# Customs tariff code 0910.91.10.00.0: Neither crushed nor ground, andere, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

> Customs tariff code 0910.91.10.00.0 covers Neither crushed nor ground, andere, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. The third-country duty rate is 0 %, plus import VAT.

- Source: https://www.zolltarif-finder.de/en/customs-code/09109110000
- Reference data as at: 2026-07-01
- Customs code: 0910.91.10.00.0
- Third-country duty: 0 %
- Declarable: yes

## Where this code sits in the tariff

- 09 COFFEE, TEA, MATÉ AND SPICES
  - 0910 Ginger, saffron, turmeric (curcuma), thyme, bay leaves, curry and other spices
    - 0910.91 Mixtures referred to in note 1(b) to this chapter
      - 0910.91.10 Neither crushed nor ground
        - 0910.91.10.00.0 Neither crushed nor ground, andere, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

## Duty rates and preferences

| Origin | Rate | Basis |
| --- | --- | --- |
| Third-country duty | 0 % | MFN |
| Jordan | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP-EBA (Special arrangement for the least-developed countries… | 0 % | Tariff preference |
| Moldova, Republic of | 0 % | Tariff preference |
| OCTs (Overseas Countries and Territories) | 0 % | Tariff preference |
| United Kingdom | 0 % | Tariff preference |
| Lebanon | 0 % | Tariff preference |
| Egypt | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Korea, Republic of (South Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Mexico | 0 % | Tariff preference |
| Kenya | 0 % | Tariff preference |

## Binding tariff information for this code

- **DEBTI3826/23-3** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Gewürzmischung in einer Glasflasche, bestehend aus getrockneten, nicht bzw. grob zerkleinerten Pflanzenteilen (Wacholderbeeren und Koriandersamen der Pos. 0909, Piment und Pfeffer der Pos. 0904, Kardamomen der Pos. 0908, Lorbeerblätter der Pos. 0910 sowie Kamille und Lavendel). Danach handelt es sich um eine Gewürzmischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält, jedoch den Charakter der Gewürze der Positionen 0904 bis 0910 behalten hat. Die Gewürzmischung ist Bestandteil einer Zusammenstellung, die neben der Mischung, aus einer Glasflasche sowie einem am Flaschenhals befestigten Handsieb aus Metall besteht (vgl. DEBTI-3826/23-1 und DEBTI-3826/23-2). Die in der Flasche enthaltenen Bestandteile sollen durch die Zugabe eines alkoholischen Getränkes (Vodka, nicht im Set enthalten) zu Gin gemischt werden. Da für Zusammenstellungen von Lebensmitteln und Haushaltswaren eine Einreihung als Warenzusammenstellung i. S. d. AV 3 b) nicht in Betracht kommt, sind sie getrennt voneinander einzureihen. Das Set ist mit einem an einem goldfarbenen Faden am Flaschenhals befestigten Papieretikett für die Abgabe zum Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09".
- **DE698/16-1** (DE): Nach den Antragsangaben handelt es sich bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. 121816-40 um eine Gewürzmischung, die aus getrockneten, grob zerkleinerten Pflanzenteilen verschiedener Gewürze (Zimtrinde, Ingwerwurzel, Gewürznelken, Kardamomen und schwarzem Pfeffer) besteht. Die Gewürzmischung ist in Säcken mit einem Gewicht von 25 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze als Ingwer, Safran oder Kurkuma, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, kein Curry, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".
- **DE697/16-1** (DE): Nach den Antragsangaben handelt es sich bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. 121815-40 um eine Gewürzmischung, die aus getrockneten, grob zerkleinerten Pflanzenteilen verschiedener Gewürze (Zimtrinde, Ingwerwurzel, Gewürznelken, Kardamomen und schwarzem Pfeffer) besteht. Die Gewürzmischung ist in Säcken mit einem Gewicht von 25 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze als Ingwer, Safran oder Kurkuma, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, kein Curry, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".
- **DE4798/12-1** (DE): Nach den Antragsangaben und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um eine Gewürzmischung, bestehend aus getrockneten, unzerkleinerten schwarzen, weißen und grünen Pfefferkörnern der Pos. 0904 und getrockneten, unzerkleinerten roten Beerenfrüchten der Gattung Schinus (rosa Pfeffer) der Pos. 0910. Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9. Die Gewürzmischung ist für den Einzelverkauf aufgemacht in einer "Einweggewürzmühle" (Inhalt 55 g) in Form eines 11 cm hohen Glasbehälters, der mit einem aufgeschraubten Kunststoffdeckel, mit integriertem einfachen Malwerk aus Kunststoff, verschlossen ist. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.
- **DE4762/12-1** (DE): Nach den Antragsangaben und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um eine Gewürzmischung, bestehend aus getrockneten, unzerkleinerten schwarzen, weißen und grünen Pfefferkörnern der Pos. 0904 und getrockneten, unzerkleinerten roten Beerenfrüchten der Gattung Schinus (rosa Pfeffer) der Pos. 0910. Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9. Die Gewürzmischung ist für den Einzelverkauf aufgemacht in einer "Einweggewürzmühle" (Inhalt 55 g) in Form eines 11 cm hohen Glasbehälters, der mit einem aufgeschraubten Kunststoffdeckel, mit integriertem einfachen Malwerk aus Kunststoff, verschlossen ist. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.
- **DE19734/09-1** (DE): Nach den Antragsangaben und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um eine Gewürzmischung, bestehend aus getrockneten, unzerkleinerten - schwarzen Pfefferkörnern der Pos. 0904, - weißen Pfefferkörnern der Pos. 0904, - grünen Pfefferkörnern der Pos. 0904, - Korianderfrüchte der Pos. 0909 und - rosa Pfeffer (roten Beerenfrüchten der Gattung Schinus) der Pos. 0910. Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9. Die Gewürzmischung ist für den Einzelverkauf aufgemacht in einer "Einweggewürzmühle" (Inhalt 175g) in Form eines 21 cm hohen Kunststoffbehälters mit integriertem einfachen Malwerk aus Kunststoff.
- **DEHH/1271/07-1** (DE): Gewürzmischung, bestehend aus - getrockneten Sternanisfrüchten (Illicium verum, Illiaceae) der Pos. 0909, zum Teil zerbrochen, mit Samen in den aufgesprungenen acht Fruchtblättern, mit typisch aromatischem Geruch nach Anis, - getrockneten Zimtstangen der Pos. 0906, in Abschnitten von etwa 3,0 cm langen Rindenstücken von ca. 1,5 cm Durchmesser, braun mit geäderten Streifen, aus einer gerollten Lage bestehend, mit typisch aromatischem Geruch nach Zimt, - bestimmt zur Verwendung als Dekorationsmaterial, - gemischt verpackt in einer klarsichtigen Kunststofftüte, daher Mischung der Pos. 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09. Die Gewürze sind Bestandteile des sog. "Kerzensets", bestehend aus einem Holztablett, drei Glasschalen, zwei Teelichtern, einer Kunststofftüte gefüllt mit Kaffeebohnen und einer Kunststofftüte gefüllt mit Stern-Anis und Zimtstangen. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung i.S.d. AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfes oder Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen.

## Notes that govern this classification

### Pos. 0910

Zu Unterpositionen 0910 91 05 bis 0910 91 90: Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstaben e) und g).

### Kapitel 09

1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …

### Abschnitt II

1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).

## Frequently asked questions

### What does customs tariff code 0910.91.10.00.0 cover?

Code 0910.91.10.00.0 covers Neither crushed nor ground, andere, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.

### What is the duty rate for 0910.91.10.00.0?

The third-country duty rate for 0910.91.10.00.0 is 0 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.

### What is the HS code for 0910.91.10.00.0?

The first six digits form the HS code: 091091. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.

### How many digits does 0910.91.10.00.0 have?

0910.91.10.00.0 has eleven digits and is the full German commodity code used on an import declaration. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.

### Where does 0910.91.10.00.0 sit in the tariff?

0910.91.10.00.0 sits in this hierarchy: 09 COFFEE, TEA, MATÉ AND SPICES > 0910 Ginger, saffron, turmeric (curcuma), thyme, bay leaves, curry and other spices > 091091 Mixtures referred to in note 1(b) to this chapter > 09109110 Neither crushed nor ground. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.

### Is there binding tariff information for 0910.91.10.00.0?

Yes. The EBTI database holds decisions on 0910.91.10.00.0, for example DEBTI3826/23-3. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.

### What happens if the customs tariff code is wrong?

An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.

### Does customs tariff code 0910.91.10.00.0 change?

0910.91.10.00.0 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.

Published by TC21 Ventures GmbH, Berlin. Derived from the Combined Nomenclature, TARIC, and the EBTI database. When citing, please link https://www.zolltarif-finder.de/en/customs-code/09109110000.
