# Customs tariff code 3920.20.80: Of polymers of propylene, mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm

> Customs tariff code 3920.20.80 covers Of polymers of propylene, mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm. The third-country duty rate is 6.5 %, plus import VAT.

- Source: https://www.zolltarif-finder.de/en/customs-code/39202080
- Reference data as at: 2026-07-01
- Customs code: 3920.20.80
- Third-country duty: 6.5 %
- Declarable: no

## Where this code sits in the tariff

- 39 PLASTICS AND ARTICLES THEREOF
  - 3920 Other plates, sheets, film, foil and strip, of plastics, non-cellular and not reinforced, laminated, supported or similarly combined with other materials
    - 3920.20 Of polymers of propylene
      - 3920.20.80 Of polymers of propylene, mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm

## Duty rates and preferences

| Origin | Rate | Basis |
| --- | --- | --- |
| Third-country duty | 6.5 % | MFN |
| Faroe Islands | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Occupied palestinian Territory | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkiye | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (incentive arrangement for sustainable development and… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Special arrangement for the least-developed countries… | 0 % | Tariff preference |
| Moldova, Republic of | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| United Kingdom | 0 % | Tariff preference |
| OCTs (Overseas Countries and Territories) | 0 % | Tariff preference |

## Binding tariff information for this code

- **DEBTI9284/25-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Es handelt sich um einen rechteckigen Zuschnitt aus beidseitig vollflächig bedruckter Kunststofffolie aus PP in den Abmessungen ca. 60 x 30 cm, 80 x 50 cm und 120 x 60 cm. Das Erzeugnis soll zu Dekorationszwecken auf die Rückwand von Aquarien angebracht werden. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde eine rechteckig zugeschnittene, einseitig schwarze Folie (augenscheinlich dicker als 0,1 mm) vorgelegt. Die Folie war aufgerollt und in einem Pappkarton mit Sichtfenster für den Einzelverkauf aufgemacht. Befund: Folie aus Polypropylen mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm.
- **PLBTIWIT-2023-000745** (PL): Folia koekstrudowana, wielowarstwowa, niebarwiona, w formie taśmy nawiniętej na papierową gilzę. Wykonana z nie zorientowanego dwuosiowo polipropylenu (ok. 60% wagowo), współwytłaczana z poliamidem 6 (ok. 35% wagowo), z użyciem warstw klejących. Wymiary artykułu: grubość folii: 105-300 µm, szerokość: do 1100 mm. Artykuł przeznaczony do pakowania żywności (wyrobów mięsnych, mleczarskich, itp.). Folia nie jest samoprzylepna. Prezentowana w rolkach. Opakowanie jednostkowe: folia LDPE.
- **DEBTI41969/22-1** (DE): Angaben: Es handelt sich um ein Umreifungsband aus Polypropylen (PP) zum Umreifen von Waren. Das Band weist eine Länge von 1500 m, eine Breite von 12 mm und eine Dicke von 0,9 mm auf. Befund: Andere Bänder, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, aus Polymeren des Propylens, mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm
- **DEBTI38740/22-1** (DE): Angaben: Es handelt sich um nicht-klebende Streifen eines Hakenbandes zur Verwendung in wiederverwendbaren Verschlüssen für Windeln (Babywindeln und Inkontinenzwindeln für Erwachsene). Die aus weißem Polypropylen gefertigten Streifen sind einseitig mit feinen, pilzförmigen Noppen versehen und sind für die Verwendung mit entsprechenden Flauschbändern (nicht Teil dieses Antrags) vorgesehen. Die Streifen liegen in Breiten von 13 bis 26 mm und Längen bis zu 7000 m oder in Form von Konfektionsrollen mit Breiten zwischen 10 und 36 cm vor. Feststellungen: Es wurde ein ca. 2,4 cm breites und ca. 0,4 mm dickes, weißes Band aus Kunststoff vorgelegt, das einseitig mit pilzförmigen Noppen versehen ist. Befund: Andere Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, aus Polymeren des Propylens, mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm
- **DEBTI28848/22-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Nicht-klebende Streifen eines Hakenbandes zur Verwendung in wiederverwendbaren Verschlüssen für Windeln (Babywindeln und Inkontinenzwindeln für Erwachsene). Die aus weißem Polypropylen gefertigten Streifen sind einseitig mit feinen, pilzförmigen Noppen versehen und sind für die Verwendung mit entsprechenden Flauschbändern (nicht Teil dieses Antrags) vorgesehen. Die Streifen liegen in Breiten von 11 und 25 mm bzw. in Jumborollen in Breiten von 240 und 360 mm und mit Längen von 2600 bis 9600 m vor. Material: Polypropylen Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein Folienabschnitt aus Kunststoff vorgelegt, der einseitig mit sehr kleinen pilzförmigen Noppen versehen ist. Die Folie ist ca. 0,3 mm dick. Befund: Andere Folien und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, aus Polymeren des Propylens, mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm.
- **DEBTI23100/22-1** (DE): Angaben: Es handelt sich um nicht-klebende Streifen eines Hakenbandes zur Verwendung in wiederverwendbaren Verschlüssen für Windeln (Babywindeln und Inkontinenzwindeln für Erwachsene). Die aus weißem Polypropylen gefertigten Streifen sind einseitig mit feinen, pilzförmigen Noppen versehen und sind für die Verwendung mit entsprechenden Flauschbändern (nicht Teil dieses Antrags) vorgesehen. Die Streifen liegen in Breiten von 20 oder 22 mm und mit Längen von 3000 oder 3500 m vor. Feststellungen: Es wurde ein ca. 2 cm breites, weißes Band aus Kunststoff vorgelegt, das einseitig mit pilzförmigen Noppen versehen ist. Befund: Andere Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, aus Polymeren des Propylens, mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm
- **DEBTI19903/22-1** (DE): Angaben: Es handelt sich um ein Kantenband aus WPC, das als Möbelkante verwendet wird. Feststellungen: Es wurde ein Band mit Holzoptik vorgelegt, das aus mit Füllstoff versehenem Polypropylen besteht und einseitig mit einer dünnen Farblage versehen ist. Befund: Andere Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, aus Polymeren des Propylens, mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm
- **DEBTI48588/20-1** (DE): Angaben des Antragstellers: Es handelt sich um einen rechteckigen Zuschnitt aus beidseitig vollflächig bedruckter Kunststofffolie in den Abmessungen ca. 60 x 30 cm, 80 x 50 cm und 120 x 60 cm. Das Erzeugnis soll zu Dekorationszwecken auf die Rückwand von Aquarien angebracht werden. Feststellungen an Warenmustern (vZTA DE 10746/17-1): Es wurden zwei klarsichtige Kunststoffverpackungen mit je einer Rolle einer lediglich rechteckig zugeschnittenen, einseitig schwarzen, nicht zelligen Folie vorgelegt. Befund: Es liegen Kunststofffolien aus Polymeren des Propylens im Sinne der Unterposition (KN) 3920 2080 vor.

## Notes that govern this classification

### Pos. 3920

Zu Unterposition 3920 20 80: Hierher gehören Zierbänder von der zu Verpackungszwecken verwendeten Art, gefärbt, mit seidigem Aussehen, die durch Verstrecken der Polymere des Propylens erzeugt werden. Die sich daraus ergebende molekulare Anordnung der Polymere des Propylens bewirkt, dass das Band fibrilliert (zerfasert), wenn es von Hand in Längsrichtung gezogen wird, wodurch irrtümlich der Eindruck entsteht, dass es sich um ein Erzeugnis aus Fasern handelt. Diese Bänder haben eine Dicke von etwa 0,13 mm, sie können bedruckt und gekräuselt werden. Sie werden im Allgemeinen auf Spulen oder Röhrchen aufgerollt und im Handel als „Plastik-Bolducs“ bezeichnet. Sie werden wie Bolducs der Position 5806 verwendet. Zierbänder werden beim Verpacken im Allgemeinen geknotet. …

### Pos. 3920

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Hamburg vom 5. Juni 2002 Az.: IV 24/00 Aus den Gründen: ... Im Februar und März ... führte die Klägerin aus China Rettungsdecken aus Kunststoff ein. Diese Rettungsdecken sind zum Einsatz bei der Erste-Hilfe-Versorgung von Unfallopfern bestimmt, die in die Decken eingewickelt werden, damit der Körper nicht auskühlt. Es handelt sich um 0,2 mm dicke Folien in unterschiedlichen Größen (160 x 220 cm, 160 x 225 cm und 140 x 220 cm) bestehend aus Polyethylenterephtalat, die entweder beidseitig mit einer silbrigen Aluminiumschicht oder einseitig mit dieser Aluminiumschicht und auf der anderen Seite mit einer goldenen Lackschicht überzogen sind und die zusammengefaltet zu Paketen von ca. 14 cm Breite und 8,5 cm Länge gefaltet und in kleinen Plastiktüten verpackt geliefert werden. ... …

### Kapitel 39

1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …

### Abschnitt VII

1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden (RV C0701A00) b) zusammen gestellt werden und (RV C0701B00) c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind (RV C0701C00). 2. …

## Subdivisions of this code

- 3920.20.80.10 For use in certain types of aircraft
- 3920.20.80.90 Other

## Frequently asked questions

### What does customs tariff code 3920.20.80 cover?

Code 3920.20.80 covers Of polymers of propylene, mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm. Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.

### What is the duty rate for 3920.20.80?

The third-country duty rate for 3920.20.80 is 6.5 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.

### What is the HS code for 3920.20.80?

The first six digits form the HS code: 392020. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.

### How many digits does 3920.20.80 have?

3920.20.80 has eight digits and matches the EU Combined Nomenclature. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.

### Where does 3920.20.80 sit in the tariff?

3920.20.80 sits in this hierarchy: 39 PLASTICS AND ARTICLES THEREOF > 3920 Other plates, sheets, film, foil and strip, of plastics, non-cellular and not reinforced, laminated, supported or similarly combined with other materials > 392020 Of polymers of propylene. The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.

### Is there binding tariff information for 3920.20.80?

Yes. The EBTI database holds decisions on 3920.20.80, for example DEBTI9284/25-1. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.

### What happens if the customs tariff code is wrong?

An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.

### Does customs tariff code 3920.20.80 change?

3920.20.80 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.

Published by TC21 Ventures GmbH, Berlin. Derived from the Combined Nomenclature, TARIC, and the EBTI database. When citing, please link https://www.zolltarif-finder.de/en/customs-code/39202080.
