# Zolltarifnummer 9506.21.00.00.0: Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere Ausrüstungen für den Wassersport…

> Die Zolltarifnummer 9506.21.00.00.0 steht für Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere Ausrüstungen für den Wassersport, Windsurfer. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/95062100000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 9506.21.00.00.0
- Drittlandszollsatz: 2,7 %
- Anmeldefähig: ja

## Einordnung im Zolltarif

- 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  - 9506 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken
    - 9506.21 Windsurfer
      - 9506.21.00.00.0 Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere Ausrüstungen für den Wassersport, Windsurfer

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 2,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DE5915/15-1** (DE): Erkennbares Teil für einen Ausrüstungsgegenstand für andere Sportarten, im Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, für den Wassersport, sog. "Plastiksegel zum Windsurfen". Die Windsurfsegel bestehen aus bunt bedrucktem Monofilm (durchsichtige PVC-Folie) in unterschiedlichen Stärken und Gewebeverstärkungen aus textilem Material. Sie sind (je nach Ausführung) mit drei bis sieben durchgehenden Segellatten zur Stabilisierung des Segelprofils ausgestattet und mit Werbeaufschriften versehen. Die Segel bestehen im Wesentlichen aus Kunststoff (charakterbestimmender Stoff aufgrund des Umfanges, somit kein Segel der Position 6306) und stellen ein erkennbar ausschließlich für die Wassersportart Windsurfen bestimmtes Teil dar. Laut Angaben des Antragstellers sind sie jeweils in einer länglichen, rundlichen Spinnstofftasche mit Tragehenkel aufgemacht.
- **DEB/425/09-1** (DE): Erkennbares Teil für einen Ausrüstungsgegenstand für andere Sportarten, im Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, für den Wassersport, sog. "Plastiksegel zum Windsurfen". Das camberlose Windsurfsegel "Solo" besteht aus Monofilm (durchsichtige PVC-Folie) in unterschiedlichen Stärken und Gewebeverstärkungen. Es ist mit vier durchgehenden Segellatten zur Stabilisierung des Segelprofils ausgestattet und mit der Aufschrift "Solo" sowie folgenden Angaben versehen: Area: 4.0, Mast: Neil Pryde Matrix 370 IMCS 16; Base: 2 cm; Luff: 371 cm +/- 1 cm; Boom: 157 cm +/- 1 cm. Gemäß Herstellangaben weist das Segel folgende Merkmale auf: Größe: 4.0, Gewicht/kg: 2.9, Vorliek +/- 1cm: 371, Gabelbaum+/- 1cm: 157, Verlängerung: 2, Latten: 4, Camber: keine, empfohlener Mast: Neil Pryde Matrix 370. Das Segel besteht im Wesentlichen aus Kunststoff (charakterbestimmender Stoff aufgrund des Umfanges), stellt ein erkennbar ausschließlich für die Wassersportart Windsurfen bestimmtes Teil dar und ist in einer länglichen, rundlichen Spinnstofftasche mit Tragehenkel verpackt.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 9506

Zu Position 9506: Nicht hierher gehören Widerstandsbänder, Fitnessbänder und ähnliche Waren wie beispielsweise einfache Schlaufen ohne Griffe oder andere ähnliche Zusatzelemente, die sie als Geräte für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar machen. Diese Waren sind in der Regel einzeln oder in Packungen mit zwei oder mehr Bändern für den Einzelverkauf verpackt. Sie sind in unterschiedlichen Farben und Größen erhältlich und gegebenenfalls bedruckt. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale sind diese Bänder oder andere ähnliche Waren nicht als Gegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar. Sie sind daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen, z. B. …

### Pos. 9506

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 (ABl. EG Nr. L 64/21) (RVL 384/2004): 3. Ein Erzeugnis („Schneeschuh“) von 65 cm Länge und 23 cm Breite an der breitesten Stelle, bestehend aus einem Aluminiumrahmen mit einer Kunststoffbespannung, an einem Ende zugespitzt und am anderen abgerundet. Der Rahmen verfügt über einen Kunststoffeinsatz von 1 mm Dicke mit Aussparungen für Metallzacken auf der Unterseite, die einen guten Halt im Schnee ermöglichen. Auf der Oberseite ist eine starre Metallplatte mit einem Kunststoffgurt befestigt. An dieser Metallplatte sind Gummiteile befestigt, die einen Schuh umschließen, wenn das Erzeugnis getragen wird. Diese Gummiteile wiederum sind mit Riemen aus Gummi/Spinnstoff versehen, um das Erzeugnis am Schuh zu befestigen. …

### Pos. 9506

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Mechanik/Verschiedenes (413. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. bis 12. Januar 2007): Ein Set in Aufmachung für den Einzelverkauf bestehend aus: - einem Paar Rollschuhen aus Kunststoff, in der Länge verstellbar, mit robusten Rädern; - Knie- und Ellenbogenschützern aus Kunststoff; - einem Schutzhelm aus Kunststoff und - einem speziell hergerichteten Rucksack aus durchsichtigem Kunststoff zum Transport des Rollschuh-Sets, zur Nutzung durch Kinder im Freien, ist als Warenzusammenstellung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b), 5 a) und 6 in die Unterposition 9506 70 30 einzureihen. …

### Kapitel 95

1. Zu Kapitel 95 gehören nicht: a) Kerzen (Position 3406) (RV E9501A00); b) Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Artikel der Position 3604 (RV E9501B00); c) Garne, Monofile, Schnüre oder Messinahaar oder dergleichen für den Fischfang, auch abgepasst, jedoch nicht zusammengesetzte Angelleinen, des Kapitels 39, der Position 4206 oder des Abschnitts XI (RV E9501C00); d) Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Position 4202, 4303 oder 4304 (RV E9501D00); e) Maskenkostüme aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62; Sportkleidung und spezielle Bekleidung aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62, auch mit integrierten Schutzkomponenten wie Kissen oder Polstern im Ellbogen-, Knie- oder Leistenbereich (zum Beispiel Fechtkleidung oder Fußballtorwarttrikots) (RV E9501E00); f) Fahnen und Wimpelgirlanden, aus Spinnstoffen sowie Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelwagen, des Kap …

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 9506.21.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 9506.21.00.00.0 umfasst Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere Ausrüstungen für den Wassersport, Windsurfer. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 9506.21.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 9506.21.00.00.0 beträgt 2,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 9506.21.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 950621. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9506.21.00.00.0?

9506.21.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 9506.21.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

9506.21.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 9506 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken > 950621 Windsurfer. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9506.21.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9506.21.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DE5915/15-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 9506.21.00.00.0?

Warennummer 9506.21.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/95062100000 verlinken.
