# Zolltarifnummer 9506.91.90: Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, andere

> Die Zolltarifnummer 9506.91.90 steht für Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/95069190
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 9506.91.90
- Drittlandszollsatz: 2,7 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  - 9506 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken
    - 9506.91 andere, Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik
      - 9506.91.90 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 2,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI31589/26-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin und den vorliegenden Abbildungen handelt es sich bei der als "Klimmzugstange" bezeichneten Ware um eine multifunktionale Reckstange (Abmessungen ca. 100 x 27 x 5 cm) aus unedlem Metall. Die Ware besteht aus einer Turnstange, die mit Schaumkunststoff gepolstert und an den Enden leicht angewinkelt ist, einer dazu parallel verlaufenden Stange mit zwei Kunststofffüßchen sowie zwei ausklappbaren, rechtwinkligen Stützen, die die beiden Stangen zusammenhalten. Die Ware dient der körperlichen Ertüchtigung und kann im Türrahmen befestigt oder auf den Boden gestellt werden. Das Fitnessgerät ist in einem Verkaufskarton verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, andere als von den Unterposition (KN) 9506 1110 bis 9506 9110 erfasst" eingereiht.
- **DEBTI31616/26-1** (DE): Bei dem durch Abbildungen und Beschreibungen veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, - eine Reckstange darstellend, - aus unedlem Metall und aus Kunststoff gefertigt, - bestehend aus einer Stange, die an beiden Enden mit verstellbaren Druckpolstern zur Befestigung an einem Türrahmen versehen ist, - die Stange kann zwischen 69 und 92 cm Länge eingestellt werden, - bis zu 200 kg belastbar (lt. Antragsangaben), - dient der Durchführung verschiedener Übungen mit dem eigenen Körpergewicht, um so unterschiedliche Muskelgruppen zu trainieren, - in einem Pappkarton verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, andere als von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 9110 erfasst" eingereiht.
- **DEBTI31606/26-1** (DE): Es handelt sich um einen durch Antragsangaben und Fotografien veranschaulichten Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, - in Form zweier sog. Dip Barren, die in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht sind - jeweils aus einem U-förmigen Bügel mit zwei Standfüßen bestehend - in den Abmessungen von max. ca.102 × 63 × 100 cm - höhenverstellbar auf 80/90/100 cm - aus Edelstahlrohren gefertigt - mit gepolsterten Griffflächen aus Kunststoff - mit Endkappen aus Kunststoff - dienen zur Durchführung von z.B. Barrenstürzen, wobei insbesondere Arme, Schultern und Brust trainiert werden. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, kein Übungsgerät zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen" eingereiht.
- **DEBTI31586/26-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin und den vorliegenden Abbildungen handelt es sich um eine sog. Gewichtsweste (in den Abmessungen von ca. 42 x10 x 58 cm), bestehend aus einer Weste sowie 38 mit Eisensand gefüllten Beuteln ("Gewichte"). Die aus Spinnstoffen gefertigte Weste weist 38 eingenähte Innenaschen auf, in die die "Gewichte" entnehmbar eingelegt sind. Die Weste weist auf der Vorderseite einen Reißverschluss auf, Vorder- und Rückseite sind durch Klettverschlussriegel miteinander verbunden. Die "Gewichte" können zum Anpassen an die körperliche Fitness des Benutzers einzeln entnommen werden. Die sog. Gewichtsweste (Gesamtgewicht max. ca. 20 kg) wird beim Training zur Steigerung der Kraftausdauer verwendet. Die Ware ist zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, kein Übungsgerät mit System zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen" einzureihen.
- **DEBTI29845/26-1** (DE): Bei den durch Abbildungen und Beschreibungen veranschaulichten und als "Balance Ball" bezeichneten Erzeugnissen handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einem Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, - - einen sog. "Balance Ball" darstellend, - - aus Kunststoff gefertigt, - - bestehend aus einer runden Grundplatte, auf der ein halbkugelförmiger, aufblasbarer Ball angebracht ist, - - mit zwei gegenüberliegend angebrachten Vorrichtungen zum Anbringen von sog. Expanderbändern, - zwei elastischen Expanderbändern mit Handgriffen und je einem Karabinerhaken zur Befestigung am oben genannten Balance Ball, - einer mechanischen Luftpumpe sowie einem Stöpsel, - gemeinsam mit einer Gebrauchsanleitung in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Balance Ball dient als Ausrüstungsgegenstand zum Training der Tiefenmuskulatur und Balance. Durch die Expanderbänder kann zusätzlich die Armmuskulatur trainiert werden. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmt der Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung den Charakter der Warenzusammenstellung. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als von den Unterpositionen (HS) 9506 11 bis 9506 70 erfasst, keine Übungsgeräte mit Systemen zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen" eingereiht.
- **DEBTI9508/26-1** (DE): Bei der Ware handelt es sich um einen Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung in Form eines Balls (Durchmesser etwa 7 , 5 cm), an dem eine etwa 40 cm lange Schnur mit einer doppelten Spinnstofffingerschlaufe befestigt ist. Der Ball besteht aus weichem, mattweißem Material aus Kunststoff. An der Unterseite des Leuchtballs befinden sich ein Batteriefach (inklusive Batterien) und ein Schalter. Er ist innen mit Farbwechselleuchten (LED) versehen und durch einmaliges oder mehrmaliges Drücken des Schalters kann eine bestimmte Farbe oder ein automatischer Farbwechsel eingestellt werden. Der Leuchtball wird z.B. beim Bauchtanz oder bei akrobatischen Darbietungen am Spinnstoffband kunstvoll umher geschwungen oder jongliert. Aufgrund des eigenen Gebrauchswertes kommt eine Einreihung in die Position 9505 nicht in Betracht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als von den Unterpositionen (HS) 9506 11 bis 9506 70 erfasst, keine Übungsgeräte mit Systemen zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen"
- **PLBTIWIT-2026-000227** (PL): Gryf łamany, gwintowany, wykonany ze stali wyposażony w stalowe zaciski w postaci nakrętek. Przeznaczony do treningu siłowego poprzez podnoszenie gryfu z talerzami obciążeniowymi (talerze nie są przedmiotem decyzji). Maksymalne obciążenie gryfu to 150 kg. Wymiary: długość 120 cm, średnica 28 mm, masa 6 kg. Gryf jest oklejony etykietą i pakowany w karton.
- **DEBTI2434/26-1** (DE): Bei der durch Abbildungen veranschaulichten und als Trainingsrolle bezeichneten Ware handelt es sich um eine aufblasbare Rolle in Form eines zylindrischen Hohlkörpers, der aus Kunststoff (PVC) (mit Gewebe verstärkt) hergestellt und mit einem Hochdruckventil ausgestattet ist. Die Ware ist in verschiedenen Größen erhältlich und dient insbesondere beim Erlernen von Turnübungen als Hilfsmittel (z.B. beim Erlernen von Überschlägen oder Flick-Flack). An ihr werden aber auch Dehn- Kraft- und Gleichgewichtsübungen ausgeführt. Sie ist mit seitlich angebrachten Tragegriffen versehen. Zolltarifrechtlich liegt ein "Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ohne System zum Einstellen unter- schiedlicher Belastungen" vor.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 9506

Zu Position 9506: Nicht hierher gehören Widerstandsbänder, Fitnessbänder und ähnliche Waren wie beispielsweise einfache Schlaufen ohne Griffe oder andere ähnliche Zusatzelemente, die sie als Geräte für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar machen. Diese Waren sind in der Regel einzeln oder in Packungen mit zwei oder mehr Bändern für den Einzelverkauf verpackt. Sie sind in unterschiedlichen Farben und Größen erhältlich und gegebenenfalls bedruckt. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale sind diese Bänder oder andere ähnliche Waren nicht als Gegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar. Sie sind daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen, z. B. …

### Pos. 9506

Zu Unterposition 9506 91: 1. Hüpfball mit einem weichen einteiligen Griff, aus Kunststoff, in drei Versionen erhältlich, mit einem Durchmesser von 45 cm, 55 cm oder 66 cm. Die empfohlene Maximalbelastung beträgt entsprechend 45 kg, 70 kg und 90 kg. Der aufblasbare Hüpfball soll die Koordinationsfähigkeit und das Gleichgewicht des Benutzers trainieren. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6. 2. Springseil, bestehend aus einem festen Kern 5 mm PVC-Seil, ca. 3 m lang, das auf jeder Oberfläche benutzt werden kann (Beton, Pflaster, Holzfußboden usw.) und zwei Griffen aus Kunststoff. Das Seil ist in einem 90-Grad-Winkel befestigt. Das Springseil ist dazu bestimmt zur körperlichen Ertüchtigung verwendet zu werden. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.

### Pos. 9506

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 (ABl. EG Nr. L 64/21) (RVL 384/2004): 3. Ein Erzeugnis („Schneeschuh“) von 65 cm Länge und 23 cm Breite an der breitesten Stelle, bestehend aus einem Aluminiumrahmen mit einer Kunststoffbespannung, an einem Ende zugespitzt und am anderen abgerundet. Der Rahmen verfügt über einen Kunststoffeinsatz von 1 mm Dicke mit Aussparungen für Metallzacken auf der Unterseite, die einen guten Halt im Schnee ermöglichen. Auf der Oberseite ist eine starre Metallplatte mit einem Kunststoffgurt befestigt. An dieser Metallplatte sind Gummiteile befestigt, die einen Schuh umschließen, wenn das Erzeugnis getragen wird. Diese Gummiteile wiederum sind mit Riemen aus Gummi/Spinnstoff versehen, um das Erzeugnis am Schuh zu befestigen. …

### Pos. 9506

Zu Unterposition 9506 91: Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 01. Juli 2002 - 2 K 280/99 und Beschluss des BFH vom 20. September 2002 – VII B 224/02 – zur Einreihung von Elektrolaufbändern in die Kombinierte Nomenklatur. Die Elektrolaufbänder verfügen über ein von einem Elektromotor angetriebenes Laufband mit Transportrollen und sind mit Anzeigegeräten für Geschwindigkeit, Trainingszeit, Strecke u.ä. sowie einer entsprechenden Steuerung für unterschiedliche Programme ausgestattet. Geräte dieser Art werden z.B. in Wohnungen, Hotels, Praxen und Fitneß-Clubs verwendet.

## Unterteilungen dieser Nummer

- 9506.91.90.00.0 andere

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 9506.91.90?

Die Zolltarifnummer 9506.91.90 umfasst Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 9506.91.90?

Der Drittlandszollsatz für 9506.91.90 beträgt 2,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 9506.91.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 950691. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9506.91.90?

9506.91.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 9506.91.90 im Zolltarif eingeordnet?

9506.91.90 steht in dieser Hierarchie: 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 9506 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken > 950691 andere, Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9506.91.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9506.91.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI31589/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 9506.91.90?

KN-Code 9506.91.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/95069190 verlinken.
