# Customs tariff code 3005.90.31.00.0: Gauze and articles of gauze, andere, aus Spinnstoffen, Gaze und Waren daraus

> Customs tariff code 3005.90.31.00.0 covers Gauze and articles of gauze, andere, aus Spinnstoffen, Gaze und Waren daraus. The third-country duty rate is 0 %, plus import VAT.

- Source: https://www.zolltarif-finder.de/en/customs-code/30059031000
- Reference data as at: 2026-07-01
- Customs code: 3005.90.31.00.0
- Third-country duty: 0 %
- Declarable: yes

## Where this code sits in the tariff

- 30 PHARMACEUTICAL PRODUCTS
  - 3005 Wadding, gauze, bandages and similar articles (for example, dressings, adhesive plasters, poultices), impregnated or coated with pharmaceutical substances or put up in forms or packings for retail sale for medical, surgical, dental or veterinary purposes
    - 3005.90 Other
      - 3005.90.31 Gauze and articles of gauze
        - 3005.90.31.00.0 Gauze and articles of gauze, andere, aus Spinnstoffen, Gaze und Waren daraus

## Duty rates and preferences

| Origin | Rate | Basis |
| --- | --- | --- |
| Third-country duty | 0 % | MFN |
| Faroe Islands | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Türkiye | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| EU-Switzerland agreement: re-imported goods | 0 % | Tariff preference |
| OCTs (Overseas Countries and Territories) | 0 % | Tariff preference |
| United Kingdom | 0 % | Tariff preference |
| Tunisia | 0 % | Tariff preference |
| Morocco | 0 % | Tariff preference |
| Lebanon | 0 % | Tariff preference |
| Jordan | 0 % | Tariff preference |

## Binding tariff information for this code

- **DEBTI19149/24-1** (DE): Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse; Katheter-Set zu medizinischen Zwecken Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, einem so genannten Katheter-Set, zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken. Das Set besteht aus folgenden Bestandteilen: eine Kunststoffschale, sechs Mulltupfer, eine Einmalpinzette, zwei Unterlagen, eine sog. Blockerspritze, leer oder mit einer 10 % Glycerinlösung, drei Handschuhe aus Nitrilkautschuk und ein Schlitztuch. Die Bestandteile sind in Papier eingeschlagen und gemeinsam in einem transparenten Papierfolienbeutel verpackt und für den Einzelverkauf aufgemacht. Als charakterbestimmend für die Ware im Hinblick auf den Umfang und den Verwendungszweck werden die Mulltupfer angesehen. Die Ware ist danach als andere Gaze und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Aufmachung für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken in die Unterposition 3005 9031 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
- **DEBTI29875/23-1** (DE): Desinfektionsset zu medizinischen Zwecken Bei dem Produkt handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, einem so genannten Desinfektionsset, in Aufmachung für den Einzelverkauf. Die Ware wird in Arztpraxen und Kliniken verwendet und kartonweise gehandelt (jeweils 2 x12 Sets). Die Ware besteht aus folgenden Komponenten, steril verpackt in einem Beutel: Abdecktuch, Tupferklemme, 10 Tupfer 17-fädig 3,5 cm im Papierbeutel, 10 Tupfer 17-fädig 6 cm im Papierbeutel, 10 Mullkompressen 17-fädig 10 x 20 cm, 10 Tupfer 24-fädig 8 x 8 mm im Papierbeutel, eine Nierenschale aus Kunststoff (800 ml) und eine kleine Kunststoffschale (500 ml). Es handelt sich danach um eine Warenzusammenstellung zu medizinischen Zwecken. Charakterbestimmend nach Bedeutung und Umfang sind die Tupfer. Die Ware ist als Gaze, in Aufmachung für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken, in die Unterposition 3005 9031 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
- **DEBTI29884/23-1** (DE): Desinfektionsset zu medizinischen Zwecken Bei dem Produkt handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, einem so genannten Desinfektionsset, in Aufmachung für den Einzelverkauf. Die Ware wird in Arztpraxen und Kliniken verwendet und kartonweise gehandelt (jeweils 40 Sets). Die Ware besteht aus folgenden Komponenten steril verpackt im Beutel: Abdecktuch (75 x 100 cm), eine Nierenschale aus Kunststoff (700 ml), 15 Tupfer (Durchmesser 6 cm). Es handelt sich danach um eine Warenzusammenstellung zu medizinischen Zwecken. Charakterbestimmend nach Bedeutung und Umfang sind die Tupfer. Die Ware ist als Gaze, in Aufmachung für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken, in die Unterposition 3005 9031 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
- **DEBTI26031/20-1** (DE): Katheter-Set zu medizinischen Zwecken Bei der Ware handelt es sich um ein sogenanntes Katheter-Set, das in der Urologie bei der Kathetisierung der Harnblase verwendet werden soll. Die Ware einhaltet folgende Bestandteile: - 1 Pappnierenschale - 1 Tupferschale mit 3 Tupfern - 3 zusätzliche Tupfer - 1 blaue Plastikpinzette - 1 Schlitzlochtuch - 2 Mullkompressen - 1 Paar Untersuchungshandschuhe - Set verpackt im Einschlag-Abdecktuch (steril) Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken. Als charakterbestimmend für die Ware werden die Mulltupfer und Kompressen angesehen (Menge, Wert und Verwendungszweck). Die Ware ist als Gaze und Waren daraus, in Aufmachung für den Einzelverkauf, zu medizinischen Zwecken in die Unterposition 3005 9031 des Zolltarifs einzureihen.
- **DEBTI39880/19-1** (DE): Desinfektionsset; Gaze, zu medizinischen Zwecken Bei dem Produkt handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, ein sog. Desinfektionsset, in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus folgenden aufeinander abgestimmten Komponenten: - 1 x Abdecktuch 75 x 100 cm als Einschlag - 1 x Nierenschale 700 ml PP blau, - 15 x Tupfer 6 cm, steril Die Ware wird laut Angaben des Antragstellers in Arztpraxen und Kliniken verwendet und nur kartonweise abgegeben (40 Sets). Es handelt sich bei der Ware um eine Warenzusammenstellung zu medizinischen Zwecken, deren Charakter nach Bedeutung, Wert und Anzahl durch die Tupfer bestimmt wird. Die Ware ist als Gaze, in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken, in die Position 3005 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
- **DEBTI29808/19-1** (DE): Desinfektionsset zu medizinischen Zwecken Bei dem Produkt handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, ein sog. Desinfektionsset, in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus folgenden aufeinander abgestimmten Komponenten: - 1 Abdecktuch 70 x 90 cm - 1 Tupferklemme blau 24 cm - 10 Tupfer 17-fädig 3,5 cm im Papierbeutel - 10 Tupfer 17-fädig 6 cm im Papierbeutel - 10 Mullkompressen 17-fädig 10 x 20 cm - 10 Tupfer 24-fädig 8 x 8 mm im Papierbeutel - 1 Nierenschale PP 800 ml blau - 1 Schale PP 500 ml blau Die Ware wird laut Angaben des Antragstellers in Arztpraxen und Kliniken verwendet und nur Kartonweise abgegeben (2x12 Sets). Es handelt sich bei der Ware um eine Warenzusammenstellung zu medizinischen Zwecken, deren Charakter nach Bedeutung und Anzahl durch die Tupfer bestimmt wird. Die Ware ist als Gaze, in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken, in die Position 3005 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
- **DE380/14-1** (DE): Gazetupfer zu medizinischen Zwecken Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um runde, etwa 2 cm große Mulltupfer aus Baumwolle. Die Erzeugnisse sind in einem etikettierten Kunststoffbeutel (deklarierter Inhalt: 500 Stück) verpackt und für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Ware wird gemäß den Angaben des Antragstellers als Tupfer zu Pflege-, Reinigungs- und Desinfektionszwecken in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen verwendet. Zolltariflich handelt es sich um eine Ware aus Gaze der Position 3005 der Kombinierten Nomenklatur, in Aufmachung für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken.
- **DEK/597/08-1** (DE): Katheter-Set zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken Die als "Katheter-Set" bezeichnete Ware wird laut Angaben des Antragstellers im klinischen Bereich verwendet und besteht aus folgenden Bestandteilen (s. Abbildung): - 1 Nierenschale aus Zellstoff (etwa 24 cm x 13,5 cm x 4,5 cm groß), - 2 Mullkompressen (etwa 10 cm x 10 cm groß), - 6 Mulltupfer aus grobmaschigem Baumwollgewebe (etwa 2,5 cm Durchmesser), - 1 Tupferschale aus Kunststoff (etwa 10 cm Durchmesser x 3 cm Höhe), - 1 Pinzette aus Kunststoff (etwa 12,5 cm x 2,6 cm x 1,2 cm groß), - 1 Schlitz-/Lochtuch (etwa 60 cm x 60 cm groß) aus mit Kunststoff beschichtetem Zellstoff, - 1 Paar Handschuhe aus Latex (Größe M), in Papier eingeschlagen, - 1 Einschlagtuch (etwa 80 cm x 80 cm groß) aus mit Kunststoff beschichtetem Zellstoff. Die Bestandteile sind in einer Sterilgutverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltariflich handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Charakterbestimmend für die Ware in Bezug auf die Menge und die Verwendung sind die Mulltupfer und die Mullkompressen. Demzufolge ist die Ware als Gaze und Waren daraus in die Unterposition 3005 9031 der KN einzureihen.

## Notes that govern this classification

### Pos. 3005

Zu Unterposition 3005 90: 1. Ware aus Gewebe, hergestellt aus 100% saugfähiger Baumwolle, mit einer undichten flachen Gewebestruktur, weiß, gleichmäßig strukturiert, mit einem Gewicht von 15 g/m². Die Ware ist für den Verkauf in Rollen, mit einem Gewicht von ungefähr 1200 g, aufgemacht. Das Gewebe ist 90 m lang und 90 cm breit (mittig der Länge nach gefaltet, augenscheinliche Breite 45 cm). Die Rolle ist in zwei Lagen Papier eingewickelt (eine blaue, eine weiße), etikettiert mit Informationen für den Endverbraucher, wonach die Ware zur Verwendung in Krankenhäusern bestimmt und nicht sterilisiert ist. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 (Anmerkung 2 zum Abschnitt VI und Anmerkung 1 e) zum Abschnitt XI) und 6.

### Pos. 3005

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des EuGH vom 26. März 2020, Rechtssache C-182/19 Tenor Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 1) der Kommission vom 8. Juli 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig. Auszug aus dem Urteil des EuGH vom 26. März 2020, Rechtssache C-182/19 (Rn. 39 - 56) Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Waren im Sinne der Durchführungsverordnung 2016/1140, wie sich aus dem Wortlaut der Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung ergibt, um Wärme erzeugende Auflagen oder Gürtel zur Schmerzlinderung. Diese Auflagen bestehen aus einem haftenden Material, mit dem sie auf der Haut befestigt werden können, während die Gürtel aus nicht haftendem Material bestehen, das mit einem selbstklebenden Streifen befestigt wird. …

### Pos. 3005

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Hamburg vom 5. Juni 2002 Az.: IV 24/00 Aus den Gründen: ... Im Februar und März ... führte die Klägerin aus China Rettungsdecken aus Kunststoff ein. Diese Rettungsdecken sind zum Einsatz bei der Erste-Hilfe-Versorgung von Unfallopfern bestimmt, die in die Decken eingewickelt werden, damit der Körper nicht auskühlt. Es handelt sich um 0,2 mm dicke Folien in unterschiedlichen Größen (160 x 220 cm, 160 x 225 cm und 140 x 220 cm) bestehend aus Polyethylenterephtalat, die entweder beidseitig mit einer silbrigen Aluminiumschicht oder einseitig mit dieser Aluminiumschicht und auf der anderen Seite mit einer goldenen Lackschicht überzogen sind und die zusammengefaltet zu Paketen von ca. 14 cm Breite und 8,5 cm Länge gefaltet und in kleinen Plastiktüten verpackt geliefert werden. ... …

### Pos. 3005

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Der Ausschuss für den Zollkodex hat während seiner 459. Sitzung folgende einstimmige Stellungnahme abgeben: Eine dicht gewebte, rechteckige Spinnstoffware aus Baumwolle, mit den Maßen 66 cm x 43 cm, an drei Seiten gesäumt, aufgemacht in einer Verpackung aus sterilem Kunststoff und kunststoffbeschichtetem Papier, zur Verwendung als Operationstuch, ist in die Unterposition 3005 90 55 1) der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 zu Abschnitt VI der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3005, 3005 90 und 3005 90 55 1) . …

## Frequently asked questions

### What does customs tariff code 3005.90.31.00.0 cover?

Code 3005.90.31.00.0 covers Gauze and articles of gauze, andere, aus Spinnstoffen, Gaze und Waren daraus. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.

### What is the duty rate for 3005.90.31.00.0?

The third-country duty rate for 3005.90.31.00.0 is 0 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.

### What is the HS code for 3005.90.31.00.0?

The first six digits form the HS code: 300590. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.

### How many digits does 3005.90.31.00.0 have?

3005.90.31.00.0 has eleven digits and is the full German commodity code used on an import declaration. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.

### Where does 3005.90.31.00.0 sit in the tariff?

3005.90.31.00.0 sits in this hierarchy: 30 PHARMACEUTICAL PRODUCTS > 3005 Wadding, gauze, bandages and similar articles (for example, dressings, adhesive plasters, poultices), impregnated or coated with pharmaceutical substances or put up in forms or packings for retail sale for medical, surgical, dental or veterinary purposes > 300590 Other > 30059031 Gauze and articles of gauze. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.

### Is there binding tariff information for 3005.90.31.00.0?

Yes. The EBTI database holds decisions on 3005.90.31.00.0, for example DEBTI19149/24-1. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.

### What happens if the customs tariff code is wrong?

An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.

### Does customs tariff code 3005.90.31.00.0 change?

3005.90.31.00.0 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.

Published by TC21 Ventures GmbH, Berlin. Derived from the Combined Nomenclature, TARIC, and the EBTI database. When citing, please link https://www.zolltarif-finder.de/en/customs-code/30059031000.
