachbildungen von Farfalle-Nudeln aus Holz -- in den Abmessungen von ca. 4 , 5 x 3 x 0 , 5 cm -- mit zwei aufgedruckten, gewellten Linien in der Mitte -- ohne Hinweis auf Fertigung in Handarbeit - einer bunt bedruckten Pappschachtel, in der die Nudeln verpackt sind -- in den Abmessungen von ca. 9 x 12 x 4 cm -- mit Nudeln, Tomaten und Kräutern bedruckt - ohne Hinweis auf Fertigung in Handarbeit - dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern - gemeinsam mit einer Pappbanderole in einem Klarsichtbeutel mit Produktetikett für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Nudeln aus Holz bestimmen auf Grund des Umfangs und der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den Charakter der Warenzusammenstellung. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "anderes als von den Unterpositionen (KN) 9503 0010 bis 9503 0095 erfasstes Spielzeug, nicht aus Holz handgearbeitet" eingereiht.
- **DEBTI12708/26-1** (DE): Bei dem vorliegenden Erzeugnis handelt es sich um ein Kaleidoskop, - bestehend aus einem zylindrischen, zweiteiligen Korpus aus Pappe sowie anteilig aus Kunststoff, - mit einer Länge von ca. 21 cm sowie einem Durchmesser von ca. 5 , 3 cm, - im Inneren mit einem dreieckigen Einsatz aus metallisierter Kunststofffolie, - an einem Ende mit einem transparenten Guckloch aus Kunststoff, - gegenüberliegend mit einer eingesetzten Dose aus Pappe und Kunststoff, die mit verschiedenen Formen aus Kunststoff befüllt ist, - dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern, - in einer Klarsichthülle verpackt. Dreht man den vorderen Teil des Kaleidoskops oder schüttelt es, werden durch die Spiegelung der Kunststoffformen verschiedene Muster erzeugt. Im Hinblick auf den Spiegelungseffekt bestimmen die Kunststoffe den Charakter der aus verschiedenen Stoffen bestehenden Ware, hinsichtlich des Umfangs sind die anderen Stoffe (= Pappe) charakterverleihend. Da somit kein charakterverleihender Stoff ermittelt werden kann, ist das Kaleidoskop in Anwendung der AV 3 c) i.V.m. der AV 6 in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen (KN) einzureihen. Derartige Erzeugnisse sind zolltarifrechtlich als "anderes als in den Unterpositionen (KN) 9503 0010 bis 9503 0087 genanntes Spielzeug, nicht aus Kunststoff, nicht aus Holz handgearbeitet" einzureihen.
- **DEBTI12483/26-1** (DE): Es handelt sich um ein durch Antragsangaben und ein Warenmuster veranschaulichtes Spielzeug in Form eines stilisierten Pritschenwagens, - im Wesentlichen aus Holz hergestellt, - mit vier beweglichen Rädern, - in den Abmessungen von ca. 15 x 10 x 10 cm, - mit einem Fahrerhaus mit Sitzbank, - weist eine Ladefläche auf, aus der vier Holzstäben herausragen, die eine umlaufende, rechteckige, abnehmbare Seitenwandkonstruktion (kein eigenständiges Spielzeug) "halten", - ohne Hinweise auf eine Fertigung in Handarbeit, - dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern und Erwachsenen, - in einem bunt bedruckten Karton für den Einzelverkauf aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden als "anderes Spielzeug als von den Unterpositionen (KN) 9503 0010 bis 9503 0087 erfasst, nicht aus Kunststoff, nicht handgearbeitet aus Holz" eingereiht.
- **DEBTI12726/26-1** (DE): Bei dem durch eine Abbildung und Beschreibungen veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um ein Kaleidoskop, - bestehend aus einem zylindrischen, zweiteiligen Korpus aus Pappe, - mit einer Länge von ca. 14 ,6 cm sowie einem Durchmesser von ca. 3 , 5 cm, - im Inneren mit einem dreieckigen Einsatz aus metallisierter Kunststofffolie, - an einem Ende mit einem transparenten Guckloch aus Kunststoff sowie einer Abdeckung aus Pappe, - gegenüberliegend mit einer eingesetzten Kunststoffdose, die mit verschiedenen Formen aus Kunststoff befüllt ist, - dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern, - mit einem Hangtag versehen und zu zwölf Stück als Display verpackt. Dreht man den vorderen Teil des Kaleidoskops oder schüttelt es, werden durch die Spiegelung der Kunststoffformen verschiedene Muster erzeugt. Im Hinblick auf den Spiegelungseffekt bestimmen die Kunststoffe den Charakter der aus verschiedenen Stoffen bestehenden Ware, hinsichtlich des Umfangs sind die anderen Stoffe (= Pappe) charakterverleihend. Da somit kein charakterverleihender Stoff ermittelt werden kann, ist das Kaleidoskop in Anwendung der AV 3 c) i.V.m. der AV 6 in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen (KN) einzureihen. Derartige Erzeugnisse sind zolltarifrechtlich als "anderes als in den Unterpositionen (KN) 9503 0010 bis 9503 0087 genanntes Spielzeug, nicht aus Kunststoff, nicht aus Holz handgearbeitet" einzureihen.
- **DEBTI12734/26-1** (DE): Bei dem durch eine Abbildung und Beschreibungen veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um ein Kaleidoskop, - bestehend aus einem zylindrischen Korpus aus Pappe, - mit einer Länge von ca. 10 , 5 cm sowie einem Durchmesser von ca. 3 cm, - im Inneren mit einem dreieckigen Einsatz aus metallisierter Kunststofffolie, - an einem Ende mit einem transparenten Guckloch aus Kunststoff sowie einer Abdeckung aus Pappe, - gegenüberliegend mit einer eingesetzten Kunststoffdose, die mit verschiedenen Formen aus Kunststoff befüllt ist, - dient der spielerischen Unterhaltung von Kindern, - mit einem Hangtag versehen und für den Einzelverkauf aufgemacht. Dreht man das Kaleidoskop oder schüttelt es, werden durch die Spiegelung der Kunststoffformen verschiedene Muster erzeugt. Im Hinblick auf den Spiegelungseffekt bestimmen die Kunststoffe den Charakter der aus verschiedenen Stoffen bestehenden Ware, hinsichtlich des Umfangs sind die anderen Stoffe (= Pappe) charakterverleihend. Da somit kein charakterverleihender Stoff ermittelt werden kann, ist das Kaleidoskop in Anwendung der AV 3 c) i.V.m. der AV 6 in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen (KN) einzureihen. Derartige Erzeugnisse sind zolltarifrechtlich als "anderes als in den Unterpositionen (KN) 9503 0010 bis 9503 0087 genanntes Spielzeug, nicht aus Kunststoff, nicht aus Holz handgearbeitet" einzureihen.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 9503

Zu Position 9503 00: Bei der Unterscheidung zwischen Spielzeug, das Menschen darstellt und Spielzeug, das Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellt, finden folgende Merkmale keine Berücksichtigung: - Farbe (z. B. verleiht eine lila oder grüne Hautfarbe der Ware nicht den Charakter eines nicht menschlichen Wesens) und - Hintergrund der Charaktere, dargestellt durch sie selbst oder ihre Fähigkeiten und Begabungen (z. B. ihr Geburtsort oder ihre Fähigkeit zu fliegen). Trägt eine Spielzeugfigur eine Maske (z. B. auch mit tierischen Ohren), bei der große oder erkennbare Teile des menschlichen Gesichts sichtbar oder identifizierbar sind, oder sind nach Abnehmen der Maske menschliche Züge erkennbar, gilt die Figur als Spielzeug, das einen Menschen darstellt. Hierher gehören z. B.: 1. aufblasbare Artikel in verschiedenen Formen und Größen, die für das Spielen im Wasser bestimmt sind, z. B. …

### Pos. 9503

Zu Unterposition 9503 00: 1. Mini-Fahrzeuge, Ein- oder Zweisitzer, mit einer Karosserie aus Polyethylen hoher Dichte, auf einem Röhrenfahrgestell. Die Fahrzeuge werden mit Hilfe eines Viertakt- Kolbenverbrennungsmotors und einer stufenlosen Kraftübertragung mechanisch angetrieben. Sie sind ausgestattet mit einer eingebauten Bremse für die Hinterachse oder einer hydraulischen Scheibenbremse. Sie haben einen Hinterradkettenantrieb für ein Hinterrad oder für beide Hinterräder. Die maximale Nutzlast beträgt 200 kg und die Höchstgeschwindigkeit etwa 20 km/h. Die Fahrzeuge sind dazu bestimmt, von Kindern oder Jugendlichen benutzt zu werden, um mit Vergnügen die Straßenverkehrsordnung zu erlernen und Fahrtüchtigkeit zu erwerben. Sie werden unter Aufsicht auf Verkehrsübungsplätzen benutzt. 2. …

### Pos. 9503

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 441/91 der Kommission vom 25. Februar 1991 (ABl. EG Nr. L 52/91) (RV 441/91), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1) und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 (ABl. EU Nr. L 18/1) (RV L 41/13) Eine Kunststoffpuppe mit beweglichen Gliedmaßen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleiner Saccharose enthaltender Süßigkeiten gefüllt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können. Unterposition 9503 00 21 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 21. …

### Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur vom 31.07.2026 (ABl C/2026/4225) bei den Positionen 9503 und 9505.

Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur vom 31.07.2026 (ABl C/2026/4225) bei den Positionen 9503 und 9505. (Stand: 05.08.2026)

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 9503.00.99.90.0?

Die Zolltarifnummer 9503.00.99.90.0 umfasst Dreiräder, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 9503.00.99.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 9503.00.99.90.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 9503.00.99.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 950300. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9503.00.99.90.0?

9503.00.99.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 9503.00.99.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

9503.00.99.90.0 steht in dieser Hierarchie: 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 9503 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art > 950300 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art > 95030099 andere, andere, andere > 9503009990 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9503.00.99.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9503.00.99.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI12470/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 9503.00.99.90.0?

Warennummer 9503.00.99.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/95030099900 verlinken.
