# Zolltarifnummer 9601.90.00: Elfenbein, andere

> Die Zolltarifnummer 9601.90.00 steht für Elfenbein, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

- Quelle: https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/96019000
- Referenzdaten mit Stand: 2026-07-01
- Zolltarifnummer: 9601.90.00
- Drittlandszollsatz: 0 %
- Anmeldefähig: nein

## Einordnung im Zolltarif

- 96 VERSCHIEDENE WAREN
  - 9601 Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren)
    - 9601.90 andere
      - 9601.90.00 Elfenbein, andere

## Zollsätze und Präferenzen

| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |

## Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

- **DEBTI43529/25-1** (DE): Bei der als "Sepia-Schale mit Halter" bezeichneten Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus einer sog. Sepiaschale (bearbeitete Tintenfischschulpe) und einer Metallhalterung zur Befestigung an Vogelkäfigen. Die Sepia-Schalen dienen Ziervögeln zum Wetzen des Schnabels. Bei Schulp handelt es sich um den inneren Auftriebskörper der Sepien (Tintenfisch). Die Tintenfischschulpen sind nach Angaben der Antragstellerin gewaschen, getrocknet und geschliffen. Da Schleifen keine zugelassene Bearbeitung im Sinne der Position 0508 ist, gelten die Waren als bearbeitet. Die Schulpe stellt den charakterbestimmenden Bestandteil der Warenzusammenstellung im Hinblick auf die Verwendung dar. Die gemeinsam auf einer Pappkarte aufgeblisterten Waren werden als "andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet" eingereiht.
- **DEBTI40740/24-1** (DE): Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich bei der als "Chewies Rothirsch-Geweihstange" bezeichneten Ware um zugeschnittene, halbierte Abwurfstangen von Rothirschen. Die zugeschnittenen Geweihe weisen abgerundete Ecken und geschliffene Flächen auf. Aufgrund der nicht nur einfach im Sinne der Position 0507 bearbeiteten Geweihe ist eine Einreihung in diese Position ausgeschlossen. Die verpackte Ware ist als "Ware aus tierischen Schnitzstoffen (Geweih)" einzureihen.
- **DEBTI40741/24-1** (DE): Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich bei der als "Chewies Geweih-Mineral-Snack" bezeichneten Ware um zugeschnittene, halbierte Abwurfstangen von Rothirschen. Die zugeschnittenen Geweihe weisen abgerundete Ecken und geschliffene Flächen auf. Aufgrund der nicht nur einfach im Sinne der Position 0507 bearbeiteten Geweihe ist eine Einreihung in diese Position ausgeschlossen. Die verpackte Ware ist als "Ware aus tierischen Schnitzstoffen (Geweih)" einzureihen.
- **DEBTI24841/22-1** (DE): Es handelt sich bei dem Erzeugnis mit der Bezeichnung "maritime Kette mit Anhängern aus Muscheln, Schnecken und Seesternen" um eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware, bestehend aus - einem LED-Schlauch mit An-/Ausschalter, - zwei Seesternen aus Kunststoff, - zehn bearbeiteten Schalen von Meeresschnecken und - zehn bearbeiteten Muschelschalen unterschiedlicher Größe. Die zehn Muschelschalen und die Schalen der Meeresschnecken wurden jeweils mit einem Loch durchbohrt und gemeinsam mit den beiden Kunststoffseesternen an dem Lichtschlauch aufgefädelt. Ein Beleuchtungskörper der Position 9405 liegt nicht vor. Die Muschelschalen und Schalen von Meeresschnecken bestimmen im Hinblick auf die Zierwirkung und die Menge den Charakter der aus unterschiedlichen Bestandteilen bestehend Ware. Die Ware ist als Ware aus tierischen Schnitzstoffen einzureihen.
- **DEBTI24818/22-1** (DE): Es handelt sich bei dem Erzeugnis mit der Bezeichnung "maritime Kette aus Muscheln mit LED" um eine aus zwei Bestandteilen zusammengesetzte Ware, bestehend aus - einem LED-Schlauch mit An-/Ausschalter und - zehn bearbeiteten Muschelschalen unterschiedlicher Größe. Die zehn Muschelschalen wurden jeweils mit einem Loch durchbohrt und an dem Lichtschlauch aufgefädelt. Ein Beleuchtungskörper der Position 9405 liegt nicht vor. Die Muschelschalen bestimmen im Hinblick auf die Zierwirkung und die Menge den Charakter der aus unterschiedlichen Bestandteilen bestehend Ware. Die Ware ist als "Ware aus tierischen Schnitzstoffen" einzureihen.
- **DEBTI20944/21-1** (DE): Bei der als "Sepia-Schale mit Halter" bezeichneten Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf bestehend aus einer so genannten Sepiaschale (bearbeitete Tintenfischschulpe) und einer Metallhalterung zur Befestigung an Vogelkäfigen. Die Sepia-Schalen dienen Ziervögeln zum Wetzen des Schnabels. Bei Schulp handelt es sich um den inneren Auftriebskörper der Sepien (Tintenfisch). Die Tintenfischschulpen sind nach Angaben der Antragstellerin gewaschen, getrocknet und geschliffen. Da Schleifen keine zugelassene Bearbeitung im Sinne der Position 0508 ist, gelten die Waren als bearbeitet. Die Schulpe stellt den charakterbestimmenden Bestandteil der Warenzusammenstellung im Hinblick auf die Verwendung dar. Die gemeinsam auf einer Pappkarte aufgeblisterten Waren werden als "andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet" eingereiht.
- **DE9419/15-1** (DE): Es handelt sich um eine Ware aus einem tierischem Schnitzstoff (gemäß Antragsangabe aus echter Muschel) in Form einer runden, im Durchmesser ca. 15 mm großen Perle (Art.: 603.256.620) oder einer tropfenförmigen, ca. 25 mm langen Perle (Art.: 603.257.620). Die mit einer durchgehenden Bohrung zum Auffädeln/Aufreihen versehenen Erzeugnisse sollen zur Herstellung von Schmuck verwendet werden. Die Perlen sind jeweils als "tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren daraus" einzureihen.
- **FR-RTC-2015-002001** (FR): Partie pleine de la corne de bovin (bos indicus/zébu) dénommée pointe de corne. Elle a subit plusieurs opérations: nettoyage, paraffinage de la partie la plus large, coupe à la scie de l'extrémité la plus pointue et usinage par sciage ou ponçage sur une longueur variable des côtés.

## Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

### Pos. 9601

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ siehe die Erläuterungen zu Position 9601 des HS, zweiter Absatz.

### Pos. 9601

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören bearbeitete tierische Stoffe (ausgenommen solche, die in Pos. 9602 genannt sind), hauptsächlich durch Schnitzen oder Schneiden bearbeitet. Die meisten dieser Stoffe können auch geformt sein. Als „bearbeitet“ im Sinne dieser Position gelten Stoffe, die Bearbeitungen erfahren haben, die über eine einfache Bearbeitung, die in der Position für das jeweilige Rohmaterial vorgesehen ist, hinausgehen (siehe Erl. zu den Pos. 0505 bis 0508). Zu dieser Position gehören daher Stücke aus Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Perlmutter von Geweihen usw., in Form von Blättern, Platten, Stangen, Stäben usw., in Formen geschnitten (auch quadratisch oder rechteckig) oder poliert oder anders bearbeitet durch Schleifen, Bohren, Fräsen, Drehen usw. …

### Kapitel 96

1. Zu Kapitel 96 gehören nicht: a) Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33) (RV E9601A00); b) Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken) (RV E9601B00); c) Fantasieschmuck (Position 7117) (RV E9601C00); d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) (RV E9601D00); e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602 (RV E9601E00); f) Waren des Kapitels 90 (z. B. …

## Unterteilungen dieser Nummer

- 9601.90.00.00.0 andere

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Zolltarifnummer 9601.90.00?

Die Zolltarifnummer 9601.90.00 umfasst Elfenbein, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

### Wie hoch ist der Zollsatz für 9601.90.00?

Der Drittlandszollsatz für 9601.90.00 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

### Welcher HS-Code gehört zu 9601.90.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 960190. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

### Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9601.90.00?

9601.90.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

### Wo ist 9601.90.00 im Zolltarif eingeordnet?

9601.90.00 steht in dieser Hierarchie: 96 VERSCHIEDENE WAREN > 9601 Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren) > 960190 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

### Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9601.90.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9601.90.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI43529/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

### Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

### Ändert sich die Zolltarifnummer 9601.90.00?

KN-Code 9601.90.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Herausgeber: TC21 Ventures GmbH, Berlin. Abgeleitet aus der Kombinierten Nomenklatur, TARIC und der EBTI-Datenbank. Bei Zitat bitte https://www.zolltarif-finder.de/de/zolltarifnummer/96019000 verlinken.
