# Customs tariff code 3926.20.00.00.0: Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne…

> Customs tariff code 3926.20.00.00.0 covers Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe). The third-country duty rate is 6.5 %, plus import VAT.

- Source: https://www.zolltarif-finder.de/en/customs-code/39262000000
- Reference data as at: 2026-07-01
- Customs code: 3926.20.00.00.0
- Third-country duty: 6.5 %
- Declarable: yes

## Where this code sits in the tariff

- 39 PLASTICS AND ARTICLES THEREOF
  - 3926 Other articles of plastics and articles of other materials of headings 3901 to 3914
    - 3926.20 Articles of apparel and clothing accessories (including gloves, mittens and mitts)
      - 3926.20.00.00.0 Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)

## Duty rates and preferences

| Origin | Rate | Basis |
| --- | --- | --- |
| Third-country duty | 6.5 % | MFN |
| Faroe Islands | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Occupied palestinian Territory | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkiye | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (incentive arrangement for sustainable development and… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Special arrangement for the least-developed countries… | 0 % | Tariff preference |
| Moldova, Republic of | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| United Kingdom | 0 % | Tariff preference |
| OCTs (Overseas Countries and Territories) | 0 % | Tariff preference |

## Compliance regimes

- Dual-use (indicative correlation only, not a classification): 1A004b, 2B352f, 2B352f

## Binding tariff information for this code

- **DEBTI32355/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um sog. "Stulpen für Arme", die aus einer blauen Folie aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 bestehen. Die vom Handgelenk bis kurz über den Ellenbogen reichenden Stulpen sind an beiden Seiten (Öffnungen) mit einem Gummizug versehen. Die Armstulpen werden über die Unterarme gezogen und dienen als "Schutzkleidung" für den einmaligen Gebrauch. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als „andere Waren aus Kunststoffen; Kleidung und Bekleidungszubehör“ eigereiht.
- **DEBTI32515/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen Schutzüberzug für Schuhe, ohne feste Sohle. Das flachliegend etwa 43 cm x 37 cm große Erzeugnis besteht aus "geprägten", an den Seiten verschweißten Folien aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Der in Stiefelform ausgearbeitete Überzug ist am oberen Rand mit einem Gummizug gerafft und bedeckt die untere Beinhälfte (Wadenbereich) bis unterhalb des Knies. Derartige Erzeugnisse werden z.B. bei nassem oder matschigem Boden oder in Feuchträumen über das normale Schuhwerk gezogen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Ware aus Kunststoffen, Kleidung und Bekleidungszubehör".
- **DEBTI32332/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen sog. Kittel, bestehend aus miteinander verschweißten, milchig- weißen Folien aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Der bis über die Knie reichende Kittel verfügt über einen Kragen und lange Ärmel. An der Vorderseite ist die Ware mit einer Öffnung versehen, die mittels Druckknöpfen geschlossen werden kann. Das Erzeugnis wird u.a. im Klinikbereich oder in der Nahrungsmittelbranche als Schutzkleidung für den einmaligen Gebrauch verwendet. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als „andere Waren aus Kunststoffen; Kleidung und Bekleidungszubehör“ eingereiht.
- **DEBTI32352/25-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen sog. Kittel, bestehend aus miteinander verschweißten, bläulich-transparenten Folien aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Der bis über die Knie reichende Kittel ist (lt. Antragsangaben) mit einer Schlaufe zum Umhängen, langen Ärmeln und im Taillenbereich mit zwei Bändern zum Binden versehen. Damit ein Verrutschen des Kittels verhindern wird, sind die Ärmelenden zusätzlich mit Daumenlöchern ausgestattet. Das Erzeugnis wird insbesondere im Klinikbereich als Schutzkleidung für den einmaligen Gebrauch verwendet. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als „andere Waren aus Kunststoffen; Kleidung und Bekleidungszubehör“ eingereiht.
- **DEBTI16903/25-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ein Paar Kniepolster aus zelligem Polyurethan (PU), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die schwarzen, annähernd rechteckigen, jeweils etwa 34,5 x 14,7 x 1,5 cm (L x B x H) großen Erzeugnisse sind vorderseitig wabenartig strukturiert und verfügen rückseitig über eine aufgebrachte, 0,5 cm dicke, undichte Gewirkelage mit aufgedrucktem Schnittmuster. Derartige Waren werden passgenau in spezielle Knietaschen von z. B. Arbeits- oder Latzhosen (nicht Gegenstand der Auskunft) eingeschoben, um so die Kniee vor Verletzungen zu schützen. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang sowie die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmt die dicke Polsterlage aus Kunststoff den Charakter der Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine „andere Ware aus Kunststoffen, Kleidung und Bekleidungszubehör“.
- **DEBTI40039/24-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine sog. Meisterschürze aus blauen gehämmerten Folien aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das ca. 150 cm (L) x 100 cm (B) große, auf dem Rücken offene Erzeugnis wird über den Kopf gezogen und bedeckt vorwiegend den vorderen Körperbereich. Die Schürze ist mit einem Nackenband und zwei seitlichen Folienstreifen ausgestattet und wird beispielsweise im Klinik- oder Laborbereich zum einmaligen Gebrauch verwendet. Es sind insgesamt 50 Schürzen in einem Polybeutel verpackt. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als „andere Waren aus Kunststoffen; Kleidung und Bekleidungszubehör“ eigereiht.
- **DEBTI39084/24-1** (DE): Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um Fünffingerhandschuhe zum einmaligen Gebrauch aus einer weißen Folie aus milchig-transparentem Polyvinylchlorid, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die in den Größen S, M, L und XL gefertigten Erzeugnisse sind jeweils zu 100 Stück in einem Spenderkarton aufgemacht. Die Handschuhe werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe)" eingereiht.
- **DEBTI40545/24-1** (DE): Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen sog. Ärmelschoner, bestehend aus einer blauen Folie aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Der ca. 39 cm lange Schutzüberzug für Ärmel ist jeweils an beiden Seiten (Öffnungen) mit einem Gummizug versehen und dadurch gerafft. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als „andere Waren aus Kunststoffen; Kleidung und Bekleidungszubehör“ eigereiht.

## Notes that govern this classification

### Pos. 3926

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 94 - Allgemeines). Die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94 - Allgemeines - lauten wie folgt: "Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A. Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40. …

### Pos. 3926

Zu Unterposition 3926 20: 1. Schutzüberzüge, hergestellt aus einer einzelnen Kunststoff-Folie, die gefärbt und bedruckt, zur Hälfte gefaltet und an den Seiten verschweißt ist, dazu bestimmt, die untere Beinhälfte zu überdecken. Diese Waren sollen bei z. B. nassem oder matschigem Boden über das normale Schuhwerk gezogen werden (s. Abb.). Abbildung zu obigem Avis: 2. Schutzüberzüge, hergestellt aus zwei gleich großen durchsichtigen Kunststoff-Folien, die mehr oder weniger in Fußform zugeschnitten und an den Seiten miteinander verschweißt wurden, wobei am oberen Ende eine Öffnung belassen wurde, durch die der Fuß, einschließlich Schuhwerk, hineinschlüpfen kann (s. Abb.). Abbildung zu obigem Avis:

### Pos. 3926

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission vom 5. April 1983 (ABl. EG Nr. L 90/11) (RV L 810/83), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L193/6): 4. Spardose aus Kunststoff in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 16 cm, mit einem roten Halstuch bekleidet und mit einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen versehen Unterposition 3926 40 00 Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208/24) (RV L2087/92): 1. Waren in Form von Tieren (Pferde und Rehe), aus Kunststoff, überzogen mit einer durch Leimen aufgebrachten Scherstaubschicht. Unterposition 3926 40 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00. Verordnung (EG) Nr. …

### Pos. 3926

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 Az.: C-123/09 Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahin gehend auszulegen, dass Reithandschuhe, wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukomm …

## Frequently asked questions

### What does customs tariff code 3926.20.00.00.0 cover?

Code 3926.20.00.00.0 covers Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe). Classification turns on the material, function, and intended use of the goods, not on their trade name.

### What is the duty rate for 3926.20.00.00.0?

The third-country duty rate for 3926.20.00.00.0 is 6.5 %. Goods originating in a country with a preferential agreement may qualify for a lower rate against valid proof of origin.

### What is the HS code for 3926.20.00.00.0?

The first six digits form the HS code: 392620. Those are uniform worldwide, while the further digits carry the EU Combined Nomenclature and the national subdivision.

### How many digits does 3926.20.00.00.0 have?

3926.20.00.00.0 has eleven digits and is the full German commodity code used on an import declaration. A German import declaration requires the eleven-digit commodity code.

### Where does 3926.20.00.00.0 sit in the tariff?

3926.20.00.00.0 sits in this hierarchy: 39 PLASTICS AND ARTICLES THEREOF > 3926 Other articles of plastics and articles of other materials of headings 3901 to 3914 > 392620 Articles of apparel and clothing accessories (including gloves, mittens and mitts). The parent headings and their notes help decide whether the classification holds.

### Is there binding tariff information for 3926.20.00.00.0?

Yes. The EBTI database holds decisions on 3926.20.00.00.0, for example DEBTI32355/25-1. A BTI shows which product characteristics the customs authority relied on.

### What happens if the customs tariff code is wrong?

An incorrect code leads to post-clearance recovery of duty and import VAT, delays at clearance, and a penalty where it repeats. A classification with documented reasoning can be defended in an audit.

### Is 3926.20.00.00.0 a dual-use item?

The customs code alone does not decide that. An indicative correlation links 3926.20.00.00.0 to 1A004b, 2B352f, 2B352f. Whether your item is listed depends on its technical parameters and has to be checked against the wording of the control list.

### Does customs tariff code 3926.20.00.00.0 change?

3926.20.00.00.0 is currently valid. The Combined Nomenclature is amended every 1 January, so master data should be checked against the current tariff annually.

Published by TC21 Ventures GmbH, Berlin. Derived from the Combined Nomenclature, TARIC, and the EBTI database. When citing, please link https://www.zolltarif-finder.de/en/customs-code/39262000000.
